Ghostwriting-Service Dr. Rainer Hastedt

Fachtexte, White Papers, statistische Auswertungen

Ratgeber Text-Plagiat

Zielgruppe: Verfasser(innen) von Texten aller Art

Schwerpunkte: Romane, wissenschaftliche Arbeiten, Datenbanken, Zeitungs- und Zeitschriftenartikel, Gebrauchstexte wie Bedienungsanleitungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Learnings: Genaue Kenntnisse des Plagiatbegriffs nach deutschem Recht und aller hiermit zusammenhängenden Vorschriften, Maßstäbe zur Bewertung von Plagiatvorwürfen

1. Ausgabe vom 17. Februar 2008

Verfasser: Dr. Rainer Hastedt

Bezugsquelle: www.ghostwriting-service.de

E-Mail-Adresse: hastedt@dr-hastedt.de

Einleitung

Ein Text-Plagiat ist eine spezielle Form von geistigem Diebstahl, bei der es um urheberrechtlich geschützte Bestandteile von Texten geht. Der geistige Diebstahl besteht darin, dass der Plagiator das fremde Geistesgut als eigenes deklariert, indem er den fremden Ursprung verheimlicht - obwohl ihm hierfür die Erlaubnis fehlt.

Sie können den vorliegenden Ratgeber aus zwei Perspektiven sehen: entweder mit Blick auf die Abwehr von Urheberrechtsverletzungen (Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung, eventuell Schadenersatz und Strafantrag) oder mit Blick auf den Umgang mit fremden Texten (Grenze zwischen der zulässigen Verwendung von Informationsquellen und einem Plagiat, Datenbankrecht, Titelschutz, Zitatrecht, Ethik).

Zum Einstieg in die Materie bespreche ich zwei sehr verschiedene Beispiele von unbegründeten Plagiatvorwürfen - angebliche Plagiate in der Wikipedia und in Werken des Schriftstellers Günter Grass. Das erste Beispiel handelt von Anmaßung, das zweite von Diffamierung.

Beispiel eins entstammt dem Buch »Das Google-Copy-Paste-Syndrom« von Stefan Weber, erschienen 2007 im Heise-Verlag aus Hannover.

Stefan Weber »ist habilitierter Medienwissenschaftler aus Salzburg und wissenschaftlicher Mitarbeiter der Österreichischen Medienakademie. Er ist Autor mehrerer Bücher zu Medientheorie und Journalistik« (Weber, Seite II).

Angaben zur Zielgruppe des Buchs finden sich auf der Rückseite des Einbands: »Dieses Buch richtet sich nicht nur an Lehrende in Schulen und Universitäten... Es ist so geschrieben, dass es auch für ein breites Publikum ... eine kritische Lektüre bietet.«

Weber beschäftigt sich in seinem Buch vorwiegend mit angeblichen Plagiaten von Studierenden. Die von Weber dargestellten Bewertungsmaßstäbe - von ihm als »Plagiatstypologie« bezeichnet - sind jedoch allgemein und sollen daher auch auf Dissertationen, Habilitationsschriften und andere Forschungsarbeiten anwendbar sein (Weber, Seite 41-44). Es geht in Webers Buch um Wissenschaft.

Die folgende Passage stammt aus einem Aufsatz von Weber. Sie wurde laut Weber ohne Erlaubnis und ohne Quellenangabe in modifizierter Form in der deutschen Wikipedia veröffentlicht (und inzwischen wieder gelöscht):

»Die klassische erkenntnistheoretische Frage zwischen Realisten und Konstruktivisten in der Kommunikationswissenschaft lautet: Bilden die Medien die Wirklichkeit ab, oder konstruieren sie sie? Mit anderen Worten: Geht den Medien die Wirklichkeit voraus, aus der selektiert wird, oder erzeugen die Medien erst durch eigene Operationen Wirklichkeit?« (Weber, Seite 39).

Für Weber ist eine derartige Übernahme ein Plagiat (Weber, Seite 40).

Wir können den Sachverhalt mit zweierlei Maßstäben bewerten - rechtlich oder wissenschaftsethisch. Ich werde beides tun und beginne mit den rechtlichen Aspekten:

1. Urheberrechtsschutz gibt es nur für Textpassagen, die zu den persönlichen geistigen Schöpfungen gehören.

Bei der von Weber angegebenen Passage kann hiervon keine Rede sein. Sie ist nicht persönlich, weil Weber einen konventionellen Schreibstil bietet, verglichen mit wissenschaftlichen Texten zu ähnlichen Themen. Sie ist auch deshalb nicht persönlich, weil ihre Gestaltung auf fachlichen Erwägungen beruht - im Text wird eine »klassische erkenntnistheoretische Frage« formuliert und anschließend noch einmal mit anderen Worten wiedergegeben.

Die Übernahme der Textpassage ist daher legal.

Neben der zitierten Textpassage fanden sich laut Weber weitere Bestandteile der Originalquelle im betreffenden Wikipedia-Beitrag: »Wortgetreu übernommen wurden mehrere Absätze zwischen S. 199 und S. 201 meines Aufsatzes. Von S. 199 wurde auch eine Fußnote in den Fließtext 'inkorporiert'. Von S. 201 wurden direkte Zitate aus meinem Text für den Wikipedia-Eintrag übernommen« (Weber, Seite 34). Außerdem »wurden auch Systematiken und wissenschaftliche Einordnungen von mir wortwörtlich übernommen (etwa die Erwähnung eines 'situativen Modells der Nachrichtenkonstruktion', das ich später in meinem Aufsatz vorstellte)« (Weber, Seite 34).

Weber stuft die Übernahmen in ihrer Gesamtheit als Urheberrechtsverletzung ein (Weber, Seite 35). Weber behauptet damit, es handle sich beim damaligen Wikipedia-Beitrag um ein Plagiat im rechtlichen Sinne. Diese Unterstellung ist abwegig.

Zum Urheberrechtsschutz für wissenschaftliche Texte gibt es Urteile des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, auf die ich im Kapitel »Spezialfälle« ausführlich eingehen werde. An dieser Stelle begnüge ich mich mit den folgenden Anmerkungen:

  • Für Forschungsergebnisse gibt es niemals Urheberrechtsschutz.
  • Alles was aus fachlichen Gründen zweckmäßig, naheliegend, folgerichtig oder konsequent ist, bleibt vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen.
  • Wegen der Freiheit von Lehre und Forschung sind dem Urheberrechtsschutz von wissenschaftlichen Texten enge Grenzen gesetzt.
  • Von einem wissenschaftlichen Text hat in der Regel nur die innere Form (Auswahl und Anordnung der Inhalte) Urheberrechtsschutz - sofern sie persönliche Züge aufweist.

Webers Aufsatz erstreckt sich in der Originalquelle, einem Sammelband, von Seite 189 bis 222. Die hieraus für den Wikipedia-Beitrag übernommenen Bestandteile betreffen nur die Seiten 199, 200 und 201 (Weber, Seite 34 und 40). Von den 33 Seiten der Originalquelle sind demnach nur 3 Seiten vom angeblichen Plagiat betroffen. Die innere Form des Weber-Aufsatzes wurde daher nicht in den Wikipedia-Beitrag übernommen. Für diese Einschätzung spricht auch Webers Hinweis, dass der Wikipedia-Beitrag ein anderes Thema behandelte als sein Aufsatz (Weber, Seite 34).

Wer anderen eine Urheberrechtsverletzung vorwirft, trägt hierfür die Beweislast. Ein Plagiat wird nach den Regeln des Anscheinsbeweises nachgewiesen, worauf ich noch ausführlich eingehen werde. Weber hat auf einen derartigen Nachweis verzichtet und trotzdem keine Hemmungen, den Vorwurf des Gesetzesbruchs zu erheben.

2. Die Wissenschaftsethik und das Urheberrecht haben eine Gemeinsamkeit: Beide Systeme zielen darauf ab, Personen Anerkennung für ihre individuellen Leistungen zu verschaffen (Ohly, Seite 144 - siehe Literaturverzeichnis).

Forschungsergebnisse gehören urheberrechtlich gesehen zum frei benutzbaren Gemeingut, das jeder übernehmen darf, egal ob mit oder ohne Quellenangabe. Die Wissenschaftsethik ergänzt daher den rechtlichen Plagiatbegriff durch das Gebot, Forschungsergebnisse grundsätzlich ihren Erfindern zuzuordnen.

Konkret: Eine Wissenschaftlerin veröffentlicht in einer Fachzeitschrift neue statistische Verfahren. Wenn ein Professor die Verfahren für eine eigene Publikation übernimmt und ohne Erlaubnis der Wissenschaftlerin so tut, als ob sie von ihm wären, dann wird er im wissenschaftsethischen Sinne zum Plagiator. Der Professor wäre urheberrechtlich gesehen unangreifbar. In der Wissenschaftsethik geht es um Anstand; das Verhalten des Professors wäre unredlich.

Auch beim wissenschaftsethischen Plagiatbegriff steckt der Teufel im Detail:

Erstens dient Forschung dazu, mit wissenschaftlichen Methoden etwas Neues herauszufinden oder hierfür zumindest Vorarbeiten zu leisten. Daher muss ein Forschungsergebnis anfangs neu sein. Der wissenschaftsethische Plagiatbegriff bezieht sich nur auf Neuerungen.

Zweitens können Forschungsergebnisse von unterschiedlicher Qualität sein. Es gibt bahnbrechende Neuerungen, respektable Leistungen und banale Erkenntnisse, für die fünf Minuten reichen. Selbst die einfachsten Gedanken haben einen Erfinder. In der Forschung müssen wir die Spreu vom Weizen trennen.

Welche geistigen Leistungen stufe ich als so gut ein, dass ich mich verpflichtet fühle, auf ihren Ursprung hinzuweisen?

Weber verwendet den Begriff »Mickymausforschung« und behauptet in einer Fußnote, dass der Begriff »Mickymausforschung« von ihm stammt (Weber, Seite 148). Oder nehmen wir den bereits zitierten Satz:

»Geht den Medien eine Wirklichkeit voraus, aus der selektiert wird, oder erzeugen die Medien erst durch eigene Operationen Wirklichkeit?«

Nach Weber begeht ein Plagiat, wer diesen Satz ohne Quellenangabe übernimmt (Weber, Seite 40).

Weber hängt die Messlatte viel zu tief. Weber hat im Zusammenhang mit seinen Plagiatvorwürfen nichts angeführt, was für mich als halbwegs bedeutender Forschungsbeitrag erkennbar ist. Weber räumt sogar ein, dass er im beanstandeten Wikipedia-Beitrag einmal korrekt mit Quellenangabe zitiert wurde (Weber, Seite 34).

Zu einer freiheitlichen Gesellschaft gehört die Geistesfreiheit. Darf ich »Mickymausforschung« schreiben oder muss es »Mickymausforschung © Stefan Weber« heißen? Und wie steht es um Ihre Freiheit? Sie lesen in einem Buch ein interessantes Argument und bringen es später ohne Quellenangabe in einem Ihrer Texte - gehören Sie dann zu den Plagiatoren? Gut zu wissen: Ein inflationär gebrauchter Plagiatbegriff ist in einem freien Land deplatziert.

Wer abschreibt, macht sich nicht zwangsläufig zum Plagiator. Ein Plagiator handelt entweder rechtswidrig oder im Sinne der Wissenschaftsethik unmoralisch. Die von Weber erhobenen Vorwürfe sagen möglicherweise etwas über die Qualität des ehemaligen Wikipedia-Beitrags - eine fundierte Bewertung erlauben sie jedoch nicht, weil wir hierzu den gesamten Beitrag prüfen müssten.

Zwei Klarstellungen halte ich für wichtig:

1. Ein Verstoß gegen Zitierrichtlinien, wie sie an Hochschulen üblich sind, kann ein Plagiat sein, ist im Zweifelsfall aber nur ein Qualitätsmangel - es kommt immer darauf an, was genau ohne Quellenangabe übernommen wurde.

2. Als Verfasser haben Sie viel Spielraum: Sie können im großen Stil auf fremde Texte zurückgreifen, ohne dadurch ein Plagiat zu begehen, selbst wenn Sie auf Quellenangaben verzichten. Wie Sie Ihren Spielraum nutzen, ist nicht zuletzt eine Frage des persönlichen Geschmacks.

Beispiel zwei für unbegründete Plagiatvorwürfe ist die Broschüre »Günter Grass als Plagiator?« von Klaus M. Rarisch, erschienen 1994 beim Robert Wohlleben Verlag aus Hamburg.

Nähere Angaben zum Verfasser fehlen in der Publikation. Über die Broschüre heißt es, ihr liege ein Vortrag zugrunde, den Rarisch am 6. Februar 1970 in der Berliner Akademie der Künste gehalten hat (auf Einladung des Verbands deutscher Schriftsteller als Korreferent von Richard Huelsenbeck).

Aufschluss über Rarischs Ziele gibt die folgende Passage:

»Wer .. als Schriftsteller andere Schriftsteller (die Berufsverbände bevorzugen hier den Ausdruck 'Kollegen') bestiehlt, sollte damit rechnen müssen, vom Publikum geächtet zu werden. Sollte! Heißt er aber Grass, so bekränzt ihn die Kritik dafür mit Lorbeer« (Rarisch, Seite 2).

Rarisch hält es demnach für wünschenswert, dass der Schriftsteller Günter Grass nicht erfolgreich ist, sondern »geächtet« wird. Hierzu versucht Rarisch, den Schriftsteller als Plagiator hinzustellen.

In der Broschüre geht es im Kern um die Frage, was einen guten Schriftsteller auszeichnet. Muss ein Künstler, um originell zu sein, alles aus sich selbst heraus schaffen oder darf er auf fremde Ideen zugreifen und hierauf aufbauen? In der Wissenschaft wäre diese Frage absurd, weil Forschungsprojekte immer von Bekanntem ausgehen.

Goethe hat sich hierzu geäußert, aufgezeichnet von Johann Peter Eckermann in »Gespräche mit Goethe in den letzten Jahren seines Lebens«:

16. Dezember 1828

Etwas Ähnliches, sagte ich, kommt in der literarischen Welt häufig vor, indem man z.B. an dieses oder jenes berühmten Mannes Originalität zweifelt und die Quellen auszuspüren sucht, woher er seine Kultur hat.

»Das ist sehr lächerlich! sagte Goethe; man könnte eben so gut einen wohlgenährten Mann nach den Ochsen, Schafen und Schweinen fragen, die er gegessen und die ihm Kräfte gegeben. Wir bringen wohl Fähigkeiten mit, aber unsere Entwickelung verdanken wir tausend Einwirkungen einer großen Welt, aus der wir uns aneignen, was wir können und was uns gemäß ist. Ich verdanke den Griechen und Franzosen viel, ich bin Shakespeare, Sterne und Goldsmith Unendliches schuldig geworden. Allein damit sind die Quellen meiner Kultur nicht nachgewiesen; es würde ins Grenzenlose gehen und wäre auch nicht nötig. Die Hauptsache ist, dass man eine Seele habe, die das Wahre liebt und die es aufnimmt, wo sie es findet.«

»... Meine Farbenlehre ist auch nicht durchaus neu. Plato, Leonardo da Vinci und viele andere Treffliche haben im Einzelnen vor mir dasselbige gefunden und gesagt; aber daß ich es auch fand, daß ich es wieder sagte, und daß ich dafür strebte, in einer konfusen Welt dem Wahren wieder Eingang zu verschaffen, das ist mein Verdienst.«

17. Februar 1832

»... Wir müssen Alle empfangen und lernen, sowohl von denen die vor uns waren, als von denen die mit uns sind. Selbst das größte Genie würde nicht weit kommen, wenn es Alles seinem eigenen Innern verdanken wollte. Das begreifen aber viele sehr gute Menschen nicht und tappen mit ihren Träumen von Originalität ein halbes Leben im Dunkeln...«

»Und was ist denn überhaupt Gutes an uns, wenn es nicht die Kraft und Neigung ist, die Mittel der äußern Welt an uns heranzuziehen und unseren höheren Zwecken dienstbar zu machen. Ich darf wohl von mir selber reden und bescheiden sagen, wie ich fühle. Es ist wahr, ich habe in meinem langen Leben mancherlei getan und zustande gebracht, dessen ich mich allenfalls rühmen könnte. Was hatte ich aber, wenn wir ehrlich sein wollen, das eigentlich mein war, als die Fähigkeit und Neigung, zu sehen und zu hören, zu unterscheiden und zu wählen, und das Gesehene und Gehörte mit einigem Geist zu beleben und mit einiger Geschicklichkeit wiederzugeben. Ich verdanke meine Werke keineswegs meiner eigenen Weisheit allein, sondern tausenden von Dingen und Personen außer mir, die mir dazu das Material boten...«

»Es ist im Grunde auch alles Torheit, ob Einer etwas aus sich habe oder ob er es von Andern habe; ob Einer durch sich wirke oder ob er durch Andere wirke; die Hauptsache ist, daß man ein großes Wollen habe und Geschick und Beharrlichkeit besitze, es auszuführen; alles Übrige ist gleichgültig...«

Die erste Art von Plagiatvorwürfen gegen Grass bezieht sich auf einzelne Formulierungen. Rarisch zitiert auf Seite 6 aus dem Sammelband »Briefe« von Arno Holz (München, 1948):

»Und auch diese ... Neuausgabe der 'Blechschmiede' wäre nicht möglich gewesen, wenn die 'Insel', bei der das Buch wie Blei lag und die das Verachtete deshalb nicht einmal auch nur in ihren Katalogen führte, das ihr Lästige nicht systematisch verramscht hätte.«

Rarisch sieht in der Wendung »wie Blei liegen« eine sprachliche Meisterleistung. Die Wendung findet sich auch bei Grass:

»Dieser antiklassische Schriftsteller hat nie eine Gemeinde gehabt, auch nicht eine Gemeinde der Feinde; die von Walter Muschg besorgte, ausgewählte Ausgabe der Werke beim Walter Verlag liegt wie Blei« (Günter Grass: Über meinen Lehrer Döblin, in: Akzente Nr. 4/1967, Seite 290, zitiert bei Rarisch, Seite 5).

Der Plagiatvorwurf ist falsch, weil »wie Blei liegen« für sich genommen der Mitteilungswert fehlt, der geistige Gehalt. Für »wie Blei liegen« ist Urheberrechtsschutz ausgeschlossen.

Rarischs Vorwurf erscheint mir zudem unausgegoren. Stellen Sie sich vor, Rarischs Maßstäbe wären der allgemeine Standard. Eine andere Person könnte »wie Blei liegen« bereits vor Holz benutzt haben. Um sich gegen die hiermit verbundene Gefahr abzusichern, selber als Plagiator dazustehen, hätte Holz das gesamte deutschsprachige Schrifttum durchforsten müssen, bevor er »wie Blei liegen« in seinem Brief verwendet und damit den Eindruck erweckt, die Worte seien vom ihm. Bei derartigen Maßstäben könnten wir den Literaturbetrieb getrost dichtmachen - weil die deutsche Sprache bereits weitgehend unter den Schriftstellern aufgeteilt wäre und keiner mehr vor lauter Plagiat-Vermeidungsrecherchen zum Schreiben käme.

Die zweite Art von Plagiatvorwürfen bezieht sich auf Textpassagen, die »genau nach Gedichten Arps« gemacht sein sollen (Rarisch, Seite 4). Rarisch beschränkt sich auf ein einziges Beispiel »für viele« vergleichbare Fälle. Der Ausgangstext lautet:

»Es ist Abend.

Auf dem Dachfirst eines einsamen Hauses

schreit ein Käuzchen.

Es sieht den Tod inkognito auf einem Fahrrad daherfahren.

Der Tod lehnt sein Fahrrad

an die Hauswand des einsamen Hauses ...«

(Hans Arp: Auf einem Bein, Wiesbaden, 1955, Seite 12, zitiert bei Rarisch, Seite 4).

Die Passage zählt zu den persönlichen geistigen Schöpfungen. Ein Plagiat ließe sich hier leicht nachweisen, auch die Übernahme in abgeänderter Form wäre ohne vorherige Erlaubnis unzulässig.

Laut Rarisch ist Arp von Grass wie folgt »kräftig bestohlen worden« (Rarisch, Seite 4):

»Einhändig fährt mit neuer Klingel

der Tod auf seinem Fahrrad Rad.

Dann steigt er ab ...«

(Günter Grass: Gesammelte Gedichte, Neuwied und Berlin, 1971, Seite 157, zitiert bei Rarisch, Seite 5).

Der Plagiatvorwurf ist falsch, weil beide Passagen einen unterschiedlichen Inhalt und Schreibstil haben. Außerdem frage ich mich, ob die Idee mit dem Rad fahrenden Tod von Arp stammt. Das in Arps Gedicht behandelte Motiv wurde, wie Rarisch anmerkt, schon häufig in der Literatur aufgegriffen.

Die dritte Art von Plagiatvorwürfen bezieht sich auf Ideen, die Grass für seinen Roman »Die Blechtrommel« aus anderen Werken »gestohlen« haben soll (Rarisch, Seite 12). Hiermit will Rarisch belegen, dass Grass nicht imstande gewesen wäre, seinen Roman »aus eigener Kraft« zu schreiben (Rarisch, Seite 13).

Beispiele:

Laut Rarisch gibt es vom Barockdichter Daniel Georg Morhof (1639-1691) ein Sonett mit dem Titel »Auf das Zerbrechen eines Glases durch den Ton«. Grass hat sich nach Angaben von Rarisch mit Barockliteratur beschäftigt und das Sonett möglicherweise gekannt. Im Roman »Die Blechtrommel« kann Oskar Matzerath Glas zersingen, was für Rarisch inakzeptabel ist - Morhof hat eine solche Idee angeblich schon 300 Jahre früher gehabt.

In der Novelle »Verwandlungen« von Richard Huelsenbeck schrumpft laut Rarisch eine Figur aus Ekel zum Zwerg. Oskar Matzerath hört mit drei Jahren auf zu wachsen. In Huelsenbecks Novelle fährt nach Angaben von Rarisch der Zirkusartist Butterweg nach Paris und muss bei der Ankunft auf dem Gare du Nord mit seiner Verhaftung rechnen. Für Oskar Matzerath trifft dies ebenfalls zu. Dass er eine Kindertrommel verwendet, ist laut Rarisch auch nicht neu, weil derartiges in einem Werk von Jean Paul auftauchen soll.

Rarisch beschreibt weitere Parallelen zu älteren Werken von Arno Holz, Heinrich Heine, Richard Huelsenbeck, Joris-Karl Huysmans, Lautréamont, Roger Vitrac und Iwan A. Gontscharow.

Urheberrechtlich gesehen sind alle derartigen Anschuldigungen belanglos, weil Ideen zum frei benutzbaren Gemeingut gehören; jeder darf sie aufgreifen. Die Plagiatvorwürfe sind falsch.

Rarischs Untersuchungen belegen, was für Goethe selbstverständlich war: Ein Schriftsteller sollte auch lesen, was andere Menschen geschrieben haben. Grass hat sich mit Werken früherer Autoren beschäftigt und sich hierdurch anregen lassen. Im Gegenzug lernen jüngere Schriftsteller aus seinen Werken. Grass hat von anderen gelernt, andere lernen von Grass. So, finde ich, soll es sein.

Was ist ein Plagiat?

Ich beginne jetzt damit, den Plagiatbegriff systematisch zu erläutern. Mein Ziel sind anwendbare Informationen, mit denen Sie selber beurteilen können, ob in einem konkreten Fall ein Plagiat vorliegt oder nicht. Hierzu muss ich ins Detail gehen.

Den Ausgangspunkt bildet die folgende Definition:

Ein Plagiat ist die absichtliche und rechtswidrige Aneignung fremden, urheberrechtlich geschützten Geistesguts.

Nach dieser Definition kann ein Plagiat nur vorliegen, wenn vier Bedingungen erfüllt sind:

  • Es geht um urheberrechtlich geschütztes Geistesgut.
  • Ein Verfasser übernimmt dieses Geistesgut und erweckt den Eindruck, hiervon der Urheber zu sein, obwohl dies gar nicht stimmt (Aneignung).
  • Das Verhalten des Verfassers ist nicht durch eine Genehmigung des tatsächlichen Urhebers gedeckt und auch nicht durch das Gesetz.
  • Der Verfasser hat sich das fremde Geistesgut absichtlich angeeignet.

Ein Plagiat ist demnach eine spezielle Form der Urheberrechtsverletzung. Ein Plagiat kann sich auf alles beziehen, was Urheberrechtsschutz genießt, auf einen kompletten Text, wenige Sätze, die Grobstruktur, ein Sammelwerk oder eigenpersönliche Inhalte wie frei erfundene Charaktere und Handlungsabläufe.

Die typische Erscheinungsform ist das Teilplagiat, bei dem der Plagiator nur Elemente des fremden Werks übernimmt. Totalplagiate an umfangreichen Werken sind relativ selten. Ein Beispiel aus älteren Zeiten liefert der Straßburger Professor Johannes Daniel Artopoeus, der seine Dissertation Wort für Wort abgeschrieben haben soll (Quercu, Seite 198).

Wie verhält sich der Tatbestand des Plagiats zum Urheberrechtsgesetz (UrhG)?

Ein Plagiat verstößt immer gegen das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft aus § 13 UrhG. Meistens verstößt ein Plagiat auch gegen andere Rechte, insbesondere gegen die Verwertungsrechte des tatsächlichen Urhebers oder seines Verlags. Trotzdem: Der entscheidende Punkt ist der Verstoß gegen das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.

Die Frage lautet daher: Wie weit erstreckt sich das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft?

1. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft erstreckt sich auf urheberrechtlich geschützte Werke und auf Teile von Werken, wenn die Teile - für sich genommen - urheberrechtlich geschützte Werke sind.

Konkret: Ein längerer Artikel aus einer Zeitschrift kann als Ganzes ein urheberrechtlich geschütztes Werk sein. Unabhängig davon kann aber auch zum Beispiel ein Absatz aus diesem Artikel - für sich genommen - zu den urheberrechtlich geschützten Werken gehören. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft gilt für alle urheberrechtlich geschützten Werke und Werkteile. Es ist somit verboten, ohne Erlaubnis eine urheberrechtlich geschützte Passage aus einem fremden Text Wort für Wort abzuschreiben und als eigene Leistung auszugeben.

2. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft erstreckt sich auf Bearbeitungen im Sinne von § 3 UrhG, durch die vorhandene Werke geändert, erweitert oder fortentwickelt werden. Zu den Bearbeitungen gehören zum Beispiel Übersetzungen von fremdsprachigen Sachbüchern sowie Drehbücher zu Romanen. Bearbeitungen sind für sich genommen Werke, ebenso wie die zugrunde liegenden Werke.

Ein Plagiat liegt daher vor, wenn ein Autor urheberrechtlich geschützte Passagen eines italienischen Texts ohne Erlaubnis übersetzt, in seinen deutschsprachigen Text integriert und dabei den Eindruck erweckt, alleiniger Urheber der übersetzten Passagen zu sein. Dies wäre ein Übersetzungsplagiat.

3. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft erstreckt sich auf andere Umgestaltungen im Sinne von § 23 UrhG. Andere Umgestaltungen unterscheiden sich von den Bearbeitungen durch ihren geringen eigenschöpferischen Anteil - andere Umgestaltungen sind keine Werke.

Beispiel

Ein Verfasser möchte ein unauffälliges Plagiat begehen. Hierzu übernimmt er die ausgewählten Textpassagen nicht wörtlich, sondern in modifizierter Form. Was entsteht dadurch? Wenn sich der Verfasser die Sache einfach macht, ändert er einige Formulierungen, ergänzt und streicht etwas. Das Ergebnis wäre eine andere Umgestaltung. Der Verfasser könnte sich aber auch mehr Arbeit machen und die übernommenen Textpassagen stark verbessern, sowohl sprachlich als auch inhaltlich. Hierdurch würde möglicherweise eine Bearbeitung entstehen.

Egal ob Bearbeitung oder andere Umgestaltung: Der Verfasser macht sich zum Plagiator, indem er urheberrechtlich geschützte Textpassagen ohne Erlaubnis in abgewandelter Form übernimmt und sich hieran die alleinige Urheberschaft anmaßt.

Achten Sie bitte auf eine Feinheit: Ein Plagiat ist immer ein Verstoß gegen das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. Daher ist ein Plagiat ausgeschlossen, wenn der Verfasser seine andere Umgestaltung oder Bearbeitung als solche kennzeichnet und auf den Urheber des Ausgangstexts hinweist. Abgesehen von Datenbankwerken dürfen Sie urheberrechtlich geschützte Werke immer bearbeiten oder umgestalten - sofern Sie das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft beachten und die Persönlichkeitsrechte des Urhebers respektieren, zum Beispiel nicht versuchen, den Urheber durch Ihre Bearbeitung lächerlich zu machen.

Ein anderes Thema sind die Verwertungsrechte. Die Verwertungsrechte an einem Buch liegen normalerweise beim Verlag. Sie dürfen zwar eine aus dem Buch stammende Passage bearbeiten oder umgestalten. Wenn Sie das Ergebnis aber verwerten wollen, etwa im Rahmen eines Texts für Ihre Website, benötigen Sie die Genehmigung des Verlags.

In der Einleitung hatte ich kurz erläutert, warum die in modifizierter Form in einen ehemaligen Wikipedia-Beitrag übernommene Textpassage von Weber zum frei benutzbaren Gemeingut gehört. Dies bedeutet: Für Webers Textpassage ist das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ausgeschlossen. Wer als Verfasser dieser Textpassage trotzdem behauptet, die Übernahme in den ehemaligen Wikipedia-Beitrag sei ein Plagiat gewesen, maßt sich ein Recht an, das ihm nicht zusteht.

4. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft erstreckt sich auf Zusammenfassungen von urheberrechtlich geschützten Werken, sofern es sich dabei um Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen handelt. Zusammenfassungen sind häufig aber auch dann erlaubnispflichtig, wenn sie nicht zu den Bearbeitungen oder anderen Umgestaltungen gehören. Einzelheiten dazu finden Sie im Kapitel Spezialfälle/Abstracts.

Halten wir zunächst fest: Für den Tatbestand des Plagiats ist es unerheblich, ob der Plagiator das fremde Geistesgut originalgetreu übernimmt oder in abgewandelter Form. Das Plagiat kann sogar viel besser sein als das zugrunde liegende Werk, etwa mit eleganteren Formulierungen, aktuelleren Daten oder stärkeren Argumenten. Ein Plagiat kann auch auf dem Wege der Bearbeitung entstehen.

Dennoch ist die Benutzung anderer Werke grundsätzlich erlaubt, gemäß § 24 UrhG. Zwei Werke dürfen sich ähnlich sein, selbst wenn der Verfasser des neueren Werks das ältere Werk benutzt hat.

Eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG liegt vor, wenn der Verfasser des neueren Werks durch das ältere Werk angeregt wurde und sein eigenes Werk trotz aller Ähnlichkeiten als selbständiges Werk erscheint. Eine Bearbeitung ist dagegen nur ein unselbständiges Werk; sie steht in engem Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Werk. Eine freie Benutzung hat mehr Distanz zur Vorlage.

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft hindert niemanden daran, etwas Ähnliches zu schreiben.

Ein Plagiator hat urheberrechtlich geschütztes Geistesgut übernommen, entweder originalgetreu, in umgestalteter oder bearbeiteter Form. Kann ich dieses Geistesgut genau beschreiben? Hierbei geht es nicht um Ähnlichkeit, sondern um Übereinstimmung.

Die Schutzfrist

Der Urheberrechtsschutz ist zeitlich befristet. Mit seinem Ablauf erlischt das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.

Die allgemeine Schutzfrist endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Sie läuft immer zum Jahresende aus, wird daher aufgerundet (§ 69 UrhG).

Beispiel

Ein Schriftsteller ist am 23. August 1995 gestorben. Nach Ablauf des 31. Dezembers 2065 gehören seine Werke zum frei benutzbaren Gemeingut. Ab 2066 haben sämtliche Werke des Schriftstellers ihren Urheberrechtsschutz verloren.

Werke mit abgelaufenem Urheberrechtsschutz sind grundsätzlich für jedermann frei verwertbar. Der Titel eines gemeinfreien Werks kann allerdings nach dem Markengesetz geschützt sein. (Ich werde hierauf im Kapitel Spezialfälle/Titelschutz zurückkommen).

Neben der allgemeinen Schutzfrist gibt es mehrere auf Spezialfälle zugeschnittene Sonderregeln, die den Urheberrechtsschutz verlängern können. Auch bei den Sonderregeln wird die Schutzfrist zum Jahresende aufgerundet.

1. Für ein Werk mit mehreren Urhebern ist das Todesdatum des zuletzt verstorbenen Miturhebers maßgeblich (§ 65 UrhG).

Miturheberschaft liegt vor, wenn mehrere Urheber zu einem Werk beigetragen haben und ihre Anteile jeweils für sich genommen urheberrechtlich geschützt sind, aber nur gemeinsam verwertet werden können. Ein Beispiel ist der Roman »Im Gehege« von Martina Borger und Maria Elisabeth Straub. Hier wäre es sinnlos, die Anteile der beiden Autorinnen voneinander zu trennen.

Miturheberschaft setzt immer die Zusammenarbeit der Beteiligten voraus. Durch eine Bearbeitung entsteht dagegen kein Gemeinschaftswerk, sondern eine vom Ausgangstext abhängige Nachschöpfung, zum Beispiel eine Übersetzung.

Bei einem Ghostwriting-Projekt wird der Auftraggeber zum Miturheber, indem er einen urheberrechtlich geschützten Beitrag leistet, der nur als Teil des Gesamtwerks sinnvoll verwertet werden kann. Der Auftraggeber steuert zum Beispiel das Gesamtkonzept bei (Aufbau mit Beschreibung des Inhalts und der Struktur) oder eine kurze Textpassage mit Urheberrechtsschutz. Anders wäre es, wenn der Auftraggeber dem Ghostwriter ein Thema vorgibt und den gelieferten Text anschließend ohne den Ghostwriter überarbeitet. Das Ergebnis wäre dann entweder eine Bearbeitung oder eine andere Umgestaltung.

2. Für anonyme oder pseudonyme Werke kann die Schutzfrist bis zu 140 Jahre betragen (wegen § 66 UrhG).

Ein anonymes Werk bietet keinerlei Hinweis auf den Urheber - kein Name, kein Namenskürzel, kein Deckname. Ein pseudonymes Werk trägt als Urheberbezeichnung einen Decknamen, also nicht den tatsächlichen Namen des Urhebers, der im Personalausweis steht, sondern einen anderen.

Wenn der Urheber eines anonymen oder pseudonymen Werks bekannt ist, endet der Urheberrechtsschutz nach der allgemeinen Schutzfrist.

Für Werke mit Künstlernamen als Urheberbezeichnung gilt normalerweise die allgemeine Schutzfrist, weil zumindest Fachleute wissen müssten, wer dahinter steht. Die allgemeine Schutzfrist gilt auch, wenn der Urheber eines anonymen oder pseudonymen Werks seine Urheberschaft in die Urheberrolle hat eintragen lassen, in das vom Patentamt geführte »Register anonymer und pseudonymer Werke« (§§ 66, 138 UrhG).

Die allgemeine Schutzfrist lässt sich nur für Werke berechnen, denen ein bestimmter Mensch als Urheber zugeordnet werden kann; Ausgangspunkt ist das Todesdatum des Urhebers.

Bei nicht bekanntem Urheber greift § 66 UrhG:

  • Danach endet die Schutzfrist für ein Werk, dessen Urheber nicht bekannt ist, grundsätzlich 70 Jahre nach seiner Veröffentlichung.
  • Ausnahmsweise endet sie jedoch 70 Jahre nach seiner Entstehung, falls das Werk nicht innerhalb von 70 Jahren veröffentlicht wurde.

Anonyme und pseudonyme Werke können demnach bis zu 140 Jahre geschützt sein, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung.

Eine Zusatzbestimmung gibt es für etappenweise veröffentlichte Werke. Zum Beispiel wurden Romane früher oft als Fortsetzungsgeschichten publiziert. Bei vielen weiß man nicht, von wem sie stammen. Für derartige Werke wird die Schutzfrist für jede Teillieferung separat berechnet (§ 67 UrhG).

Bei der Berechnung der Schutzfrist spielt manchmal die gesetzliche Vermutung aus § 10 UrhG eine Rolle:

Laut Gesetz gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber, wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werks in üblicher Weise als Urheber genannt ist.

Beispiel

Ein Ghostwriter hat für einen Prominenten seine Autobiografie verfasst. Der Ghostwriter ist daher der alleinige Urheber der Autobiografie. In der Buchausgabe wird jedoch der Prominente als Verfasser ausgewiesen; der Ghostwriter bleibt völlig unerwähnt. Somit gilt gemäß § 10 UrhG der Prominente als der alleinige Urheber seiner Autobiografie - so lange, bis das Gegenteil bewiesen wird. Ein Plausibilitäts-Check (»Er hat doch keine Zeit zum Schreiben«) oder begründete Zweifel (»Ihm fehlt das schriftstellerische Talent«) sind zu wenig, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Solange sich das Wirken des Ghostwriters nicht beweisen lässt, hat der Prominente sein Buch laut Gesetz Wort für Wort selber geschrieben.

Die gesetzliche Vermutung gilt nur für erschienene Werke. Nach § 6 UrhG handelt es sich beim Erscheinen um eine qualifizierte Form der Veröffentlichung, vor allem durch einen Verlag oder als dauerhaft verfügbare Internet-Publikation. Außerdem muss der Urheber in üblicher Weise genannt sein, das heißt weder versteckt noch missverständlich.

Die gesetzliche Vermutung »Urheberangaben sind bis zum Beweis des Gegenteils richtig« gilt für tatsächliche Namen, für Namenskürzel und für Pseudonyme. Bei einem erschienenen Werk gilt selbst eine absurd wirkende Urheberbezeichnung als richtig.

3. Für wissenschaftliche Ausgaben von gemeinfreien Texten gibt es eine spezielle Schutzfrist. Im Rahmen einer wissenschaftlichen Ausgabe können daher ältere Texte, deren Schutzfrist bereits abgelaufen war, erneut durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sein.

Laut Gesetz besteht für eine wissenschaftliche Ausgabe gemeinfreier Texte,

  • die das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit ist
  • und sich von vergleichbaren Publikationen wesentlich unterscheidet,

eine Schutzfrist von 25 Jahren (§ 70 UrhG).

Die Frist läuft normalerweise ab dem Erscheinen der Ausgabe. Sollte die Ausgabe jedoch später als 25 Jahre nach ihrer Herstellung erscheinen oder überhaupt nicht, so endet die Schutzfrist bereits 25 Jahre nach der Herstellung.

Ein Beispiel wäre eine wissenschaftliche Ausgabe sehr alter Tagebücher eines bedeutenden Künstlers. Der Urheberrechtsschutz würde sich hier nicht nur auf die wissenschaftliche Ausgabe als Ganzes beziehen, sondern auch auf Teile davon, sofern sie sich eindeutig der wissenschaftlichen Ausgabe zuordnen lassen. Von den Tagebüchern könnten unterschiedliche Textfassungen existieren. Anhand des Wortlauts und der Kommentare wäre dann erkennbar, ob ein bestimmter Textausschnitt aus der betrachteten wissenschaftlichen Ausgabe stammt.

Ausgaben im Sinne von § 70 UrhG können auch neuere Texte enthalten, zum Beispiel sehr umfangreiche Kommentare der Herausgeber. Wenn diese Texte für sich genommen Werke sind, dann gelten hierfür die gleichen Regeln wie für andere Werke. In der Ausgabe wären dann Teile mit 25 Jahren und Teile mit 70 Jahren Urheberrechtsschutz.

4. Im Gesetz finden sich zwei Übergangsbestimmungen, nach denen für bestimmte Werke längere Schutzfristen gelten können (§§ 129, 137f UrhG).

Danach kann für etappenweise veröffentlichte Werke mit nicht bekanntem Urheber ausnahmsweise eine einheitliche Schutzfrist gelten, die vom Veröffentlichungsdatum der letzten Teillieferung abhängt.

Doppelschöpfung, unbewusste Entlehnung, Zitat, bei dem die Quellenangabe fehlt

Zu einem Plagiat gehört die absichtliche und unerlaubte Übernahme fremden Geistesguts. Hierdurch entsteht ein Abgrenzungsproblem: Was unterscheidet ein Plagiat von einer Doppelschöpfung, einer unbewussten Entlehnung und einem Zitat ohne Quellenangabe? Wie können wir vor diesem Hintergrund ein Plagiat nachweisen?

Ich beginne mit der Doppelschöpfung: Es wäre denkbar, dass zwei Autoren unabhängig voneinander arbeiten und zufällig zwei weitgehend übereinstimmende Werke schaffen. In einem derartigen Fall hätte keine Urheberrechtsverletzung stattgefunden - jedes der beiden Werke würde den vollen Urheberrechtsschutz erhalten - trotz aller Übereinstimmungen. Welches der beiden Werke zuerst geschaffen wurde, wäre unerheblich.

Bei einem Plagiat hat der Plagiator fremdes Geistesgut übernommen. Hierzu muss der Plagiator das ältere Werk gekannt haben. Bei einer Doppelschöpfung war dem Urheber des neueren Werks das ältere unbekannt.

Die unbewusste Entlehnung ist für Werke der Unterhaltungsmusik bedeutsam. Komponisten hören im Laufe der Jahre sehr viel Musik. Sie werden daher nicht immer mit Sicherheit sagen können, ob eine von ihnen erdachte Melodie wirklich neu ist oder möglicherweise einem Stück ähnelt, das sie vor langer Zeit gehört haben.

Unbewusste Entlehnungen beruhen auf Kryptomnesie. Mielke verdeutlicht diesen Fachbegriff anhand des folgenden Textbeispiels:

»Am 28. August 1749, mittags mit dem Glockenschlage 12, kam ich in Frankfurt am Main auf die Welt. Die Konstellation war glücklich; die Sonne stand im Zeichen der Jungfrau« (Johann-Wolfgang von Goethe: Dichtung und Wahrheit, Leipzig, 1938, Seite 15, zitiert bei Mielke, Seite 40).

»In dieser Stadt [München] bin ich einer von 1,3 Millionen Bürgern, aber ein echter, bitte sehr. In dieser Weltstadt mit Herz, wer möchte das bezweifeln, am 11. September 1945 geboren. Genau gesagt, in Giesing, mitten im Zentrum also. An einem Sonntag auch noch, im Tierkreiszeichen der Jungfrau, wenn dies etwas bedeuten soll« (Franz Beckenbauer: Halbzeit, Hannover, 1972, Seite 23, zitiert bei Mielke, Seite 40).

Mielke vermutet, Beckenbauers Ghostwriter habe in jüngeren Jahren Goethe gelesen und vielleicht sogar auswendig gelernt. Derartige Kenntnisse bleiben nur vorübergehend im Gedächtnis. Ein Teil von ihnen wird im Unterbewusstsein gespeichert. Manchmal treten solche Informationen wieder zutage - aber nicht, wie es zutreffend wäre, als Erinnerungen, sondern als eigene Ideen. Wahrscheinlich hat sich der Ghostwriter an Goethe angelehnt, ohne es selber zu merken.

Der Ghostwriter-Text ist urheberrechtlich gesehen in Ordnung, weil Goethes Werke schon lange zum frei benutzbaren Gemeingut gehören. Außerdem stimmen beide Passagen nur wenig überein.

Eine unbewusste Entlehnung unterscheidet sich vom Plagiat durch die fehlende Absicht. Eine unbewusste Entlehnung ist dennoch eine Urheberrechtsverletzung; sie verstößt gegen das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.

Zitate kennen viele Menschen nur im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Arbeiten, wo es unter anderem darum geht, die eigenen Ansichten mit Hilfe der Fachliteratur zu begründen.

Im Urheberrechtsgesetz haben Zitate eine andere Funktion:

Das Zitatrecht eröffnet die Möglichkeit, urheberrechtlich geschütztes Geistesgut zu übernehmen - immer zum Nulltarif und immer erlaubnisfrei. Das Zitatrecht ist eine gesetzliche Beschränkung des Urheberrechts.

Ein Zitat von urheberrechtlich geschütztem Geistesgut muss vier gesetzliche Anforderungen erfüllen, um durch das Zitatrecht des Urheberrechtsgesetzes gedeckt zu sein:

Erstens muss der Text, aus dem das urheberrechtlich geschützte Geistesgut in Form eines Zitats entnommen werden soll, bereits veröffentlicht sein (§ 51 UrhG).

Zweitens muss das als Zitat übernommene Geistesgut grundsätzlich unverändert bleiben (§§ 51, 62 UrhG). Leichte Änderungen sind normalerweise zulässig, wenn die Wiedergabe des Zitats werkgetreu bleibt.

Beispiele

Sie korrigieren in der als Zitat übernommenen Passage offensichtliche Fehler, Sie passen das Zitat an die neue Rechtschreibung an, Sie ändern das Schriftbild des Zitats, bringen es etwa in Kursivschrift, damit es leichter als Zitat zu erkennen ist, Sie nehmen kleine Änderungen am Zitat vor, damit es besser mit Ihrem Text harmoniert, wobei Sie die Änderungen kenntlich machen.

Drittens erfordert ein Zitat von urheberrechtlich geschütztem Geistesgut eine Quellenangabe, wozu auch der Name des Urhebers gehört (§ 63 UrhG). Abweichungen von dieser Vorschrift sind nur zulässig, wenn Informationen fehlen, etwa bei einem Zeitschriften-Artikel ohne Verfasserangabe, wo nur die Zeitschrift als Quelle angegeben werden kann. Ist über die Quelle des Zitats gar nichts bekannt, so muss das Zitat zumindest im Text als Zitat kenntlich gemacht werden.

Es kann vorkommen, dass ein Verfasser eine urheberrechtlich geschützte Textpassage als Zitat übernimmt und die Quellenangabe vergisst. Das Zitat wäre dann möglicherweise nicht mehr als Zitat erkennbar, zumindest wenn der Verfasser auf Markierungen verzichtet hat (wie Anführungszeichen oder Kursivschrift). Allerdings wäre selbst ein versehentliches Weglassen der Quellenangabe eine Urheberrechtsverletzung.

Nicht zuletzt wegen der sehr nahe liegenden Möglichkeit, ein Plagiat als Versehen hinzustellen, enthält das Gesetz eine vierte Voraussetzung für ein Zitat von urheberrechtlich geschütztem Geistesgut:

Der Verfasser muss mit seinem Zitat einen rechtmäßigen Zweck verfolgen. So möchte sich der Verfasser zum Beispiel mit den Ansichten des zitierten Urhebers auseinandersetzen, eigene Ansichten mit dem Zitat untermauern oder in einem Lehrbuch mit dem Zitat einen Sachverhalt veranschaulichen. Ein rechtmäßiger Zitatzweck liegt nur vor, wenn er sich aus dem Text ergibt, in dem das Zitat auftritt; nachträgliche Erläuterungen sind bedeutungslos.

Zwei Zitatzwecke sind rechtswidrig: Es ist niemals erlaubt, urheberrechtlich geschütztes Geistesgut zu zitieren, nur um sich hierdurch eigene Ausführungen zu sparen. Illegal ist außerdem ein Zitat von urheberrechtlich geschütztem Geistesgut um seiner selbst willen, um zum Beispiel die zitierte Passage bekannt zu machen oder den eigenen Text damit aufzuhübschen. Rechtmäßige Zitatzwecke erkennen wir daran, dass der Verfasser das urheberrechtlich geschützte Geistesgut zum Gegenstand der geistigen Auseinandersetzung macht.

Vom Zitatzweck hängt ab, wie lang das Zitat sein darf; der Umfang des Zitats muss für den erkennbaren Zitatzweck erforderlich sein. Aus einem Werk dürfen grundsätzlich beliebig viele urheberrechtlich geschützte Passagen als Zitate übernommen werden - immer unter der Voraussetzung, dass ein rechtmäßiger Zitatzweck erkennbar ist. Eine Häufung von Zitaten kann allerdings rechtswidrig sein, wenn die Zitate den neueren Text über weite Strecken tragen.

Großzitate, das heißt Zitate, durch die urheberrechtlich geschützte Werke in voller Länge übernommen werden, zum Beispiel komplette Zeitungsartikel, komplette Bücher oder komplette Gedichte, kommen wegen der seit 2008 geltenden Neufassung von § 51 UrhG grundsätzlich infrage. Ein Großzitat wird jedoch fast immer illegal sein, weil der rechtmäßige Zitatzweck fehlt. Die wichtigste, im Gesetz ausdrücklich genannte Ausnahme bilden Großzitate in wissenschaftlichen Arbeiten, sofern es darum geht, die in voller Länge übernommenen Werke zu erläutern, die Großzitate hierzu erforderlich sind und die neue wissenschaftliche Arbeit ein selbständiges Werk ist (und nicht nur eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung).

Ein Plagiat kann nur vorliegen, wenn der beschuldigte Verfasser ohne Erlaubnis urheberrechtlich geschütztes Geistesgut übernommen hat und außerdem eine Doppelschöpfung, eine unbewusste Entlehnung und ein Zitat ohne Quellenangabe ausgeschlossen sind.

Zum Nachweis eines Plagiats gibt es daher eine Beweiserleichterung - den Anscheinsbeweis.

Der Grundgedanke ist einfach: Jeder Verfasser hat für das Schreiben von Texten extrem viele Möglichkeiten. Daher dürfte so gut wie ausgeschlossen sein, dass zwei relativ lange, unabhängig voneinander entstandene Textpassagen weitgehend übereinstimmen. Wo der Schwellenwert liegt, hängt vom Einzelfall ab. Bei sehr individuell gestalteter Lyrik oder Prosa kann es bereits für einen längeren Satz unvorstellbar sein, dass der Autor eines neueren Werks zufällig auf die gleichen Formulierungen gekommen ist. Bei eher konventionell gehaltenen Texten sprechen erst umfangreichere Übereinstimmungen für ein Plagiat.

Für den Nachweis eines Plagiats sind daher zwei Punkte wesentlich: Sie müssen zunächst darlegen, dass Ihr Text der ältere ist. Außerdem müssen Sie beschreiben, welche urheberrechtlich geschützten Elemente Ihres Texts auch im neueren Text enthalten sind. Einem Richter, der sich mit Ihren Ausführungen beschäftigt, sollte sich die folgende Einschätzung geradezu aufdrängen:

»Diese Übereinstimmungen sind nie und nimmer Zufall. Der Verfasser des neueren Texts kann nur abgekupfert haben. Alles andere ist für mich unvorstellbar.«

Unter dieser Voraussetzung spricht der Anscheinsbeweis für ein Plagiat.

Der angegriffene Verfasser hat die Möglichkeit, den Anscheinsbeweis zu entkräften. Hierzu müsste er sehr überzeugend darlegen, warum der gegen ihn sprechende Eindruck falsch sein soll. Die Anforderungen an mögliche Gegenargumente sind hoch.

Dem angegriffenen Verfasser stehen drei Wege offen, einen gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften:

1. Der Verfasser legt dar, dass das übernommene Geistesgut gar nicht urheberrechtlich geschützt ist und daher zum frei benutzbaren Gemeingut gehört. Dem Plagiatvorwurf wäre dann die Grundlage entzogen.

2. Der Verfasser bestreitet die Urheberrechtsverletzung, indem er sich auf eine Doppelschöpfung beruft.

Ein derartiger Entlastungsversuch kann Aussicht auf Erfolg haben, wenn entweder das ältere Werk noch unveröffentlicht war, als der angegriffene Verfasser seinen Text geschrieben hat oder die übereinstimmenden Elemente auch in anderen Werken zu finden sind.

Eine Doppelschöpfung ist umso unwahrscheinlicher, je umfangreicher die Übereinstimmungen zwischen den beiden Werken sind. Außerdem geht es bei einer Doppelschöpfung normalerweise nur um austauschbar wirkendes Geistesgut. Austauschbar heißt zum Beispiel: »Diese Textpassage könnte auch von einem anderen Texter stammen.« Das Gegenteil von austauschbar wirkendem Geistesgut ist sehr individuell wirkendes Geistesgut.

3. Der Verfasser räumt die Urheberrechtsverletzung ein, bestreitet aber ein Plagiat und beruft sich auf ein Zitat ohne Quellenangabe oder eine unbewusste Entlehnung.

Ein Zitat ohne Quellenangabe setzt voraus, dass das betreffende Geistesgut praktisch unverändert übernommen wurde. Ob in derartigen Fällen tatsächlich ein Zitat ohne Quellenangabe vorliegt, ist wegen des erforderlichen Zitatzwecks leicht zu erkennen.

Eine unbewusste Entlehnung kommt normalerweise nur als Erklärung infrage, wenn das betreffende Geistesgut in abgeänderter Form übernommen wurde. Entlastungsversuche mit dem Argument der unbewussten Entlehnung können überzeugend sein, wenn es um Werke der Unterhaltungsmusik geht. Im Zusammenhang mit anderen Werkarten sind sie in der Regel aussichtslos.

Wie schwer es ist, einen Anscheinsbeweis zu entkräften, verdeutlicht ein Urteil des Landgerichts Köln, das ich im Kapitel Spezialfälle/Websites bespreche.

Der Werkbegriff

Ein Plagiat setzt voraus, dass das übernommene Geistesgut für sich genommen ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist.

Hierdurch sind auch Fälle erfasst, in denen ein Verfasser mehrere Passagen aus einem fremden Werk übernimmt, die für sich genommen jeweils ungeschützt sind. Auch bei dieser Konstellation werden die übernommenen Passagen isoliert vom Originalwerk betrachtet, jedoch in der Reihenfolge, in der sie im Originalwerk auftreten. Dabei lautet die Frage, ob die aus den übernommenen Passagen gebildete Einheit für sich genommen den Werkbegriff erfüllt.

Laut Gesetz gelten nur »persönliche geistige Schöpfungen« als Werke (§ 2 UrhG). Es gibt Werke mit Urheberrechtsschutz, Werke, deren Schutzfrist bereits abgelaufen ist und Werke, die laut Gesetz vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sind (zum Beispiel Gerichtsurteile).

Werke sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Ein Werk zu verkaufen, ist unmöglich. Verkäuflich sind Werkstücke des Werks wie zum Beispiel aus Papier bestehende Buchexemplare oder eine im Internet vorgehaltene Textdatei. Verkäuflich sind außerdem Nutzungsrechte am Werk, zum Beispiel das Recht, vom Werk beliebig viele Bücher herzustellen und zu vertreiben.

Texte gehören, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen sind, zur Kategorie der Schriftwerke.

Der Werkbegriff hat drei Aspekte: Schöpfung, geistig, persönlich.

Eine Schöpfung ist etwas Neues, das von einem Menschen geschaffen wurde. Die Schöpfung muss bei ihrer Entstehung nicht tatsächlich neu gewesen sein - es reicht, wenn sie für die betreffende Person etwas Neues gewesen ist. Die Person darf nicht nur Bekanntes reproduziert haben. Eine Schöpfung kann auch entstehen, indem Bekanntes variiert oder neu kombiniert wird.

Ob eine Schöpfung von einem Laien oder einem etablierten Künstler stammt, ist urheberrechtlich gesehen bedeutungslos. Ob für die Schöpfung Hilfsmittel eingesetzt wurden, ist ebenfalls urheberrechtlich bedeutungslos. Das Urheberrecht an einer Schöpfung entsteht automatisch, sofern sie die Kriterien »geistig« und »persönlich« erfüllt.

Eine Schöpfung gilt als geistig, wenn sie einen geistigen Gehalt hat. Hierzu muss die Schöpfung einen konkreten Inhalt aufweisen oder eine Gedankenäußerung sein. Der geistige Gehalt muss sich aus der Schöpfung ergeben, nicht erst durch zusätzliche Erläuterungen. Es reicht, wenn der geistige Gehalt für die angesprochene Zielgruppe verständlich ist.

Einzelne Wörter, auch Neubildungen, sind so gut wie nie geistig, weil einzelne Wörter, für sich genommen, verschiedene Bedeutungen haben können. Hinzu kommt: Die allermeisten Wörter gehören zum Sprachgebrauch, der allen Menschen frei steht.

Ein Extremfall ist das Wort »Folterhilda«, entstanden durch Umstellung der Buchstaben von »Adolf Hitler«. Der geistige Gehalt von »Folterhilda« besteht darin, dass der Name »Adolf Hitler« nach Auffassung des Schöpfers von »Folterhilda« auf bestimmte Charaktereigenschaften von Adolf Hitler hinweist. Das Wort »Folterhilda« ist für sich genommen trotzdem keine geistige Schöpfung, weil sich der geistige Gehalt des Worts nur mit zusätzlichen Erläuterungen ergibt, etwa durch Hinweis auf das Ausgangswort oder durch den Kontext, in dem »Folterhilda« im Originalwerk verwendet wird.

Das Kammergericht Berlin hat in einem 1971 veröffentlichten Urteil die Schutzfähigkeit von »Folterhilda« bejaht (Fischer, Seite 58-59). Eine geistige Schöpfung kann vorliegen, wenn »Folterhilda. so verwendet wird, dass sich für Leser der beschriebene geistige Gehalt ergibt. Die geistige Schöpfung besteht in derartigen Fällen aus dem Wort »Folterhilda« und einer zusätzlichen Interpretationshilfe.

Einzelne Satzteile und kurze Sätze sind nur selten geistige Schöpfungen. Ihnen fehlt in der Regel ein konkreter, aus sich heraus verständlicher Inhalt. Der Satz »So ein Tag, so wunderschön wie heute« sagt etwas über den heutigen Tag, ist aber trotzdem keine geistige Schöpfung, weil der Information für sich genommen der Mitteilungswert fehlt.

Eine Schöpfung gilt als persönlich, wenn sie ein Mindestmaß an Individualität aufweist. Der Verfasser muss demnach etwas Eigenes beigesteuert haben, das nicht zwingend oder naheliegend sein darf. So ist zum Beispiel die Handlung eines neuen Theaterstücks individuell, weil sie auf der Phantasie des Autors beruht. Alles Logische, aus fachlichen Gründen Gebotene oder Zweckmäßige ist dagegen unpersönlich, nicht individuell und daher urheberrechtlich gesehen bedeutungslos.

Der Urheberrechtsschutz bezieht sich immer nur auf die individuellen Züge eines Werks.

Das Ausmaß der Individualität wird oft als Gestaltungshöhe bezeichnet. Hiervon hängt nicht nur ab, ob eine geistige Schöpfung als Werk gilt - das Ausmaß der Individualität bestimmt auch den Schutzumfang. Zum Beispiel ist der Schutzumfang für ein Buch sehr gering, wenn nur das Buch als Ganzes den Werkbegriff erfüllt und sehr groß, wenn bereits einzelne Absätze des Buchs als Werke gelten.

Das für den Urheberrechtsschutz erforderliche Mindestmaß an Individualität ist generell niedrig. So reicht es zum Beispiel bei fiktionalen Texten, wenn das Manuskript ein gewisses Maß an handwerklichen Fähigkeiten des Verfassers erkennen lässt, der Text also besser ist als das, was ein ungeübter Laie hervorbringen würde. Selbst Heftchenromane und Kriminalgeschichten der einfachsten Kategorie erfüllen diese Mindestanforderung.

Wichtige Ausnahmen sind wissenschaftliche Texte und Gebrauchstexte: Hier gelten höhere Mindestanforderungen, weil der Urheberrechtsschutz andernfalls die wissenschaftliche Forschung, die Rechtspflege und den Geschäftsverkehr behindern würde. Ein Geschäftsbrief kann daher nur unter relativ strengen Voraussetzungen urheberrechtlich geschützt sein.

Vom Ausmaß der Individualität hängt ab, wie lang eine geistige Schöpfung sein muss, um den Werkbegriff zu erfüllen. Fischer bespricht in seiner Dissertation (Seite 60) den Anfang eines Kafka-Texts, der bereits für sich genommen zu den Werken zählt:

»Jemand mußte Joseph K. verleumdet haben, denn ohne daß er etwas Böses getan hätte, wurde er eines Morgens verhaftet. Die Köchin der Frau Grubach, seiner Zimmervermieterin, die ihm jeden Tag gegen acht Uhr das Frühstück brachte, kam diesmal nicht« (Kafka, Seite 9).

Der Text ist eine Schöpfung Kafkas - er hat sich die Handlung und die Figuren ausgedacht. Die Passage gehört wegen ihres konkreten Mitteilungswerts zu den geistigen Schöpfungen. »Persönlich« bedeutet hier: Es ist kaum vorstellbar, dass eine andere Person den Sachverhalt - unabhängig von Kafka - in gleicher Weise schildern würde.

In einem längeren Text mit stark ausgeprägten individuellen Zügen ist bereits eine relativ kurze Passage eine persönliche Schöpfung. Hat die ausgewählte Passage außerdem einen Mitteilungswert, so ist sie auch eine geistige Schöpfung und damit ein Werk.

Dagegen erfüllen in konventionell gehaltenen Texten, zum Beispiel aus Tageszeitungen und Zeitschriften, meistens nur deutlich längere Passagen den Werkbegriff - wegen der schwächer ausgeprägten Individualität.

Schutzfähige Werkbestandteile

Ein Werk hat drei Aspekte: sein Inhalt, aufgefasst als Sinngehalt des Texts, seine innere Form (Aufbau, Gedankenfolge, Darbietung des Inhalts) und seine äußere Form, die Form der Sprache. Die drei Aspekte lassen sich nicht immer klar voneinander abgrenzen. Der praktische Wert dieser Unterscheidung liegt in der hierdurch ermöglichten differenzierten Darstellung der Werkbestandteile.

Der Inhalt

Der Inhalt eines Werks kann für sich genommen zu den persönlichen geistigen Schöpfungen gehören. Hierzu muss der Inhalt der Vorstellungskraft des Verfassers entsprungen und hinreichend komplex sein.

Den Werkbegriff erfüllen können ein vom Verfasser erdachtes Handlungsgerüst sowie vom Verfasser erdachte Situationen und Charaktere.

Konkret: Eine Autorin hat eine von ihr erfundene Geschichte als Roman veröffentlicht. Wenn ein Schriftsteller diese Geschichte mit eigenen Worten wiedergibt und seine Neufassung ohne Erlaubnis als eigenes Werk deklariert, dann begeht er ein Plagiat. Ob der Schriftsteller einen völlig anderen Schreibstil hat und den Inhalt des Ausgangstexts stark modifiziert, spielt keine Rolle, weil sich das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft auch auf Bearbeitungen erstreckt.

Der Schriftsteller darf den Roman ohne Erlaubnis nur als Anregung für sein eigenes Schaffen nutzen. Er kann auf Basis des Ausgangstexts einen Roman mit vergleichbarem Inhalt entwickeln, sofern der Inhalt des neuen Romans gegenüber dem Vorbild als eigenständiges Werk erscheint. Der Schriftsteller erreicht dies, indem er an Stelle des Handlungsgerüsts nur Ideen und Motive des Ausgangstexts übernimmt, von den Situationen und Charakteren des Ausgangstexts nur wenig kopiert und seinem neuen Roman möglichst viele inhaltliche Elemente zufügt, die vom Vorbild abweichen.

Urheberrechtsschutz für inhaltliche Komponenten eines Werks setzt immer voraus, dass die Inhalte konkret sind. Andernfalls wären sie zu unpersönlich. Eine frei erfundene Figur kann daher nur als persönliche geistige Schöpfung gelten, wenn sie detailliert herausgearbeitet ist und wenn sie etwas Ungewöhnliches hat, das keinesfalls naheliegend sein darf.

Viele Inhalte gehören zum frei benutzbaren Gemeingut. Zur Verdeutlichung habe ich Inhalte zusammengestellt, für die Urheberrechtsschutz ausgeschlossen ist:

1. Inhalte von Werken mit abgelaufener Schutzfrist sind und bleiben gemeinfrei.

Ein Schriftsteller darf zum Beispiel eine an die heutige Zeit angepasste Version von Goethes Roman »Die Wahlverwandtschaften« verfassen und mit Hilfe eines Buchverlags als neues Werk vermarkten. Der Schriftsteller bräuchte hierfür keine Genehmigung. Die von Goethe übernommenen Inhalte hätten auch im neuen Werk keinen Urheberrechtsschutz, weil sie nicht zu den Schöpfungen des Schriftstellers gehören würden. Trotzdem wäre die Neufassung durch das Urheberrecht geschützt, weil auch die Darstellung der Inhalte berücksichtigt werden muss, die heute völlig anders wäre als früher.

2. Konzepte, Ideen, Motive und Themen darf jeder übernehmen, anwenden und nutzen.

Ein Konzept für eine Werbekampagne kann bis ins letzte Detail ausgearbeitet sein. In diesem Fall würde der Urheberrechtsschutz höchstens bewirken, dass der Text des Konzepts geschützt ist, dass zum Beispiel niemand diesen Text unerlaubt abschreiben und als eigenes Werk ausgeben darf. Trotzdem stünde es jedem frei, die im Konzept enthaltenen Instruktionen und Hinweise für die eigene Werbung zu nutzen. Ein derartiges Verhalten wäre normalerweise legal. Es würde nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, zum Beispiel wenn sich ein Konkurrent das Konzept auf rechtswidrige Weise verschafft.

Ideen, Motive und Themen sind niemals durch das Urheberrecht geschützt, weil sie zu allgemein sind und daher nicht zu den persönlichen Schöpfungen gehören. Wer zum Beispiel ein Drehbuch für eine erfolgreiche Familienserie im Forsthaus-Milieu geschrieben hat, muss damit leben, dass möglicherweise ein anderer Sender nachzieht und ebenfalls eine Forsthaus-Familienserie entwickeln lässt.

3. Handlungen und Charaktere, die naheliegend sind oder sich mit wenigen Worten beschreiben lassen, gehören zum frei benutzbaren Gemeingut.

Naheliegende Handlungen oder Charaktere sind wegen fehlender Individualität vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen. Naheliegend ist alles, was einem Verfasser aufgrund von Lebenserfahrung, Spezialkenntnissen oder Allgemeinbildung leicht in den Sinn kommen könnte: auf tatsächlichen Ereignissen oder aus den Medien bekannten Lebensumständen beruhende Handlungsabläufe, für Menschen mit Einfühlungsvermögen mühelos nachvollziehbare Verhaltensweisen, Konstellationen, die bei Entstehung des Texts zeitgemäß waren und in den Medien thematisiert wurden.

Individualität setzt bei Handlungen und Charakteren voraus, dass sie mit Details angereichert sind. Es ist demnach zulässig, ein Handlungsschema zu übernehmen. Hierbei muss aber differenziert werden, ob wirklich nur ein Handlungsschema übernommen werden soll oder ein ähnlich wie in der Vorlage ausgestaltetes Handlungsschema, also das Handlungsschema nebst weiteren Details aus der Vorlage. Ein mit zusätzlichen Details der Vorlage angereichertes Handlungsschema gehört unter Umständen zu den Werken.

4. Gedanken und Lehren sind immer der geistigen Auseinandersetzung zugänglich.

Der Inhalt eines Parteiprogramms, einer Religion oder Ideologie kann niemals urheberrechtlich geschützt sein - auch dann nicht, wenn er völlig neu ist und individuelle Züge aufweist. Vorrang hat in derartigen Fällen die Freiheit des geistigen Lebens.

5. Der Inhalt von wissenschaftlichen Lehren und Theorien zählt urheberrechtlich gesehen zum frei benutzbaren Gemeingut.

Ebenso wie bei allen anderen Lehren und Theorien gilt auch hier: Durch das Urheberrecht kann höchstens die Form ihrer Darstellung geschützt sein. Die Inhalte von wissenschaftlichen Lehren und Theorien sind vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, weil jeder die Möglichkeit haben soll, sie aufzugreifen und weiterzuentwickeln.

6. Für Tatsachen, angebliche Tatsachen oder Behauptungen über Tatsachen ist der Urheberrechtsschutz ausgeschlossen.

Inhalte, die Tatsachen wiedergeben oder zumindest wiedergeben sollen, sind frei benutzbares Gemeingut. Zu den Tatsachen gehört alles, was durch die Natur oder den bisherigen Lauf der Dinge vorgegeben ist, zum Beispiel Ereignisse, Daten, Situationen und Abschnitte aus dem Leben eines Menschen, Naturerscheinungen, Landschaften, Zahlenwerte aus Statistiken, Tagesereignisse, Naturgesetze.

Die innere Form und der Datenbankschutz

Die innere Form umfasst die innere Ordnung, den Aufbau, die Auswahl und Gliederung der gebotenen Inhalte. Die innere Form eines Texts kann bereits für sich genommen ein Werk sein.

Konkret: Der Inhalt eines Lehrbuchs zum Thema Steuern gehört zum frei benutzbaren Gemeingut - es geht um Fachwissen, Lehrmeinungen und Ansichten zum Thema Steuern. Jeder darf hierauf zurückgreifen, rechtlich gesehen auch ohne Quellenangabe. Nicht so bei der vom Verfasser des Lehrbuchs stammenden inneren Form: Der Verfasser musste sich überlegen, welche Inhalte er in sein Lehrbuch aufnimmt und wie er sie anordnet. Somit ist die Auswahl und Anordnung der Lehrbuchinhalte individuell und daher als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrecht geschützt. Wer ein weiteres Lehrbuch zum gleichen Thema schreiben will, vermeidet eine Urheberrechtsverletzung, indem er sich eine neue innere Form überlegt und zum Beispiel vieles bringt, was im älteren Lehrbuch fehlt und vieles weglässt, was sich dort findet.

Das Urheberrechtsgesetz berücksichtigt auch Sammelwerke und außerdem Datenbankwerke, bei denen es sich um eine Spezialform der Sammelwerke handelt. Als Sammelwerke gelten laut Gesetz »Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind« (§ 4 UrhG). Datenbankwerke zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Elemente einzeln zugänglich sind.

Zu den Sammelwerken gehören unter anderem Tageszeitungen, Zeitschriften, Lexika, Wörterbücher, Gedichtsammlungen und umfangreiche Handbücher mit verschiedenartigen Beiträgen. Die im Internet vorgehaltene elektronische Form einer Tageszeitung gehört zu den Datenbankwerken, wenn Kunden die in einer Ausgabe enthaltenen Artikel auch einzeln abrufen können. Als Sammelwerk gilt die Tageszeitung, weil die hierin enthaltenen Beiträge voneinander unabhängig sind und die innere Form der Tageszeitung, die Auswahl und Anordnung der Beiträge, individuelle Züge hat.

Die innere Form eines Texts oder einer Sammlung von unabhängigen Elementen kann nur als Werk gelten, wenn sie nicht naheliegend ist.

Bei einer Aufgabensammlung zu einem Lehrbuch ist die Auswahl und Zusammenstellung der Aufgaben nicht naheliegend und daher individuell. Eine derartige Aufgabensammlung ist wegen ihrer inneren Form als Sammelwerk geschützt. Der Tatbestand des Plagiats wäre demnach erfüllt, wenn ein anderer Verfasser die Aufgabensammlung ohne Erlaubnis übernimmt und als eigene Kreation ausgibt, egal ob originalgetreu, leicht geändert oder bearbeitet.

Auch Datenbanken sind geschützt. Der gesetzliche Datenbankbegriff dürfte allerdings gewöhnungsbedürftig sein, weil es naheliegend wäre, wie bei den Werken zwischen Sammlungen und Datenbanken zu unterscheiden. Im Gesetz gibt es stattdessen einen sehr weit gefassten Datenbankbegriff.

Als Datenbank im Sinne von § 87a UrhG gilt jede systematisch oder methodisch angeordnete Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die zwei Bedingungen erfüllt:

  • Erstens müssen die Elemente (in der Praxis oft als Datensätze bezeichnet) einzeln zugänglich sein, mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise.
  • Zweitens muss die Sammlung ein Minimum an Aufwand oder Investitionen erfordert haben; sie darf zum Beispiel nicht nur ein kleines privates Adressverzeichnis sein.

Beispiele für Datenbanken sind Telefonbücher in elektronischer oder Papierform, Kataloge, der Datenbestand des Deutschen Wetterdienstes, das Handelsregister, Grundbücher, Kleinanzeigenmärkte im Internet, Sammlungen von Pferdesportdaten, Fahrpläne, Veranstaltungskalender, große Linksammlungen, Ausschreibungsblätter und einfache Gratiszeitungen (sofern sie nicht als Sammelwerke gelten).

Der Datenbankschutz besteht auch für relativ kleine Sammlungen - im Prinzip für alle Sammlungen, von denen man denken könnte, dass es sich möglicherweise lohnt, sie zu kopieren.

Für die Einordnung als Sammel-/Datenbankwerk (§ 4 UrhG) oder Datenbank (§ 87a UrhG) ist die innere Form maßgeblich: Können wir die Auswahl und Anordnung der Elemente als persönliche geistige Schöpfung ansehen - oder nicht?

Beispiel

Unser allseits bekanntes Telefonbuch, in dem die Einträge nach Ortsnamen und innerhalb der Orte alphabetisch sortiert sind, zählt nicht zu den Sammel- oder Datenbankwerken, weil sich eine derartige innere Form geradezu aufdrängt. Das Telefonbuch ist als Datenbank geschützt.

Laut Gesetz hat der Hersteller einer Datenbank »das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben« (§ 87b UrhG).

Das Schutzrecht aus § 87b UrhG steht der Person zu, die in die Datenbank investiert hat und somit das wirtschaftliche Risiko trägt, zum Beispiel einer Aktiengesellschaft, GmbH oder Einzelperson.

Der Datenbankschutz ergänzt die Bestimmungen zum Urheberrechtsschutz. Auch für Datenbanken gilt daher, dass alle hierin enthaltenen Elemente, sofern sie den Werkbegriff erfüllen, genauso wie andere Werke geschützt sind. Das als Beispiel angegebene Telefonbuch enthält dagegen nur Telefonnummern und Adressdaten, also tatsachenorientiertes Material, das zum frei benutzbaren Gemeingut gehört.

Sie fragen sich vielleicht, ob ich mir nicht gerade selber widersprochen habe: Kann die Telefon-Datenbank durch das Datenbankrecht geschützt sein, obwohl die hierin enthaltenen Datensätze zum frei benutzbaren Gemeingut gehören? Ja, kann sie. Der scheinbare Widerspruch löst sich auf, wenn wir uns den Datenbankschutz genauer ansehen.

Der Datenbankschutz soll den Aufbau von Datenbanken fördern und hierzu Investitionsschutz bieten. Ein Datenbankhersteller hat daher, bezogen auf seine Datenbank als Ganzes und bezogen auf wesentliche Teile seiner Datenbank, drei Rechte, die nur ihm zustehen:

1. Der Datenbankhersteller hat das Recht der Vervielfältigung, wobei der Begriff der Vervielfältigung sehr weit gefasst ist - auch das Downloaden oder ein Ausdruck auf Papier gehören dazu.

Dieses Recht des Datenbankherstellers wird durch die §§ 44a und 87c UrhG eingeschränkt:

Erlaubt ist eine vorübergehende Vervielfältigung, die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat und nur darauf abzielt, eine rechtmäßige Nutzung zu ermöglichen (§ 44a UrhG). Sie dürfen daher eine im Internet angebotene Datenbank mit dem eigenen Browser aufsuchen, obwohl der Browser die aufgerufenen Seiten vorübergehend speichert. Wer dagegen die Datenbank (oder wesentliche Teile davon) auf die eigene Festplatte herunterladen will, braucht die Erlaubnis des Datenbankherstellers. Ohne Erlaubnis ginge dies nur für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, »wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist« und für den Unterricht zum Beispiel an Schulen - jedoch immer nur, wenn hiermit keine kommerziellen Ziele verfolgt werden (§ 87c UrhG).

2. Der Datenbankhersteller hat das Recht der Verbreitung, worunter nach § 17 UrhG das Recht zu verstehen ist, das Original oder Vervielfältigungsstücke davon »der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.«

Die Öffentlichkeit liegt außerhalb des Freundes-, Bekannten- und Familienkreises. Mit »der Öffentlichkeit anbieten« ist jede Aufforderung zum Eigentums- oder Besitzerwerb gemeint, die sich an mindestens eine Person aus der Öffentlichkeit richtet, egal ob es dabei um den Kauf, Tausch oder Verleih geht, ob die Aufforderung Erfolg hat oder nicht und wie dies geschieht, etwa durch Inserate, Prospekte, Schaufensterauslagen oder direkte Ansprache von Fremden.

Mit »in Verkehr bringen« ist die Weitergabe an eine oder mehrere Personen aus der Öffentlichkeit gemeint. Die Weitergabe im Bekanntenkreis ist daher erlaubt.

3. Der Datenbankhersteller hat das Recht der öffentlichen Wiedergabe und damit das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke davon für mehrere Personen aus der Öffentlichkeit wiederzugeben. Hierzu gehört unter anderem das Recht, die Datenbank oder wesentliche Teile davon im Internet bereitzustellen.

Die drei Schutzrechte lauten in Kurzform: Nur der Hersteller darf seine Datenbank (oder wesentliche Teile davon) vervielfältigen, verbreiten und/oder öffentlich wiedergeben; andere dürfen dies nur, wenn sie hierzu eine Erlaubnis haben (vom Hersteller oder per Gesetz).

Für unwesentliche Teile von Datenbanken ist der Datenbankschutz ausgeschlossen - jeder darf sie grundsätzlich ohne Erlaubnis übernehmen und zum Beispiel veröffentlichen, etwa als Teil einer eigenen Publikation. Dies gilt nicht, wenn die Datensätze als Werke geschützt sind. Außerdem ist es verboten, den Datenbankschutz zu umgehen, was vor allem durch die häufige Entnahme von unwesentlichen Teilen geschehen könnte.

Ein Datenbankhersteller kann die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe unwesentlicher Datenbankteile nicht verbieten - hierzu dienende Vertragsklauseln oder Geschäftsbedingungen wären unwirksam (§ 87e UrhG).

Die Schwelle, ab der ein Datenbankteil als wesentlich gilt, liegt niedrig. Bei einer sehr großen Datenbank könnte schon ein kleiner Bruchteil für sich genommen eine Datenbank sein. Durch die normale Nutzung einer Datenbank entnehmen Sie in der Regel nur einen unwesentlichen Teil.

Bei Verstößen gegen seine Rechte kann sich ein Datenbankhersteller mit Hilfe eines Anscheinsbeweises wehren.

Hierzu ein Beispiel, das zugleich den Unterschied zwischen dem Urheberrechtsschutz und dem Datenbankschutz verdeutlichen soll:

Ein Konkurrent möge seit kurzem eine neue Telefon-Datenbank anbieten, die anders aufgebaut ist als die bekannte Standard-Telefon-Datenbank, aber die gleiche Art von Datensätzen enthält: Telefonnummern mit Anschriften. Der Konkurrent möge sich weigern, dem Hersteller der Standard-Telefon-Datenbank Lizenzgebühren zu zahlen.

Vor Gericht braucht der Kläger nur drei Sachverhalte darzulegen: Es gibt erstens Übereinstimmungen in den Datensätzen. Hiervon ist zweitens ein wesentlicher Teil der Standard-Telefon-Datenbank betroffen. Und drittens sind die Datensätze der Standard-Telefon-Datenbank die älteren. Der Anschein spricht dann für eine rechtswidrige Datenübernahme.

Halten wir zunächst fest:

1. Das Angebot des Konkurrenten ist urheberrechtlich gesehen legal, weil es sich bei den Daten um frei benutzbares Gemeingut handelt und den Datensätzen (den Kombinationen aus Telefonnummern und Anschriften) die individuellen Züge fehlen. Wer will, darf eine eigene Telefon-Datenbank aufbauen und versuchen, hierfür Kunden zu gewinnen.

2. Der Kläger wirft dem Konkurrenten vor, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an der Standard-Telefon-Datenbank verletzt zu haben. Der Kläger hat viel Geld in die Beschaffung und Pflege seiner Datensätze investiert. Er will den Konkurrenten daran hindern, sie zum Nulltarif für sein Geschäft zu nutzen.

Im Beispiel kann der Konkurrent den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis entkräften, indem er nachweist, dass er seine Daten selber erhoben hat (und daher kein Verstoß gegen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Klägers vorliegt). Ein solcher Entlastungsbeweis wäre denkbar, abhängig davon, wie der Konkurrent tatsächlich an seine Daten gelangt ist, ob er den Ablauf der Datenbeschaffung hinreichend genau schildern kann und was seine Beweismittel sind.

Der Anscheinsbeweis ist übrigens fast unwiderlegbar, wenn die ältere Datenbank Fehler in ihren Datensätzen aufweist und diese Fehler auch in der neueren Datenbank auftreten. Aus Beweisgründen bietet sich daher an, in eine Datenbank Fehler einzustreuen.

Der Datenbankschutz ist - formal gesehen - auf 15 Jahre befristet (§ 87d UrhG). Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung der Datenbank, ausnahmsweise aber bereits mit ihrer Herstellung, sofern sie nicht innerhalb von 15 Jahren veröffentlicht wurde.

In der Praxis spielt diese Zeitschranke eine relativ geringe Rolle, weil gute Hersteller ihre Datenbanken häufig aktualisieren oder erweitern. Jedes bedeutende Update läuft rechtlich gesehen auf die Herstellung einer neuen Datenbank hinaus. Jedes bedeutende Update verlagert den Beginn der Schutzfrist nach vorn.

Die äußere Form

Der Inhalt und die innere Form können jeweils für sich genommen als Werke geschützt sein. Bei der äußeren Form ist dies anders. Die äußere Form ist die gewählte Ausdrucksweise (Wortwahl, Begriffe, Satzstrukturen, Satzverknüpfungen, Schreibstil). Sie kann immer nur in Verbindung mit einem geistigen Gehalt den Werkbegriff erfüllen.

Die äußere Form ist von entscheidender Bedeutung für den Umfang des Urheberrechtsschutzes. Hierzu ein Beispiel, entnommen aus dem Sammelband »Mikado« von Botho Strauß:

»Ein Zustimmungsneurotiker. Einspruch, Widerspruch waren in der ganzen Anlage dieses Gesellschaftsmenschen einfach nicht vorhanden oder nicht mehr gebrauchsfähig. Aber seiner äußeren Erscheinung nach ein Mann mit Hintergrund, jedenfalls dem Hintergrund gewisser männlicher Erlebnisse, weitaus männlicher als ich, der Widerspruchsgeist, dem der Einwand stets auf der Lippe zittert, der dem Kontern förmlich entgegenfiebert« (Strauß, Seite 11).

Die Passage hat einen geistigen Gehalt: Der Erzähler erläutert, was ihn von einem anderen unterscheidet. Individuell ist die äußere Form, weil schwer vorstellbar ist, dass ein anderer Schriftsteller einen derartigen Charakterunterschied zufällig mit den gleichen Worten beschreiben würde. Strauß hat den geistigen Gehalt in einer Art und Weise vermittelt, die nicht naheliegend ist, auch nicht für einen anderen Schriftsteller.

Das Buch »Mikado« ist als Sammelwerk geschützt. Die hierin enthaltenen Kurzgeschichten sind jeweils für sich genommen Werke. Wegen der sehr individuellen äußeren Form könnte ein beliebiger Textausschnitt, der für sich genommen einen geistigen Gehalt hat, ebenfalls den Werkbegriff erfüllen.

Spezialfälle

Dieses Kapitel soll die bisherigen Ausführungen ergänzen und vertiefen. Von besonderer Bedeutung sind der Titelschutz nach dem Markengesetz, die urheberrechtliche Bewertung von Abstracts und die Mindest-Voraussetzungen zur Erlangung von Urheberrechtsschutz. Für wissenschaftliche Texte und Gebrauchstexte gelten strengere Maßstäbe.

Werktitel

Der Titel eines Werks kann als Marke geschützt sein, als geschäftliche Bezeichnung oder als beides.

Eine Marke verdeutlicht in erster Linie die betriebliche Herkunft. Markenschutz kommt zum Beispiel für einen Zeitschriftentitel infrage, weil der Inhalt der Zeitschrift von Ausgabe zu Ausgabe wechselt und ihr Titel zur Unterscheidung von Zeitschriften anderer Verlage dient.

Zu den geschäftlichen Bezeichnungen im Sinne des Markengesetzes können gehören: Titel von Büchern, Buchreihen, Zeitungen, Zeitschriften, Katalogen und Beilagen, außerdem Untertitel, Titel von Rubriken und Titel von regelmäßig wiederkehrenden Teilen aus Zeitschriften. Titel dienen dazu, jeweils ein bestimmtes Werk von anderen Werken zu unterscheiden.

Nur Titel mit hinreichender Kennzeichnungskraft können als Marken oder als geschäftliche Bezeichnungen geschützt sein. Einem Rubriktitel wie »Wirtschaft« fehlt die Kennzeichnungskraft, weil ihn Leser als Information über den Inhalt der Rubrik wahrnehmen. Hinreichende Kennzeichnungskraft haben zum Beispiel die Titel »Offenburger Zeitung«, »Auto Magazin« oder »Das Telefon Sparbuch« - sie stehen jeweils für ein bestimmtes Produkt.

Ein Titel kann auch geschützt sein, wenn der Urheberrechtsschutz bereits ausgelaufen ist. So gehört zum Beispiel der Roman »Winnetou I« von Karl May zum frei benutzbaren Gemeingut. Der Titel »Winnetou I« ist trotzdem durch das Markengesetz geschützt und darf nur vom Karl-May-Verlag aus Bamberg verwendet werden.

Der Titelschutz nach dem Urheberrechtsgesetz und der Titelschutz nach dem Markengesetz sind voneinander unabhängig.

Ein Titel zählt für sich genommen nur in seltenen Ausnahmefällen zu den Werken. Viele Titel sind nicht neu und daher keine Schöpfungen. Außerdem mangelt es gewöhnlich an der Individualität, weil Titel relativ kurz sind.

Ein Titel kann zusammen mit weiteren Werkelementen urheberrechtlich geschützt sein:

Nach einer alten, 1962 veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln genießt der Titel »Der Mensch lebt nicht vom Lohn allein« für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz. Hierzu ist er viel zu banal (Mitteilungswert fehlt, Individualität fehlt).

Als Werk gilt laut Gerichtsurteil die Kombination aus dem Titel und dem Thema des zugehörigen Texts, das Leben ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland und der Gegensatz zwischen ihrer materiellen Versorgung und ihrer Vereinsamung.

Nach diesem Gerichtsurteil wäre der Tatbestand des Plagiats erfüllt, wenn ein anderer Journalist ohne Erlaubnis den Titel »Der Mensch lebt nicht vom Lohn allein« für einen eigenen Text zum gleichen Thema verwendet und den Eindruck erweckt, der fremde Titel sei von ihm. Zulässig wäre es dagegen, den Titel für einen Text zu einem anderen Thema zu verwenden. Wie bereits erwähnt: Der Titel zählt für sich genommen zum frei benutzbaren Gemeingut.

Websites

Eine Website besteht aus verschiedenartigen Elementen wie Text, Quellcode, Grafiken und Tönen. Sie kann als Ganzes durch das Urheberrecht geschützt sein. Unabhängig davon können aber auch einzelne Elemente durch das Urheber- oder Datenbankrecht geschützt sein.

Internettexte unterliegen den gleichen Maßstäben wie Texte aus anderen Medien. Die Besonderheiten des Mediums Internet spielen allerdings beim Nachweis von Plagiaten eine wichtige Rolle.

Ein Vergleich soll den Unterschied verdeutlichen:

Stellen Sie sich vor, eine Autorin möchte ihr bislang noch unveröffentlichtes Manuskript mehreren Verlagen oder Buchagenten zeigen. Wenn sich die Autorin absichern will, hinterlegt sie eine Kopie ihres Manuskripts bei einem Notar und fängt erst danach an, es zu vermarkten. Durch die notarielle Hinterlegung könnte sich die Urheberin gegen ein mögliches Plagiat wehren, weil der Anschein dafür spricht, dass bei zwei weitgehend übereinstimmenden Texten der ältere als Vorlage gedient hat. Der Wert der notariellen Hinterlegung liegt demnach im Altersnachweis.

Ein extremes Gegenbeispiel wäre ein Plagiator, der einen Text von einer fremden Website übernimmt, hiervon eine Kopie bei einem Notar hinterlegt und sein Plagiat sofort auf seiner eigenen Website veröffentlicht. Hierdurch zeigt sich: Die notarielle Hinterlegung bringt für sich genommen nur wenig, weil sie zwar das Alter des hinterlegten Texts dokumentiert, aber nicht, ob von zwei Texten der hinterlegte der ältere ist. Für den Anscheinsbeweis kommt es im Plagiatfall auf den Altersvergleich an.

Im Buch-Beispiel wäre die notarielle Hinterlegung überzeugend, weil die Autorin im Plagiatfall auch darlegen könnte, wem sie ihr Manuskript vorgelegt hat und wie sie sich ihren Text im Laufe der Zeit erarbeitet hat. Beweismittel wären zum Beispiel ältere Fassungen und Entwürfe von Teilen des Buchs. Außerdem dürfte es Zeugen geben, Menschen, mit denen sie in früheren Phasen über ihr Projekt gesprochen hat.

Wie das Gegenbeispiel zeigt, kann die notarielle Hinterlegung für den Nachweis eines Plagiats nur aussagekräftig sein, wenn weitere Anhaltspunkte oder Beweismittel hinzukommen. Das Internet hat - im Gegensatz zu Printmedien - drei Merkmale, die den Nachweis von Plagiaten erschweren: Veröffentlichungen gehen hier sehr schnell, sämtliche Inhalte können jederzeit geändert werden, und die Anzahl der Websites ist riesengroß. Insbesondere werden Sie das Veröffentlichungsdatum eines Internettexts manchmal nur eingrenzen, aber nicht exakt bestimmen können. Darüber hinaus müssen Sie vor allem bei kleineren Texten mit Beweisproblemen rechnen, wenn Sie belegen wollen, dass Sie die Texte selber geschrieben haben.

Der Wert einer notariellen Hinterlegung hängt sicherlich davon ab, welche Alternativen Ihnen zur Verfügung stehen. Für Internettexte gibt es auch andere gute Möglichkeiten, die Sie für Texte in Papierform nicht nutzen könnten.

Den nach meiner Kenntnis besten Ansatz zum Schutz von Internettexten bietet das Signaturgesetz:

Laut Gesetz gibt es qualifizierte elektronische Signaturen (§ 2 Nr. 3 SigG) und qualifizierte elektronische Signaturen mit Anbieter-Akkreditierung (§ 2 Nr. 15 SigG), die eine höhere Beweiskraft haben. Eine elektronische Signatur ordnet die signierte Datei einer bestimmten Person zu und macht nachträgliche Änderungen der Originaldatei erkennbar. Laut Gesetz gibt es außerdem qualifizierte Zeitstempel (§ 2 Nr. 14 SigG), die das Alter von Dateien bescheinigen. Elektronische Signaturen und Zeitstempel sind relativ kostengünstig.

Als Urheber können Sie mit diesen Hilfsmitteln Ihren gesamten Schreibprozess gerichtsfest dokumentieren, indem Sie alle Zwischenergebnisse und wichtigen Unterlagen archivieren - immer mit elektronischer Signatur und Zeitstempel.

Hilfreich sind außerdem drei kostenlose Möglichkeiten: Sie können Ihre Internettexte erstens bei der Deutschen Nationalbibliothek abliefern (www.d-nb.de), was auf eine Hinterlegung hinausläuft und das Alter Ihrer Veröffentlichungen dokumentiert. Die zweite Möglichkeit ist der Einbau eines Zählpixels der VG Wort in den Quelltext oder den Downloadlink (www.vgwort.de). Das System der VG Wort erstellt Abbilder der verpixelten Texte, wodurch sie ebenfalls hinterlegt sind. Interessant ist drittens eine Listung der betreffenden Website bei The Internet Archive, was normalerweise automatisch geschieht, aber nicht immer zeitnah. Sie können Websites, nachdem Sie sich dort registriert haben, auch selber bei The Internet Archive anmelden (www.archive.org).

Weitere Beweismittel sind vorübergehend gespeicherte Seiten von Suchmaschinen, etwa im Cache von Google. Nach älteren Versionen von Websites können Sie bei The Internet Archive suchen.

Websites oder Teile davon können auch als Datenbankwerk oder Datenbank geschützt sein. Umfangreiche Sammlungen von Items aller Art gelten meistens als Datenbanken.

Ein Urteil des Landgerichts Köln zeigt, wie weit der Datenbankschutz reichen kann, wenn es um Teile einer Website geht:

Sogar die einmalige Übernahme eines unwesentlichen Teils kann rechtswidrig sein.

Die Klägerin hatte auf ihrer Website eine Linksammlung mit 251 alphabetisch geordneten Links zu Eltern-Kinder-Initiativen. Auf der Website der Beklagten fand sich in etwa die gleiche Linksammlung. Einziger Unterschied: Die Linksammlung der Beklagten enthielt 12 Links weniger. In beiden Datenbanken waren sogar die Abkürzungen, Schreibweisen, Bezeichnungen und Fehler identisch.

Das Landgericht Köln verurteilte die Beklagte, die Linksammlung von ihrer Website zu entfernen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. (Einzelheiten zu den Rechtsgrundlagen finden Sie im Kapitel »Der Beseitigungs- und der Unterlassungsanspruch«.)

Nach Auffassung des Gerichts gab es zwei Gründe, die Beklagte zu verurteilen. Einer davon hätte bereits gereicht:

Erstens war die Beklagte nicht in der Lage, den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften. Sie argumentierte, man könne die Links leicht mit Hilfe von Suchmaschinen recherchieren. Das habe sie gemacht. Aus der Datenbank der Klägerin habe sie tatsächlich einige Links übernommen, aber nur einen unwesentlichen Teil. Sie habe schon früh mit dem Aufbau ihrer Linksammlung begonnen und sich bemüht, möglichst alle im Internet vertretenen Eltern-Kinder-Initiativen zu berücksichtigen. Das Streben nach Vollständigkeit sei der entscheidende Grund für die sehr weitgehende Übereinstimmung der beiden Linksammlungen. Darüber hinaus bot die Beklagte an, im Gerichtsprozess Zeugen zu befragen, die die eigenen Recherchen für den Aufbau der Linksammlung bestätigen könnten.

Das Gericht hielt die Entlastungsversuche der Beklagten für ungenügend. Nach Auffassung des Gerichts waren die vorgeschlagenen Zeugen bedeutungslos, weil die Beklagte nicht dargelegt hatte, was genau die Zeugen mit ihren Aussagen untermauern würden. (Für das Gericht sind Zeugenbefragungen mit dem Ziel, Lücken in den Ausführungen der Beklagten zu schließen, in einem Zivilprozess ausgeschlossen.)

Zweitens hatte die Beklagte nach eigenen Angaben einen unwesentlichen Teil der Linksammlung übernommen. Dies ist grundsätzlich legal, jedoch rechtswidrig, wenn hierdurch die berechtigten Interessen der Datenbankherstellerin unzumutbar beeinträchtigt werden. Im behandelten Fall hatte die Linksammlung der Beklagten die gleiche Funktion wie die Linksammlung der Klägerin. Daher übernahm die Beklagte Links, um sie genauso zu nutzen wie die Klägerin - und sich den Aufwand für die Suche nach passenden Links zu sparen. Nach Auffassung des Gerichts ist eine derartige Nutzung der fremden Datenbank illegal, selbst wenn es nur um einen unwesentlichen Teil geht.

Abstracts

Ein Abstract ist eine Kurzfassung eines anderen Werks, die dazu dient, über seinen Inhalt zu informieren.

Von Interesse sind zwei Fragen:

  • Verletzen Sie das Urheberrecht am Originalwerk, wenn Sie ohne vorherige Erlaubnis einen Abstract dieses Werks veröffentlichen?
  • Dürfen Sie einen Abstract als Ihr alleiniges Werk deklarieren - oder wäre damit die Gefahr verbunden, ein Plagiat zu begehen?

Die Antworten auf beide Fragen können von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Der betreffende Abstract und die Originalquelle müssen anhand von fünf Kriterien geprüft werden:

1. Ist der Originaltext ein urheberrechtlich geschütztes Werk?

Texte, die zum frei benutzbaren Gemeingut gehören, dürfen immer zusammengefasst werden. Klingt banal, ist aber wichtig: Nicht jeder lange Text gehört zu den Werken, weil für Gebrauchstexte und wissenschaftliche Texte strengere Maßstäbe gelten als zum Beispiel für Romane und Zeitschriftenartikel über politische Themen. Außerdem kann der Originaltext seinen Urheberrechtsschutz bereits verloren haben oder hiervon per Gesetz ausgeschlossen sein.

2. Ist der Abstract eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung?

Bearbeitungen und andere Umgestaltungen sind abgewandelte oder weiterentwickelte Formen des Originalwerks. Ich habe diese Begriffe im Kapitel »Was ist ein Plagiat?« erläutert. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und die Verwertungsrechte erstrecken sich auch auf Bearbeitungen und andere Umgestaltungen.

Ein Abstract, der so ausführlich ist, dass er das Lesen des Originalwerks überflüssig macht, gehört immer zu den Bearbeitungen oder anderen Umgestaltungen.

Beispiel

Abstracts von Management-Literatur sind häufig als Buchersatz gedacht, für Menschen, die nur wenig Zeit zum Lesen haben. Es handelt sich hierbei um Bearbeitungen.

Für die Veröffentlichung eines derartigen Abstracts ist die Erlaubnis des Verlags erforderlich, der die Verwertungsrechte für das Originalwerk besitzt. Wegen des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft muss für Leser des Abstracts der Bezug zum Originalwerk deutlich werden - oder der Verfasser des Abstracts hat die Erlaubnis, von diesem Prinzip abzuweichen.

3. Enthält der Abstract urheberrechtlich geschütztes Geistesgut aus dem Originalwerk?

Ein Abstract, der das Urheberrecht am Originalwerk verletzt, kann niemals erlaubnisfrei sein. Zu prüfen ist vor allem, ob der Abstract urheberrechtlich geschützte Textpassagen aus dem Originalwerk enthält, entweder wortgetreu oder in abgewandelter Form.

4. Gehört der Abstract zu den Werken?

Die freie Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks ist erlaubt, wenn dadurch ein selbständiges Werk entsteht (§ 24 UrhG).

Es ist sehr schwer, einen Abstract zu verfassen,

  • der ausführliche Informationen über das Originalwerk und seinen Inhalt bietet,
  • der nicht zu den Bearbeitungen oder anderen Umgestaltungen gehört,
  • der frei ist von urheberrechtlich geschütztem Geistesgut aus dem Originalwerk
  • und als Werk gilt, gegenüber dem Originalwerk also etwas Neues bietet, das persönlich ist.

Wegen § 24 UrhG sind ausführliche Abstracts von urheberrechtlich geschützten Werken ohne vorherige Erlaubnis gewöhnlich rechtswidrig, sofern sie veröffentlicht oder verwertet werden (Erdmann, Seite 34).

5. Ist der Abstract angreifbar?

Der Urheber des Originalwerks »hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden« (§ 14 UrhG). Der Urheber des Originalwerks könnte zum Beispiel einwenden, der Abstract gebe seine Ansichten falsch wieder oder sei seinem Ansehen abträglich.

Zeitungs- und Zeitschriftenartikel

Längere Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften sind fast immer urheberrechtlich geschützt. Die Faustregel lautet: Je länger der Beitrag, desto stärker ist damit zu rechnen, dass er individuelle Züge hat.

Ein kurzer Artikel, in dem ein Thema nach bekanntem Schema knapp behandelt wird, zählt gewöhnlich zum frei benutzbaren Gemeingut. Zum Beispiel gibt es für das Schreiben von einfachen Meldungen sehr detaillierte Anleitungen.

Von großer Bedeutung ist die Frage nach dem Urheberrechtsschutz von längeren Passagen aus umfangreichen Zeitungs- oder Zeitschriftenartikeln. Hiermit hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf ausführlich beschäftigt:

Im Gerichtsprozess ging es um einen in einer Computerzeitschrift veröffentlichten Artikel über neue Software - was man damit machen kann, welche Vorteile sie bietet, wo ihr Preis liegt. Das beklagte Unternehmen hatte längere Passagen aus diesem Artikel ohne Erlaubnis und ohne Quellenangabe auf der eigenen Website veröffentlicht. Nach Auffassung des Gerichts war dies rechtmäßig; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgangspunkt war die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Gebrauchstexte nur unter relativ strengen Voraussetzungen Urheberrechtsschutz erhalten. Zu den Gebrauchstexten gehören alle auf Gebrauchszwecke ausgerichteten Texte, neben Bedienungsanleitungen unter anderem auch der Artikel aus der Computerzeitschrift.

Das Gericht befasste sich vor diesem Hintergrund mit dem Artikel als Ganzes, mit längeren Passagen daraus und mit der Frage, wie sich die Anforderungen des Bundesgerichtshofs auf den Urheberrechtsschutz von Gebrauchstexten auswirken.

Der Artikel könnte wegen seiner inneren Form zu den Werken gehören:

»Denn sein Verfasser hat aus verschiedenen auf dem Markt erhältlichen Multimedia-Softwareprodukten gezielt bestimmte Produkte ausgewählt und diese Produkte, nachdem er sich mit jedem von ihnen näher befasst hatte, in einer übersichtlichen und für den interessierten Leser verständlichen Form vorgestellt und beschrieben, wobei er auch gewisse Wertungen in die Beschreibung der Produkte hat einfließen lassen« (Oberlandesgericht Düsseldorf, Seite 499).

Der Kläger, der Verfasser des Artikels, sah seine Leistung auch darin, einen vielschichtigen Sachverhalt leicht und verständlich beschrieben zu haben. Das Gericht räumte ein, dass dies für den Artikel als Ganzes zutreffen könnte.

Für das Gericht war unklar, ob der Artikel als Ganzes das Alltägliche und Handwerksmäßige deutlich überragt. Ein Gebrauchstext kann nur unter dieser Voraussetzung urheberrechtlich geschützt sein.

Die vom beklagten Unternehmen verwerteten Textpassagen sind nach Auffassung des Gerichts frei benutzbares Gemeingut:

Erstens hatte das Unternehmen dem Artikel nur einzelne Produktbeschreibungen entnommen. Die innere Form des gesamten Artikels war in den betreffenden Passagen nicht erkennbar. Das Unternehmen hatte die innere Form des Artikels daher nicht übernommen.

Zweitens war die vom Kläger für sich beanspruchte Leistung, einen vielschichtigen Sachverhalt leicht und verständlich dargelegt zu haben, für das Gericht in den übernommenen Passagen nicht erkennbar.

Das Unternehmen durfte die Produktbeschreibungen somit ohne Erlaubnis und ohne Quellenangabe auf seiner Website veröffentlichen. Ob der Artikel als Ganzes den Werkbegriff erfüllt oder nicht, spielt hierbei keine Rolle. Das Gericht hat diese Frage daher offen gelassen.

Normalerweise sind längere Passagen aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln urheberrechtlich geschützt, weil es für die Gestaltung der behandelten Themen viel Spielraum gibt. Selbst zwei Journalisten mit einem sehr ähnlichen Schreibstil würden ein vorgegebenes Thema unterschiedlich behandeln und daher unterschiedliche Texte schreiben. So gesehen haben auch längere Passagen aus dem Artikel der Computerzeitschrift individuelle Züge.

Für Gebrauchstexte reicht dies aber nicht: Hier gehören längere Passagen nur dann zu den Werken, wenn sie das Alltägliche und Handwerksmäßige deutlich überragen. Standardqualität ist bei Gebrauchstexten für den Urheberrechtsschutz zu wenig.

Ähnlich verhält es sich bei den Mindestanforderungen für den Urheberrechtsschutz der inneren Form. Normalerweise reicht es, wenn die innere Form nicht naheliegend ist, sich nicht aus fachlichen Gründen aufdrängt und besser ist als das, was ein Laie hervorbringen würde. Die innere Form eines längeren Zeitungs- oder Zeitschriftenartikels zählt daher in der Regel zu den Werken. Dies gilt zum Beispiel für Artikel über Politik, Sport oder das Wirtschaftsgeschehen. Bei Gebrauchstexten wäre dagegen zusätzlich zu prüfen, ob die innere Form das Alltägliche und Handwerksmäßige deutlich überragt.

Nachrichten und Tagesneuigkeiten

Alle bereits durch die Presse oder den Rundfunk veröffentlichten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten gehören zum frei benutzbaren Gemeingut (§ 49 UrhG). Jeder darf sie abschreiben und ohne Quellenangabe zum Beispiel veröffentlichen oder in eigene Texte integrieren.

Nachrichten tatsächlichen Inhalts sind Berichte über Tatsachen oder angebliche Tatsachen, die keine Meinungsäußerung, keine Kommentierung und keine andersartige Ergänzung enthalten. Nachrichten, in denen der geschilderte Sachverhalt näher erläutert oder interpretiert wird, können dagegen urheberrechtlich geschützt sein.

Tagesneuigkeiten sind Berichte über unlängst aufgetretene Ereignisse. Auch Tagesneuigkeiten enthalten keine Meinungsäußerung, keine Kommentierung und keine andersartige Ergänzung. Sie sind daher ebenso wie Nachrichten tatsächlichen Inhalts relativ kurz.

Wissenschaftliche Texte

Für den Urheberrechtsschutz von wissenschaftlichen Texten gelten die Maßstäbe des Bundesgerichtshofs aus dem Urteil vom 21. November 1980.

Ich stelle zunächst dieses Gerichtsurteil vor und danach ein hieran anknüpfendes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 1981.

(1) Bundesgerichtshof:

Im behandelten Fall ging es um eine außergewöhnlich gute Staatsexamensarbeit über Calamiten, Vorläufer der heutigen Schachtelhalmgewächse. »Akkuratesse und Technik der Präparation und der Photodokumentation seien nicht zu übertreffen. Die Darstellung der anatomisch-histologischen Details an Hand von Quer- und Längsschnitten lasse es als sicher erscheinen, daß diese Arbeit nach der Veröffentlichung - in zwei gerafften Teilarbeiten - als moderne und wichtige Grundlage für die Interpretation anatomisch erhaltener Schachtelhalmgewächse des Paläophytikums gelten werde« (aus einem Gutachten, wiedergegeben vom Bundesgerichtshof, Seite 352).

Die Veröffentlichung der Arbeit platzte aufgrund von Meinungsverschiedenheiten.

Einige Zeit später erschien in der Fachzeitschrift »Argumenta Palaebotanica« eine umgearbeitete und inhaltlich leicht geänderte Version von Teil zwei der Staatsexamensarbeit.

Sicher ist: Der Herausgeber der Fachzeitschrift, ein Professor, und der Verfasser des Elaborats kannten die Staatsexamensarbeit und hatten sogar Zugriff auf die für die Arbeit verwendeten Fossilreste. Ein Versehen ist ausgeschlossen - beide wussten ganz genau, was sie taten. Der Aufsatz aus der Fachzeitschrift gehört somit zu den Plagiaten im wissenschaftsethischen Sinne.

Rechtlich gesehen war der Plagiatvorwurf nach Auffassung des Bundesgerichtshofs falsch:

Zunächst hatte der Verfasser die Zeichnungen und Fotos aus der Staatsexamensarbeit nicht übernommen, sondern selber fast genauso aussehende Zeichnungen und Fotos erstellt. Wegen dieser Abweichungen war eine Urheberrechtsverletzung bei den Zeichnungen und Fotos ausgeschlossen (Bundesgerichtshof, Seite 355).

Für den Inhalt der Staatsexamensarbeit gibt es keinen Urheberrechtsschutz, weil die wissenschaftliche Lehre frei und jedermann zugänglich ist. Der Verfasser durfte die Forschungsergebnisse daher übernehmen und als eigene ausgeben.

Urheberrechtlich geschützt sein kann bei einem wissenschaftlichen Text »die konkrete Gestaltung und Darstellung, in der die Lehre dargeboten wird« (Bundesgerichtshof, Seite 353). Dies gilt aber nur eingeschränkt:

Erstens ist Urheberrechtsschutz nur möglich, soweit die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre gewahrt bleibt.

Bezogen auf die Staatsexamensarbeit heißt das: Einem Forscher muss es immer in zumutbarer Weise möglich sein, das Thema noch einmal zu behandeln, selbst wenn bereits der fünfte Aufguss auf der Tagesordnung steht. Ein hohes Maß an Urheberrechtsschutz für die Staatsexamensarbeit und andere wissenschaftliche Arbeiten zum gleichen Thema würde den Forscher behindern - er müsste alle fremden Urheberrechte beachten und würde, wenn er nicht aufpasst, einen geschützten Aufbau, geschützte Formulierungen oder geschützte Argumentationsmuster wiederholen und dadurch fremdes Urheberrecht verletzen.

Das Thema der Staatsexamensarbeit bietet relativ wenig Freiraum für eine individuelle Darstellung. Um andere Forscher nicht zu behindern, muss der Urheberrechtsschutz daher eng bemessen werden (Bundesgerichtshof, Seite 355). Hier ist, abgesehen von den Zeichnungen und Fotos, nur die Staatsexamensarbeit als Ganzes durch das Urheberrecht geschützt.

Der beklagte Wissenschaftler hatte sich auf Teil zwei der Staatsexamensarbeit beschränkt, der zum frei benutzbaren Gemeingut gehört. Eine Urheberrechtsverletzung durch den Wissenschaftler ist allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen.

Zweitens kann es für alles, was aus fachlichen Gründen geboten oder üblich ist - wegen fehlender Individualität - keinen Urheberrechtsschutz geben.

Der Wissenschaftler hatte die Gliederung von Teil zwei der Staatsexamensarbeit übernommen. Hiergegen ist nichts einzuwenden, weil die Gliederung, als die Staatsexamensarbeit erstellt wurde, ein konventionelles Aufbauschema war.

Den Text aus Teil zwei der Staatsexamensarbeit hatte der Wissenschaftler nicht wortgetreu übernommen. Dies wäre jedoch zulässig gewesen, weil die in Teil zwei enthaltenen Textpassagen zu unpersönlich sind, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Hierzu eine kleine Leseprobe:

»Direkt unter der Epidermis liegt ein Ring aus Sklerenchymfasern. Sie können im Querschnitt nestartig auftreten oder auch nur als ein oder zwei Zellreihen und der Epidermis ausgebildet sein. Die Sklerenchymfasern sind im Querschnitt sehr gut an den dicken Zellwänden und den kleinen Lumina zu erkennen. An einigen Stellen, an denen die Fasern besonders gut erhalten sind, ist noch eine Lamellierung der Wände zu erkennen, demnach dürfte es sich bei ihrem Wandwachstum um ein Appositionswachstum handeln.«

Im Text fehlt die »eigenpersönliche, urheberrechtlich maßgebliche Leistung« (Bundesgerichtshof, Seite 355).

(2) Oberlandesgericht Frankfurt am Main:

Der Kläger, ein Historiker, hatte das Ergebnis jahrelanger Forschungen in einem unveröffentlichten Manuskript zusammengefasst. Thema: Die von den Nationalsozialisten inszenierten Zwischenfälle an der deutsch-polnischen Grenze unmittelbar vor dem deutschen Angriff auf Polen. Der Kläger hatte hierfür Dokumente und Zeugenaussagen ausgewertet. Das Ergebnis war ein umfassendes Bild der damaligen Ereignisse - wie sie geplant wurden, wer dafür zuständig war, wie sie abliefen und welches die deutschen Opfer der deutschen Täter waren.

Der Beklagte war von Beruf Staatsanwalt. Er gelangte durch ein Ermittlungsverfahren in den Besitz einer Kopie des Manuskripts und aller vom Historiker ausgewerteten Quellen. Im Ermittlungsverfahren ging es um die damaligen Verhältnisse an der deutsch-polnischen Grenze. Der Staatsanwalt und der Kläger hatten nach Abschluss des Verfahrens weiter Kontakt, weil sich der Staatsanwalt auch privat für das Thema interessierte und eine eigene Dokumentation veröffentlichen wollte.

Später erschien ein Buch mit dem Titel »Das Unternehmen Tannenberg«, das der Staatsanwalt zusammen mit einem Redakteur verfasst hatte. Für das Buch wurden - ohne Erlaubnis des Klägers - sein Manuskript und seine Originalquellen verwertet, außerdem Material der Staatsanwaltschaft aus dem Ermittlungsverfahren. Das Buch geht inhaltlich über das Material des Historikers hinaus, ist aber dennoch ein Plagiat im wissenschaftsethischen Sinne. Die Vorarbeiten des Klägers blieben völlig unerwähnt, obwohl der Staatsanwalt und sein Co-Autor hierauf ausgiebig zurückgegriffen hatten.

Das Gericht stufte das Verhalten des Staatsanwalts als rechtmäßig ein.

Nach Auffassung des Gerichts zählt das Manuskript zum frei benutzbaren Gemeingut (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Seite 125):

1. Beim Urheberrechtsschutz muss getrennt werden zwischen den Forschungsergebnissen und ihrer Darstellung. Zu prüfen ist nur, ob die Darstellung einen Anspruch auf Urheberrechtsschutz begründet.

2. Der inneren Form fehlen nach Auffassung des Gerichts die individuellen Züge.

»Das Manuskript folgt in seinem Aufbau im wesentlichen nur der zeitlichen Abfolge des historischen Geschehens, und es gibt dies sachlich und in nüchternen Worten wieder. Eine sachliche Darstellung historischer Ereignisse in der Reihenfolge ihres zeitlichen Verlaufs ist ... im Bereich der Geschichtswissenschaften weitgehend üblich. Gleiches gilt, soweit der .. [Kläger] in seinem Manuskript zur Veranschaulichung der geschichtlichen Situation die Örtlichkeiten näher schilderte und dabei alltagssprachliche Ortsbestimmungen und ... gängige Wertungen einflocht« (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Seite 126).

3. Der äußeren Form fehlen nach Auffassung des Gerichts ebenfalls die individuellen Züge.

Der Schreibstil bewegt sich im Rahmen des Üblichen, verglichen mit der Ausdrucksweise anderer Historiker. Wie das Gericht feststellt, spricht ein konventioneller Schreibstil in der Regel gegen individuelle Züge der äußeren Form von wissenschaftlichen Texten (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Seite 126). Das Gericht sah offenbar keinen Grund, das Manuskript als Ausnahmefall einzustufen. Eine Ausnahme wäre denkbar gewesen, wenn der Historiker den Stoff trotz seines konventionellen Schreibstils zum Beispiel auf neuartige, besonders leicht verständliche Weise dargestellt hätte.

Die Vorinstanz war im Gegensatz zum Oberlandesgericht der Auffassung, die »geordnete sprachliche Darstellung der örtlichen Gegebenheiten und Ereignisse sei bereits eine eigene geistige Leistung, zumal den Ausführungen ... Quellenforschungen und Befragungen von Zeugen zugrunde lägen« (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Seite 125). Mit diesem Argument hätte man das Manuskript als Ganzes als urheberrechtlich geschütztes Werk einstufen können. Der Bundesgerichtshof hatte immerhin die komplette Staatsexamensarbeit für ein urheberrechtlich geschütztes Werk gehalten. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist daher als zu hart kritisiert worden (Schack, Seite 92, Fußnote 75).

Das Gericht hat zusätzlich geprüft, ob das Verhalten des Staatsanwalts wettbewerbswidrig war - der Kläger und der Staatsanwalt waren Konkurrenten auf dem Buchmarkt.

Nach Auffassung des Gerichts stand das Verhalten des Staatsanwalts im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht, weil unlauterer Wettbewerb ein sittenwidriges Verhalten des Staatsanwalts vorausgesetzt hätte:

Sittenwidrig gewesen wäre die unmittelbare Leistungsübernahme. Hierzu hätte der Staatsanwalt das Manuskript originalgetreu übernehmen und weitgehend unverändert zu Geld machen müssen. Hat er nicht.

Sittenwidrig gewesen wäre eine Leistungserschleichung. Hierzu hätte der Staatsanwalt bereits im Ermittlungsverfahren die Absicht gehabt haben müssen, das Material später für sich zu verwerten. Dies sei »weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich« (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Seite 127).

Sittenwidrig gewesen wäre ein Vertrauensbruch. Hierzu hätte der Staatsanwalt den Historiker irgendwie hintergehen müssen. Der Staatsanwalt hatte jedoch frühzeitig gesagt, er selber wolle eine Dokumentation der Zwischenfälle verfassen.

(3) Konsequenzen:

Die Maßstäbe des Bundesgerichtshofs haben zur Folge, dass bei wissenschaftlichen Texten gewöhnlich nur die innere Form urheberrechtlich geschützt ist.

Zum Beispiel dürften Sie ein juristisches Lehrbuch ohne Erlaubnis weder Wort für Wort übernehmen noch in umgearbeiteter Form. Darüber hinaus könnten größere Teile des Lehrbuchs aufgrund ihrer inneren Form für sich genommen den Werkbegriff erfüllen und genauso geschützt sein wie das komplette Lehrbuch. Einzelne Passagen sind dagegen in der Regel frei benutzbares Gemeingut, weil normalerweise die individuellen Züge fehlen (sachliche Darstellung nach allgemein anerkannten Konventionen, systematische Vorgehensweise, Fachterminologie, Anwendung wissenschaftlicher Methoden).

Die innere Form von wissenschaftlichen Texten gehört zum frei benutzbaren Gemeingut, wenn sie aus fachlichen Gründen naheliegend ist. Zum Beispiel wird die zur inneren Form gehörende Gliederung bei vielen Studienarbeiten nicht individuell sein, weil auch andere Kandidaten, wenn sie sich mit dem Thema befassen müssten, aus fachlichen Gründen den gleichen Aufbau wählen würden.

Anders einzuschätzen sind Klausuren, weil die Auswahl und Zusammenstellung der Prüfungsaufgaben regelmäßig als persönliche geistige Schöpfung gilt. Das Werk ist in derartigen Fällen die Klausur als Ganzes, der den Schülern oder Studenten in der Prüfung ausgehändigte Fragenkatalog. Die einzelnen Prüfungsaufgaben sind allerdings so gut wie immer frei benutzbares Gemeingut (wegen fehlender individueller Züge).

Längere Passagen aus wissenschaftlichen Texten sind in der Regel zu unpersönlich, um als Werke zu gelten. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn die Textpassage a) ein Thema behandelt, das sehr viel Freiraum zur Entwicklung eigener, nicht naheliegender Argumentationsketten bietet, b) im Vergleich mit anderen Arbeiten aus dem Fachgebiet einen ungewöhnlichen Schreibstil aufweist oder c) den behandelten Sachverhalt auf ungewöhnliche Weise darstellt. Je länger die Textpassage, umso eher wird damit zu rechnen sein, dass sie individuelle Züge haben könnte.

Technische Texte

Hierbei sind je nach Thema entweder die Grundsätze für Gebrauchstexte zu beachten oder die Grundsätze für wissenschaftliche Texte. Für technische Texte ist der Urheberrechtsschutz daher an relativ strenge Voraussetzungen geknüpft.

Zum Beispiel kann die Bedienungsanweisung für eine Motorsäge nach Auffassung des Bundesgerichtshofs urheberrechtlich geschützt sein. Maßgeblich war im behandelten Fall »die Auswahl und Anordnung der Zeichnungen und Bilder, die den an sich inhaltlich anspruchslosen und in der Darstellung durch die technischen Gegebenheiten weitgehend vorgegebenen Text ergänzten und zu einer wechselseitigen Aufgabenzuweisung der Text- und Bildinformationen führten. Dadurch hob sich die Bedienungsanweisung der Klägerin deutlich von der Mehrzahl alltäglicher Bedienungsanweisungen ab« (Schricker, Seite 93). Der Urheberrechtsschutz bezieht sich hier auf das aus Text und Grafik bestehende Gesamtwerk. Die Textbausteine der Bedienungsanweisung sind frei benutzbares Gemeingut.

Von einem technischen Text kann - wenn wir Grafiken, Zeichnungen, Bilder und Illustrationen ausklammern - normalerweise nur die innere Form urheberrechtlich geschützt sein, die Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs. Eine aus sachlichen Gründen vorgegebene oder naheliegende Gedankenführung würde dem Urheberrechtsschutz der inneren Form entgegenstehen.

Biografien und Sachbücher

Der Inhalt von Biografien und Sachbüchern ist frei benutzbares Gemeingut. Es geht um Tatsachen, angebliche Tatsachen, wissenschaftliche Erkenntnisse oder Auffassungen bestimmter Leute. Alle derartigen Inhalte sind keine persönlichen Schöpfungen des Verfassers, auch nicht, wenn er seine eigenen Ansichten einfließen lässt.

Abgrenzungsschwierigkeiten können auftreten, wenn der Verfasser Tatsachenstoff mit Phantasien vermengt, zum Beispiel eine Biografie mit frei erfundenen Skandalgeschichten unterhaltsamer macht oder den Einfluss von Aliens auf das menschliche Leben behandelt. Hier kommt es darauf an, was uns das sagen soll: Will uns der Verfasser seine Phantasien als Tatsachen verkaufen oder will er seinen Text durch fiktionale Elemente attraktiver machen?

Alle Inhalte, die uns der Verfasser als Tatsachenstoff verkauft, sind normalerweise frei benutzbares Gemeingut. Urheberrechtlich geschützt sein können die Inhalte von Passagen, die uns der Verfasser als fiktionale Elemente präsentiert, ebenso wie zum Beispiel der Inhalt eines Romans.

Werbung

Werbeslogans sind kurz und prägnant und daher nur in äußerst seltenen Fällen urheberrechtlich geschützt. Fast immer mangelt es wegen der Kürze an Individualität.

Für den Text einer Zeitungsannonce oder kurzen Werbeanzeige gilt normalerweise das Gleiche. Eine grafisch gestaltete Werbeanzeige kann aber selbst dann urheberrechtlich geschützt sein, wenn der Text zum frei benutzbaren Gemeingut gehört - als ein aus Text und Grafik bestehendes Gesamtwerk. In einem derartigen Fall würde sich der Urheberrechtsschutz nicht auf den Anzeigentext beziehen, sondern nur auf die Werbeanzeige als Ganzes.

Ein längerer Werbetext, von dem Vieles bereits aus anderen Werbetexten bekannt ist, kann zum frei benutzbaren Gemeingut gehören. Hier wäre zu prüfen, ob der Werbetext das für den Urheberrechtsschutz erforderliche Mindestmaß an Individualität aufweist. Selbst ein langer, handwerklich perfekter Werbetext muss nicht individuell sein.

Tabellen und Formulare

Der Statistik-Teil eines Anlegermagazins mit Tabellen über Kurse, Kennzahlen, Prognosen und Bewertungen für mehr als 500 deutsche Aktiengesellschaften wurde vom Oberlandesgericht Hamburg folgendermaßen eingeschätzt:

»Die Auswahl (die deutschen Aktien und die sie betreffenden Aussagen ... wie z.B. der Kurs oder die Prognose), aber auch die Anordnung der Daten (auch der jeweiligen Rubriken) in alphabetischer und chronologischer Reihenfolge ergeben sich aus der Natur der Sache und sind durch Logik bzw. Zweckmäßigkeit vorgegeben« (Oberlandesgericht Hamburg, Seite 320). Das Gericht hat es daher abgelehnt, den Statistik-Teil als Werk einzustufen.

Im behandelten Fall stammten die im Statistik-Teil abgedruckten Daten aus einer Datenbank des Verlags. Die vom beklagten Unternehmen übernommenen Daten des Statistik-Teils waren möglicherweise ein wesentlicher Teil der Quelldatenbank. Das Oberlandesgericht hatte sich hierzu nicht geäußert, weil das beklagte Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verurteilt wurde. Die Vorinstanz sah keinen Verstoß gegen das Datenbankrecht. Das Urteil des Landgerichts Köln zum Thema Linksammlung zeigt aber, dass man dies anders sehen könnte, selbst wenn es nur um unwesentliche Teile geht.

Tabellen und Formularen fehlt meistens die für ein Werk erforderliche Individualität. Was aus sachlichen Gründen zumindest für Fachleute naheliegt, ist solides Handwerk, aber keine persönliche Schöpfung.

Urheberrechtsschutz kommt für Tabellen und Formulare vor allem in zwei Fällen infrage:

  • Es handelt sich um eine Kombination aus Tabelle/Formular und Text, die als Ganzes den Werkbegriff erfüllt.
  • Die Tabelle oder das Formular ist grafisch gestaltet, so dass die Kombination aus Inhalt und Darstellungsform ein Werk bildet.

Tabellen und Formulare können auch frei benutzbares Gemeingut sein, weil ihnen - für sich genommen - der geistige Gehalt fehlt. So gehört zum Beispiel eine Tabelle, die nur Buchstaben und Zahlen enthält, nicht zu den geistigen Schöpfungen; sie ist nicht aus sich heraus verständlich. Ob die Tabelle an anderer Stelle ausführlich erläutert wird, spielt keine Rolle. Wer nur die Tabelle übernimmt und hierzu eigene, selbständig wirkende Erläuterungen verfasst, verwendet nur frei benutzbares Gemeingut.

Kochrezepte

Kochrezepte als solche sind tatsachenorientiertes Material und daher frei benutzbares Gemeingut. Urheberrechtsschutz kommt nur für die Art der Darstellung infrage.

Wegen des praktischen Unterweisungszwecks bleibt nur wenig Raum für individuelle Züge. Bei Kochbüchern gilt normalerweise die innere Form als Werk. Urheberrechtsschutz kann ausnahmsweise auch durch eine besonders originelle Darstellungsform begründet sein, vor allem durch Kombination von Textbausteinen und Abbildungen.

Juristische Gebrauchstexte

Hierzu gehören Allgemeine Geschäftsbedingungen, Schriftsätze von Rechtsanwälten und Verträge.

Die Mindestanforderungen zur Erlangung von Urheberrechtsschutz sind bei derartigen Texten relativ hoch, weil das Urheberrecht nicht die Rechtspflege oder das Wirtschaftsleben beeinträchtigen darf.

Alles, was für einen mit der Materie vertrauten Juristen naheliegend ist oder sich aus fachlichen Gründen anbietet, gehört zum frei benutzbaren Gemeingut. Treffende und präzise rechtliche Formulierungen sind nie durch das Urheberrecht geschützt. Die innere Form von knapp gehaltenen, relativ kurzen juristischen Gebrauchstexten ist meistens naheliegend und daher nicht individuell. Eine Ausnahme ist denkbar, wenn es um ein kompliziertes Thema geht, das viel Freiraum bietet, weil es auf sehr verschiedene Weise behandelt werden kann.

Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz von juristischen Gebrauchstexten ist immer, dass sich der betreffende Text von vergleichbaren Texten qualifizierter Juristen deutlich abhebt.

Zum Beispiel könnten die in einem Vertrag enthaltenen Klauseln sehr ausführlich und verständlich formuliert sein, damit sie auch für Laien mühelos nachvollziehbar sind. Möglicherweise würde ein derartiger Vertrag als Ganzes den Werkbegriff erfüllen. Wenn die Ausführungen zu allen Punkten lang genug wären und durch die für Juristen ungewöhnlichen Formulierungen individuell wirkten, könnten ausnahmsweise sogar die einzelnen Klauseln jeweils für sich genommen als Werke gelten.

Der Inhalt von juristischen Gebrauchstexten ist tatsachenorientiertes Material und daher - urheberrechtlich gesehen - frei benutzbares Gemeingut.

Gesetze, amtliche Erlasse und Entscheidungen

Ausgeschlossen ist der Urheberrechtsschutz für »Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen« (§ 5 UrhG).

Ausgeschlossen vom Urheberrechtsschutz sind daher auch Gerichtsurteile, Verwaltungsvorschriften aller Art (wie Verwaltungsverordnungen, Anstalts- und Dienstordnungen, Erlasse, Richtlinien, Entschließungen und nicht auf Einzelfälle beschränkte Anweisungen), Hirtenbriefe von Kirchen, Satzungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Ausgeschlossen vom Urheberrechtsschutz ist immer nur der Originaltext, bei einem Gerichtsurteil demnach die vom Gericht verfasste Version. Dagegen könnte zum Beispiel die von einem Rechtsanwalt erstellte und in einer Fachzeitschrift publizierte Zusammenfassung des Gerichtsurteils, wenn sie individuelle Züge hat, etwa die tragenden Gründe der Entscheidung gut auf den Punkt bringt, als Bearbeitung gelten und daher durch das Urheberrecht geschützt sein.

Sammlungen, zum Beispiel von Gesetzen, können unter Umständen als Sammelwerke oder Datenbanken geschützt sein.

Der Beseitigungs- und der Unterlassungsanspruch

Die schärfsten Waffen im Kampf gegen Plagiate sind der Beseitigungs- und der Unterlassungsanspruch.

Beide Ansprüche stehen immer dem Urheber zu, dessen Urheberrecht durch ein Plagiat, eine unbewusste Entlehnung oder ein Zitat ohne Quellenangabe verletzt worden ist. Dies schließt nicht aus, dass zum Beispiel der Verleger eines Buchs gegen eine Verletzung seiner Verwertungsrechte vorgehen kann. Bei einem Werk mit mehreren Urhebern ist jeder Miturheber berechtigt, den Beseitigungs- und/oder Unterlassungsanspruch geltend zu machen (§ 8 UrhG).

Das vorliegende Kapitel besteht aus drei aufeinander aufbauenden Teilen: Ich beginne mit dem Beseitigungsanspruch, beschreibe anschließend den Unterlassungsanspruch und erläutere schließlich die Haftungsbeschränkungen aus dem Telemediengesetz, die vor allem für das Internet bedeutsam sind.

Beseitigung

Wenn das Urheberrechtsgesetz anwendbar ist (und nicht das Telemediengesetz), dann kann ein Urheber von allen Personen Beseitigung verlangen, die sein Urheberrecht verletzt oder hieran mitgewirkt haben und zumindest Mitverantwortung tragen.

Bei einem Printmedium hat der Urheber im Fall eines Plagiats an seinem Werk gegen folgende Personen einen Beseitigungsanspruch (gemäß § 97 UrhG):

Sicherlich gegen den Plagiator, weil der Plagiator das Plagiat angefertigt hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Plagiator die Urheberrechtsverletzung als Arbeitnehmer begangen hat (im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses und damit für seinen Arbeitgeber). In diesem Fall kann der Urheber neben dem Arbeitnehmer auch den Arbeitgeber auf Beseitigung in Anspruch nehmen. Außerdem hat der Urheber einen Beseitigungsanspruch gegen den Verlag, der das Plagiat verbreitet, die Druckerei, die das Plagiat vervielfältigt und die Händler, die das Plagiat verkaufen.

Wenn mehrere Personen für das Plagiat haftbar sind, dann kann sich der Urheber aussuchen, an wen er sich wendet - an alle, mehrere oder nur einen. Im Printbereich ist es sinnvoll, einen Beseitigungsanspruch gegen den Verlag zu richten, weil der Verlag den Prozess steuert, von der Programmgestaltung über die Herstellung bis hin zum Vertrieb. Der Verlag kann Plagiatexemplare aus dem Handel zurückrufen.

Der Beseitigungsanspruch zielt darauf ab, zukünftige Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden; er darf nicht mit dem Schadenersatzanspruch verwechselt werden, der auf Wiedergutmachung abzielt und nur besteht, wenn der Gegenseite zumindest Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

Der Beseitigungsanspruch besteht nicht nur bei einem Plagiat, sondern auch bei einer unbewussten Entlehnung oder einem Zitat ohne Quellenangabe. Um den Anspruch geltend zu machen, muss der Urheber die beanstandete Urheberrechtsverletzung darlegen, die Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustands verlangen, hierfür eine knapp bemessene Frist setzen und mit gerichtlichen Schritten drohen, falls die Aufforderung nicht oder nur unzureichend befolgt wird.

Einzelheiten

Wenn es um ein Printmedium geht, richtet der Urheber seinen Beseitigungsanspruch normalerweise gegen den Verlag. Der weitaus schwierigste Teil eines derartigen Schreibens ist die überzeugende Darstellung der Urheberrechtsverletzung. Die Schilderung muss aus sich heraus verständlich sein, auch für einen Dritten, der bislang nicht mit dem Sachverhalt vertraut ist. Der Urheber verlangt im Schreiben nur Beseitigung, weil die andere Seite das Recht hat, selber zu entscheiden, wie sie die Urheberrechtsverletzung unterbindet. Ausreichend ist normalerweise eine Frist von sieben Tagen. Eine zu kurz bemessene Frist würde das Schreiben nicht unwirksam machen, sondern eine angemessen lange Frist in Gang setzen. Wenn das Schreiben nicht die erhoffte Wirkung hat, ist der nächste Schritt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Zivilgericht. Um die hiermit verbundenen Prozesskosten auf die Gegenseite abwälzen zu können, muss der Urheber in der Lage sein, den Zugang seines ursprünglichen Schreibens zu beweisen (daher als Einschreiben mit Rückschein und vorab per Fax, wodurch die Frist sofort in Gang gesetzt wird).

Der Beseitigungsanspruch kann einen Buchverlag sehr hart treffen. Im Extremfall hat der Verlag gerade einen neuen Roman auf den Markt gebracht, in dem leider ein Absatz den Tatbestand des Plagiats erfüllt. Der in seinen Rechten verletzte Urheber verlangt Beseitigung und bewirkt, dass der Verlag alle noch unverkauften Exemplare getrost vernichten kann - ein nachträgliches Schwärzen der beanstandeten Textpassage in den noch unverkauften Büchern wäre unklug.

Nach § 101 UrhG kann eine (natürliche oder juristische) Person die von ihr verlangte Beseitigung von Urheberrechtsverletzungen abwenden,

  • wenn sie unschuldig ist und außerdem nicht fahrlässig gehandelt hat,
  • ihr durch die Beseitigung ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde
  • und dem Urheber als Ausgleich eine Abfindung in Geld zuzumuten ist.

Die Abwendungsbefugnis war ursprünglich für Filmwerke gedacht. Bei Schriftwerken kommt eine Abwendungsbefugnis nur in äußerst seltenen Fällen infrage.

Es gibt drei Hürden:

Ein Verlag, der ein Plagiat verbreitet, hat gewöhnlich seine Sorgfaltspflicht verletzt und damit fahrlässig gehandelt. Der Verlag müsste beweisen können, dass dieser Eindruck falsch ist, was bei einem Plagiat nur selten gelingen dürfte (Rehbinder, Seite 314).

Zuzumuten ist eine Abfindung, wenn der Urheber den beanstandeten Umgang mit seinem Werk im Fall einer frühzeitigen Anfrage normalerweise akzeptiert hätte (gegen Zahlung einer Lizenzgebühr oder eines Honorars). Bei einem Plagiat ist diese Vorstellung fast immer abwegig.

Fischer hält die Abwendungsbefugnis aus § 101 UrhG im Plagiatfall für »ausnahmslos unanwendbar« (Fischer, Seite 120). Nach Rehbinder ist eine Abfindung höchstens bei geringfügigen Urheberrechtsverletzungen zumutbar (Rehbinder, Seite 314). Geringfügig könnten sein die unbewusste Entlehnung, ein Zitat ohne Quellenangabe oder vielleicht sogar ein Plagiat, das nur kleine Textbestandteile betrifft.

Bei geringfügigen Urheberrechtsverletzungen gibt es allerdings eine dritte Hürde:

Als Abfindung ist nach § 101 UrhG »der Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen gewesen wäre.« Betrifft ein Plagiat wie im obigen Roman-Beispiel nur eine kleine Textpassage, so wäre die Abfindung sehr niedrig. Der Urheber müsste sich für die Verletzung seines Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft mit einem Kleinbetrag abspeisen lassen, was wahrscheinlich unzumutbar wäre (Wandtke/Bullinger, Seite 1365, wo darauf hingewiesen wird, dass ein zu geringer Betrag einer Abwendungsbefugnis entgegensteht).

Unterlassung

Wenn eine Urheberrechtsverletzung aufgetreten ist, besteht so gut wie immer Wiederholungsgefahr. Als Ausnahme von dieser Regel kommen nur Extremfälle infrage, in denen es offensichtlicher Blödsinn wäre, eine Wiederholungsgefahr zu unterstellen.

Ein Urheber hat bei Wiederholungsgefahr Anspruch auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, in der sich die Gegenseite verpflichtet, Urheberrechtsverletzungen der beanstandeten Art in Zukunft zu unterlassen und im Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.

Dieser Anspruch heißt Unterlassungsanspruch. Er beruht auf § 97 UrhG, ebenso wie der Beseitigungsanspruch. Der Urheber kann den Unterlassungsanspruch praktisch gegen jeden richten, gegen den er einen Beseitigungsanspruch hat. Zum Beispiel besteht bei einem Beseitigungsanspruch gegen einen Verlag so gut wie immer auch ein Unterlassungsanspruch gegen diesen Verlag, weil bei einer Urheberrechtsverletzung so gut wie immer Wiederholungsgefahr besteht.

Der Unterlassungs- und der Beseitigungsanspruch sind von unterschiedlicher Reichweite:

Unterlassung wegen eines Plagiats heißt zum Beispiel für einen Verlag, dass keine weiteren Plagiatexemplare mehr in Umlauf gebracht werden dürfen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert ist. Die im Handel befindlichen Plagiatexemplare muss der Verlag nur zurückrufen, wenn der Urheber den Beseitigungsanspruch geltend macht. Andererseits bringt der Beseitigungsanspruch zum Beispiel bei einer Zeitung relativ wenig, weil bis zur Klärung des Sachverhalts schon lange die nächste Ausgabe erschienen ist. Hier bietet sich an, im Fall einer Urheberrechtsverletzung den Unterlassungsanspruch geltend zu machen und bei Wiederholung die Vertragsstrafe einzufordern. Beide Ansprüche ergänzen sich.

Es kann sinnvoll sein, nur den Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Nehmen wir als Beispiel ein Buch, in dessen erster Auflage ein Plagiat enthalten ist. Der betreffende Urheber könnte vom Verlag eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern, in der sich der Verlag verpflichtet, die beanstandete Urheberrechtsverletzung in zukünftigen Auflagen zu unterlassen. Hierdurch würde sich der Urheber vielleicht die Möglichkeit offen halten, bei eigenen Buchprojekten mit dem Verlag zusammenzuarbeiten. Natürlich steht es dem Urheber frei, seinen Unterlassungsanspruch auf die aktuelle Auflage zu beziehen oder zusätzlich Beseitigung zu fordern, was härtere Gangarten wären.

Eine Besonderheit des Unterlassungsanspruchs ist die Anwendbarkeit der Vorschriften zur Geschäftsführung ohne Auftrag aus den §§ 677 bis 686 BGB. Der Urheber kann daher, wenn er sich geschickt verhält, seinen Unterlassungsanspruch durch einen Rechtsanwalt geltend machen und die hiermit verbundenen Kosten auf die Gegenseite abwälzen. Wegen dieser Möglichkeit bietet sich an, Plagiatoren zumindest auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Einen Kostenerstattungsanspruch kann es nur geben, wenn der Urheber die Unterlassungserklärung zu Recht fordert. Umgekehrt kann eine zu Unrecht geforderte Unterlassungserklärung Schadenersatzansprüche auslösen (§ 678 BGB).

Beispiel

Jemand fordert von Ihnen wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung eine Unterlassungserklärung. Sie gehen deshalb zum Rechtsanwalt und lassen den Sachverhalt prüfen. Hierbei stellt sich heraus, dass die gegen Sie erhobenen Vorwürfe falsch sind. Gemäß § 678 BGB können Sie von der Gegenseite verlangen, Ihnen die wegen der zu Unrecht geforderten Unterlassungserklärung entstandenen Anwaltskosten zu erstatten (Jauernig, Seite 954; Bergmann, Seite 903).

Auf die Gegenseite abwälzbar ist immer nur das gesetzliche Anwaltshonorar. Ein Honorarvertrag, der dem Anwalt ein höheres Honorar sichert, hätte den Nachteil, dass der Mehrbetrag zu Lasten des Mandanten ginge; auch eine Rechtsschutzversicherung würde hieran nichts ändern (Hansens/Braun/Schneider, Seite 154). Wenn die Gegenseite einlenkt und die geforderte Unterlassungserklärung abgibt, ist der Rechtsstreit außergerichtlich beigelegt worden. In diesem Fall hat der Urheber wegen § 683 BGB einen Rechtsanspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten für das Geltendmachen des Unterlassungsanspruchs. Wenn die Sache dagegen vor Gericht geht, gehören die Anwaltskosten für das außergerichtliche Geltendmachen des Unterlassungsanspruchs zu den Prozessvorbereitungskosten und damit zu den Prozesskosten (Bergmann, Seite 862). Bekommt der Urheber vor Gericht Recht, so hat er Anspruch auf Erstattung seiner Prozesskosten.

Das Schreiben, mit dem der Urheber seinen Unterlassungsanspruch geltend macht, wird als Abmahnschreiben bezeichnet.

Für den Inhalt eines Abmahnschreibens gibt es keine speziellen Rechtsvorschriften. Im Abmahnschreiben muss der Urheber die beanstandete Urheberrechtsverletzung genau beschreiben, eine knapp bemessene Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung setzen und für den Fall der Nichtbefolgung mit gerichtlichen Schritten drohen. Dem Abmahnschreiben ist üblicherweise eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt.

Schwierig sein kann die Festlegung der geforderten Vertragsstrafe - sie darf nicht unangemessen hoch sein und auch nicht zu niedrig, weil sie eine gewisse Abschreckungswirkung haben soll. Die Gegenseite ist keineswegs verpflichtet, sich auf eine überhöhte Vertragsstrafe einzulassen. Eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung darf sie ebenfalls verweigern.

Ich halte es für sinnvoll, Abmahnschreiben den Rechtsanwälten zu überlassen. Allerdings wird nicht jeder Rechtsanwalt hierfür geeignet sein, allein schon deshalb, weil Abmahnungen Fingerspitzengefühl erfordern - denn für den Urheber ist es fast immer das Beste, wenn der Anwalt die Gegenseite zum freiwilligen Einlenken bewegen kann. Der Rechtsanwalt sollte sich gut mit dem Urheberrecht auskennen und vor allem auch mit dem Wettbewerbsrecht, weil Abmahnungen hier von großer Bedeutung sind.

Als Mandantin oder Mandant müssen Sie entscheiden, wie der Rechtsanwalt vorgehen soll. Soll der Anwalt nur den Unterlassungsanspruch geltend machen oder gleich mehrere Ansprüche, zum Beispiel auch Beseitigung und/oder Schadenersatz? Bei einem über den Unterlassungsanspruch hinausgehenden Mandat stellt sich die Frage nach der Abwälzbarkeit. Möglicherweise müssen Sie die Kosten der außergerichtlichen Anwaltstätigkeit bei einem weit gefassten Mandat aus eigener Tasche bezahlen. Denn Anwaltskosten für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung können Sie in der Regel nicht auf die Gegenseite abwälzen. Die Möglichkeit zur Abwälzung der Anwaltskosten für das Geltendmachen des Unterlassungsanspruchs ist eine Ausnahme von dieser Regel.

Als Alternative zu einem weit gefassten Mandat kommt die Salamitaktik infrage: Sie begrenzen das Mandat zunächst auf den Unterlassungsanspruch. Im Abmahnschreiben macht der Anwalt dann nur den Unterlassungsanspruch geltend und weist die Gegenseite darauf hin, dass Sie sich weitergehende Ansprüche vorbehalten. Sobald Sie den Unterlassungsanspruch durchgesetzt haben, machen Sie weitere Ansprüche geltend. Mit der Unterlassungserklärung in der Hinterhand sind sie gewöhnlich leichter durchzusetzen.

Wenn die Gegenseite die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und ihr Verhalten trotzdem nicht ändert, besteht neben dem Anspruch auf die vereinbarte Vertragsstrafe ein Grund für eine Unterlassungsklage.

Telemediengesetz

Die Vorschriften aus dem Urheberrechtsgesetz gelten grundsätzlich für alle Medien und daher auch für das Internet.

Von dieser Regel gibt es nur eine Ausnahme: Das Telemediengesetz schränkt die Haftung für Urheberrechtsverletzungen ein, wenn es um Provider geht, die ein Kommunikationsnetz betreiben, den Zugang hierzu vermitteln oder von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen speichern.

Gemäß Telemediengesetz (TMG) sind drei Arten von Providern zu unterscheiden:

1. Access-Provider im Sinne von § 8 TMG eröffnen Nutzern den Zugang zu fremden Informationen. Typische Access-Provider sind Anbieter von DSL-Verträgen und Betreiber von Telefonnetzen. Access-Provider haben keinen Einfluss auf die von den Nutzern ausgewählten und übermittelten Informationen.

2. Host-Provider im Sinne von § 10 TMG speichern fremde Inhalte für einen Kunden und machen sie zugänglich. Ein Host-Provider ist zum Beispiel das Unternehmen, das die Website www.ghostwriting-service.de auf einem Server speichert und über das Internet erreichbar macht.

3. Content-Provider im Sinne von § 7 Absatz 1 TMG speichern Inhalte und stellen sie Nutzern zur Verfügung. Zu den Content-Providern gehören vor allem die Betreiber von Websites. Content-Provider können neben eigenen Inhalten (und solchen, die sie sich zueigen gemacht haben) auch fremde Inhalte zur Verfügung stellen. Im Internet finden sich fremde Inhalte auf von Nutzern generierten Plattformen.

Für die Abgrenzung von eigenen und fremden Inhalten ist maßgeblich, ob der Content-Provider die betreffenden Inhalte aktiv beeinflusst oder filtert. Eine Kontrollmöglichkeit ist für sich genommen kein Grund zu der Annahme, ein Content-Provider habe sich fremde Inhalte zueigen gemacht (Schricker, Seite 1902).

Beispiel

Es gibt Plattformen, auf denen Nutzer kostenlos Artikel veröffentlichen können. Sind die Artikel für einen derartigen Content-Provider eigene Inhalte oder fremde? Beides ist möglich: Auf manchen Plattformen ist ein von einem Nutzer hochgeladener Artikel erst öffentlich zugänglich, nachdem ihn die Redaktion freigeschaltet hat. Somit macht sich der Content-Provider den auf seiner Plattform veröffentlichten Artikel zueigen. Auf anderen Plattformen wird ein von einem Nutzer hochgeladener Artikel automatisch freigeschaltet. Für den Content-Provider gehört der Artikel damit zu den fremden Inhalten.

Für eigene und zueigen gemachte Inhalte haftet ein Content-Provider bei Urheberrechtsverletzungen nach dem Urheberrechtsgesetz. Daher ist § 97 UrhG zum Beispiel auf die Inhalte der von mir betriebenen Website www.ghostwriting-service.de anwendbar.

Das Telemediengesetz betrifft Access-Provider, Host-Provider und Content-Provider, soweit es um fremde Inhalte geht. In derartigen Fällen gilt:

  • Die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung bestehen grundsätzlich auch dann, wenn das Telemediengesetz anwendbar ist (Schricker, Seite 1907).
  • Im Geltungsbereich des Telemediengesetzes besteht ein Anspruch auf Beseitigung und/oder Unterlassung nur, wenn er dem Provider zugemutet werden kann (Schricker, Seite 1903).

Access-Provider sind vor Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen so gut wie immer geschützt (wegen Unzumutbarkeit).

Host-Provider kommen dagegen als Adressaten infrage; sie können beanstandete Texte von ihren Servern entfernen und weiteren Urheberrechtsverletzungen entgegenwirken. Unterlassungsansprüche gegen Host-Provider bereiten allerdings Unbehagen, weil Host-Provider nicht dazu verpflichtet sind, »die von ihnen ... gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen« (§ 7 TMG).

Stellen Sie sich vor, ein Urheber verlangt wegen eines Plagiats auf einer Website vom betreffenden Host-Provider Unterlassung. Durch die drohende Vertragsstrafe wäre der Host-Provider gezwungen, die auf einem seiner Server gespeicherte Website wenigstens in Zukunft hin und wieder zu kontrollieren, obwohl er dazu nach § 7 TMG nicht verpflichtet ist. Der Bundesgerichtshof hat den Unterlassungsanspruch gegen einen Host-Provider trotzdem bejaht (Schricker, Seite 1907). Ein anderes Gericht könnte in einem anders gelagerten Fall zum gegenteiligen Ergebnis gelangen.

Content-Provider sind für Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aufgrund von Urheberrechtsverletzungen mit Sicherheit als Adressaten geeignet, vorausgesetzt sie sind in Deutschland niedergelassen.

Das Plagiat als Straftatbestand

Für die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines Plagiats ist wegen § 106 UrhG eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren möglich - wenn dem Täter die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst war.

Die Staatsanwaltschaft beschäftigt sich mit einer derartigen Straftat, wenn der hiervon betroffene Urheber einen Strafantrag stellt (§ 109 UrhG). Andernfalls käme eine Strafverfolgung nur bei einem besonderen öffentlichen Interesse infrage, das heißt so gut wie nie.

Im Strafverfahren ist der entscheidende Punkt der Nachweis von Unrechtsbewusstsein.

Wer zum Beispiel ein im Internet angebotenes Plagiat als solches erkennt und es trotzdem downloadet, macht sich strafbar, weil er das Plagiat vervielfältigt. Ein Strafverfahren wäre dennoch sinnlos, weil die Ausrede »Ich wusste nicht, dass es sich um ein Plagiat handelt« kaum zu widerlegen ist und im Zweifelsfall die Unschuldsvermutung gilt.

Interessanter ist daher, sich näher mit dem Haupttäter zu beschäftigen, dem Plagiator.

Zum Plagiat gehört die absichtliche Übernahme urheberrechtlich geschützten Geistesguts. Absicht ist Vorsatz mit oder ohne Unrechtsbewusstsein.

Im Strafrecht geht es beim Unrechtsbewusstsein um die Schuldfrage - ob man dem Plagiator wegen seines Verhaltens einen Vorwurf machen kann, der eine Bestrafung rechtfertigt.

Absicht heißt beim Plagiat zunächst nur: Der Plagiator hat fremdes Geistesgut übernommen und dies von Anfang an gemerkt - im Gegensatz zur unbewussten Entlehnung. Für den Tatbestand des Plagiats ist belanglos, wie der Plagiator sein Verhalten bewertet, ob er es für rechtswidrig hält oder nicht.

Der Plagiator könnte sich völlig unschuldig fühlen und zum Beispiel sagen:

»Ich dachte, der Urheberrechtsschutz sei nur für anspruchsvolle Texte und nicht für das, was ich übernommen hatte.«

»Vom Urheberrecht habe ich keine Ahnung. Ich verstehe nichts von Jura.«

»Die freie Benutzung ist erlaubt. Mir war leider nicht aufgefallen, dass ich die Grenze zur Bearbeitung überschritten hatte.«

»Der Text wirkte auf mich altmodisch. Ich dachte daher, der Urheberrechtsschutz müsste bestimmt schon ausgelaufen sein.«

»Dass sogar kurze Passagen urheberrechtlich geschützt sein können, überrascht mich.«

In sämtlichen Beispielen hat der Plagiator nach eigenem Bekunden keinerlei Unrechtsbewusstsein. Für ein Strafverfahren müsste es Gründe geben, derartige Entschuldigungen als ungenügend einzustufen.

Ein Ansatz zum Nachweis von Unrechtsbewusstsein sieht wie folgt aus:

Der vom Plagiat betroffene Urheber beweist das Plagiat nach den Regeln des Anscheinsbeweises. Hierzu arbeitet er heraus, was genau der Plagiator übernommen hat.

Wenn der Plagiator viel übernommen hat, kann ihm die Staatsanwaltschaft einen Vorwurf machen. Der Plagiator hat nämlich fremde Leistungen ausgebeutet und sich dadurch eigene Arbeit erspart. Er hätte sich bei einer umfangreichen Nutzung zumindest erkundigen müssen, ob er dies überhaupt darf.

Ausreden, mit denen sich der Plagiator auf Unwissenheit oder Fehleinschätzungen beruft, ziehen wegen der Erkundigungspflicht nur begrenzt.

Ein Strafantrag kommt somit infrage, wenn sich der Plagiator durch seine Urheberrechtsverletzung viel eigene Arbeit erspart hat und das Plagiat vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben wurde.

Schadenersatz/Gewinnherausgabe

Ansprüche auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe sind bei Textplagiaten fast immer sehr gering. Schadenersatzklagen aufgrund von Plagiaten sind darüber hinaus juristisches Glatteis.

Ein Urheber kann bei einer Verletzung seines Urheberrechts von jedem, der hieran teilgenommen hat und dem zumindest ein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht (Fahrlässigkeit) vorzuwerfen ist, Schadenersatz oder Gewinnherausgabe verlangen (§ 97 UrhG).

Mögliche Anspruchsgegner sind vor allem der Plagiator, Verlage, die das Plagiat verbreitet haben und Content-Provider, für die das Plagiat zu den eigenen oder zueigen gemachten Inhalten gehört.

Bei einem Plagiat liegt Fahrlässigkeit vor, wenn die betreffende Person hätte wissen können und wissen müssen, dass sie durch ihr Verhalten eine Urheberrechtsverletzung begeht. In diesem Zusammenhang ist Fahrlässigkeit somit eine Form von Verschulden.

Ein Laie kann Schadenersatzforderungen möglicherweise mit Verweis auf fehlende Kenntnisse des Urheberrechts abwehren, zumindest wenn der Umfang des Plagiats relativ gering ist. Wesentlich strengere Maßstäbe gelten für Fachleute wie Verleger, Herausgeber, Redakteure, Journalisten und Schriftsteller, bei denen gute Kenntnisse des Urheberrechts vorausgesetzt werden. Bei einem Plagiat zum Beispiel in einer Zeitung ist daher zu vermuten, dass der Redakteur, der für den Inhalt der Zeitung verantwortlich ist und der Journalist, auf den das Plagiat zurückgeht, zumindest gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen haben. Die Vermutung muss aber nicht immer richtig sein. Sie ist widerlegbar.

Schadenersatz ist ein finanzieller Ausgleich für den durch die Urheberrechtsverletzung beim Urheber entstandenen Schaden:

Ein durch das Plagiat verursachter Vermögensschaden tritt so gut wie nie auf; hierzu müsste der Urheber infolge des Plagiats Umsatzeinbußen erlitten haben. Der Urheber kann daher als Schadenersatz eine angemessene Lizenzgebühr fordern, die den Marktwert des unrechtmäßig verwendeten Geistesguts widerspiegelt. Die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr hängt vor allem davon ab, wie viel Geld sich mit dem vom Plagiator übernommenen Geistesgut verdienen lässt.

Gewinnherausgabe ist eine spezielle Form von Schadenersatz. Der Anspruch bezieht sich auf den durch die Urheberrechtsverletzung tatsächlich erzielten Gewinn - aber nur, soweit er auf die Urheberrechtsverletzung zurückgeführt werden kann. Somit geht es zum Beispiel bei einem Buch, in dem zwei Seiten den Tatbestand des Plagiats erfüllen, um den Gewinnanteil der zwei Seiten.

Der Urheber hat bei einer Verletzung seines Urheberrechts einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch, der sich auf alle Informationen bezieht, die er benötigt, um seine Ansprüche beziffern zu können. Als Adressat kommt jeder infrage, gegen den der Urheber wegen des Plagiats einen Schadenersatzanspruch hat.

Beim Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch geht es um eine Abrechnung über die mit der Verwertung des Plagiats verbundenen Einnahmen und Ausgaben. Darüber hinaus kann der Urheber normalerweise eine eidesstattliche Versicherung einfordern, wenn es nachvollziehbare Gründe für die Vermutung gibt, dass die betreffende Abrechnung falsch oder unvollständig sein könnte.

Welche Anforderungen der Urheber an eine derartige Abrechnung stellen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und davon, wie das zuständige Gericht im Streitfall die Interessen der beiden Parteien gegeneinander abwägt. Ein Auskunftsverlangen kann demnach aussichtslos sein, wenn zwischen der geforderten Abrechnung und der wirtschaftlichen Bedeutung der Urheberrechtsverletzung eine offensichtliche Diskrepanz besteht (Wandtke/Bullinger, Seite 1335).

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