Ghostwriting-Service Dr. Rainer Hastedt

Fachtexte, White Papers, statistische Auswertungen

Wissenschaftliches Ghostwriting

Zielgruppe: Studierende, Doktoranden, Lehrkräfte

Schwerpunkte: Ghostwriting für Hochschullehrer und Dozenten, Ghostwriting für Studenten und Doktoranden

Learnings: Kenntnisse und Hintergrundwissen zur Bewertung von Ghostwriting-Verträgen für wissenschaftliche Texte

2. Ausgabe vom 24. März 2014

Verfasser: Dr. Rainer Hastedt

Bezugsquelle: www.ghostwriting-service.de

E-Mail-Adresse: hastedt@dr-hastedt.de

Einleitung

Beim wissenschaftlichen Ghostwriting ist die Vertragsfreiheit wesentlich stärker eingeschränkt als in anderen Sparten (wie dem Ghostwriting von Reden, Biografien oder Sachbüchern).

Der vorliegende Ratgeber bietet Ihnen daher Informationen über das Terrain, auf dem gesetzeskonforme Ghostwriting-Verträge zur Erstellung oder Bearbeitung von wissenschaftlichen Texten möglich sind.

Vielleicht fragen Sie sich, ob ein Ratgeber zu diesem Thema hilfreich sein kann. Immerhin erwecken zahlreiche Websites und Medienberichte den Eindruck, ein echter Profi sei in der Lage, das deutsche Recht durch geschickt formulierte Vertragsklauseln zu umgehen, etwa beim Schreiben einer kompletten Masterarbeit durch Formulierungen wie »Der gelieferte Text dient nur als Mustervorlage für die Erstellung der eigenen Arbeit« oder »... nur zur persönlichen Unterrichtung und darf nicht bei wissenschaftlichen Institutionen eingereicht werden.«

Sie können in meinem Ratgeber nachlesen, warum ein nichtiger Ghostwriting-Vertrag auch bei derartigen Umgehungsversuchen nichtig bleibt, warum nichtige Ghostwriting-Verträge für beide Seiten mit erheblichen Nachteilen verbunden sind und warum Examenshilfe von Ghostwritern auch rechtmäßig sein kann.

Oft heißt es, das wissenschaftliche Ghostwriting sei generell fragwürdig - egal ob rechtmäßig oder nicht. Bei dieser Sichtweise wird vorausgesetzt, Recht und Anstand seien zweierlei. Dies trifft sicherlich für das Strafrecht zu. Bei der Bewertung von Ghostwriting-Verträgen geht es jedoch in erster Linie um das Zivilrecht, wo das Begriffspaar »sittenkonform-sittenwidrig« sehr überzeugende Maßstäbe bietet.

Ob ein Ghostwriting-Vertrag mit den guten Sitten in Einklang gebracht werden kann oder hierzu im Widerspruch steht und damit nichtig ist, entscheidet im deutschen Zivilrecht das so genannte Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, das von Richtern konkretisiert wird. Die rechtliche und die moralische Bewertung von Ghostwriting-Verträgen sind demnach eng miteinander verbunden. Ähnlich stehen die Dinge beim Begriffspaar »würdig-unwürdig« aus dem Verwaltungsrecht.

Der vorliegende Ratgeber ist auch für Lehrkräfte gedacht, die zu ihrem eigenen Bedarf an externen Ghostwriting-Leistungen interessiert sind:

Sie können hier nachlesen, dass das Ghostwriting für Hochschullehrer und Dozenten mit dem deutschen Zivilrecht in Einklang gebracht werden kann, dass Verfasserangaben auf wissenschaftlichen Texten im Zweifelsfall nur als Markenzeichen gelten und dass Ghostwriter-Einsätze für Lehrkräfte weit verbreitet und gewöhnlich sinnvoll sind.

Es wurde bereits viel über die urheberrechtlichen Aspekte von Ghostwriting-Verträgen geschrieben (siehe zum Beispiel die im Literaturverzeichnis angegebenen Aufsätze von Ahrens und Groh). Ich werde hierauf nur sehr kurz im letzten Kapitel eingehen.

Das Urheberrechtsgesetz ist auf einen Ghostwriting-Vertrag nur anwendbar, wenn der Ghostwriter ein urheberrechtlich geschütztes Werk erstellt. Der Ghostwriter hat in diesem Fall das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG). Es steht dem Ghostwriter jedoch frei, auf die Ausübung dieses Rechts zu verzichten.

Urheberrechtlich gesehen stellt sich die Frage, wie ein Ghostwriting-Vertrag formuliert werden sollte, damit der Auftraggeber bekommt was er will und eine Kollision mit § 13 UrhG vermieden wird. Hierzu gibt es unterschiedliche Auffassungen.

Trotzdem können Sie einen sittenkonformen Ghostwriting-Vertrag so gestalten, dass er mit dem Urheberrechtsgesetz im Einklang steht.

Ich beschäftige mich in diesem Ratgeber in erster Linie mit der Frage nach der Sittenwidrigkeit von Ghostwriting-Verträgen und den sich daraus ergebenden Konsequenzen.

Ghostwriting für Hochschullehrer und Dozenten

Sie lesen in diesem Kapitel, warum Verfasserangaben im Zweifelsfall nicht als Urheberbezeichnungen, sondern nur als Markenzeichen zu verstehen sind, für welche Aufgaben Ghostwriter von Hochschullehrern und Dozenten eingesetzt werden und warum diese Formen des wissenschaftlichen Ghostwritings im Allgemeinen rechtmäßig sind.

Ghostwriter-Einsätze in der Wissenschaft

Nach Einschätzung von Uhl sind Hochschullehrer ebenso wie Politiker und Wirtschaftsführer auf Ghostwriter angewiesen, »um den hohen Anforderungen, die an ihre Position gestellt werden, genügen zu können« (Uhl, Seite 189-190).

Der Bedarf an wissenschaftlichen Ghostwritern wird häufig mit Zeitmangel begründet (zum Beispiel Planta, Seite 8). Ausführliche Hinweise finden sich bei Rehbinder, der das wissenschaftliche Ghostwriting auf eine Outsourcing-Strategie zurückführt:

Bekannte Wissenschaftler schreiben ihre Texte laut Rehbinder nur noch selten (Seite 666). Je »berühmter der betreffende Autor, desto eher unterstellt man, dass er seine Publikationen ... nur noch 'unterschreibt', d.h. allenfalls redigiert und dass er durch seine Verfasserbenennung im wesentlichen nur die wissenschaftliche Verantwortung für den Text übernimmt« (Rehbinder, Seite 665).

Eine Verfasserangabe kann demnach als Urheberbezeichnung gemeint sein (»der angegebene Verfasser hat den Text Wort für Wort selber geschrieben«) oder als Markenzeichen (»der angegebene Verfasser garantiert mit seinem Namen für eine bestimmte Qualität des Texts«). Rehbinder sieht die Verfasserangabe im Zweifelsfall als Markenzeichen, vergleichbar mit dem Namen »Porsche«, der etwas über die Merkmale der Autos sagt und offen lässt, in welchem Maße sich Porsche an der Herstellung seiner Fahrzeuge beteiligt.

Rehbinder erläutert seinen Standpunkt anhand der juristischen Kommentarliteratur, die er im Wesentlichen als Fleißarbeit einstuft, bei der Gerichtsurteile und Fachliteratur zusammengetragen und systematisch wiedergegeben werden. Hier erreicht laut Rehbinder nur der außergewöhnliche Wissenschaftler ein »höheres Niveau, indem er ... durch eigenständige, originelle Gedanken die Diskussion weiterbringt. Nur in solchen Glanzlichtern ... vermutet man heute noch den eigenen Beitrag des berühmten Autors... Ist der wissenschaftliche Apparat hingegen sauber gearbeitet und handelt es sich um eine stilistisch ausgewogene Darstellung des geltenden Rechts, dann sieht man darin ... nur das Werk seiner 'Hilfskräfte'« (Rehbinder, Seite 665).

Der Professor wendet sich den Arbeiten zu, die ihm besonders liegen und delegiert alles, was auch Hilfskräfte leisten können. In der Privatwirtschaft würden wir dies als Konzentration auf die Kernkompetenzen bezeichnen. Es handelt sich hierbei um die konsequente Anwendung des Prinzips der Arbeitsteilung.

Nach Rehbinder kann man höchstens von mittelmäßigen Hochschullehrern erwarten, dass sie ihre Publikationen zu hundert Prozent selber schreiben. Hiermit sind Autoren gemeint, »die niveaumäßig das Mittelmaß in ihren Publikationen nicht übersteigen, also immer nur gutes Handwerk bieten« (Rehbinder, Seite 665).

Es gibt drei bedeutende Formen des wissenschaftlichen Ghostwritings für Hochschullehrer und Dozenten:

1. Der Ghostwriter schreibt den kompletten Text und wird überhaupt nicht genannt. Diese Möglichkeit nutzen zum Beispiel Universitätskanzler, die sich Vorträge und Aufsätze für Fachzeitschriften »Wort für Wort vorschreiben lassen, und die so entstandenen Werke als eigene ausgeben«, was ebenso bei Professoren vorkommt (Leuze [a], Seite 98). Weitere Beispiele bieten Publikationen des Juristen Hans C. Nipperdey und Rechtsanwälte, die im Namen ihres Chefs als juristische Fachschriftsteller tätig werden (Rehbinder, Seite 651, Fußnote 2).

2. Der Ghostwriter ist als Co-Autor tätig, ohne namentlich genannt zu werden. Dies kommt häufig vor (Planta, Seite 8) und ist zum Beispiel gegeben, wenn ein Professor eine wissenschaftliche Mitarbeiterin anweist, zu seinem Buch oder Aufsatz den gesamten Fußnotenapparat zu erstellen und der Professor die Publikation trotzdem als sein eigenes Werk deklariert (Leuze [a], Seite 147).

3. Der Ghostwriter fungiert als Co-Autor und wird im Vorwort namentlich genannt, etwa als Person, die den als Verfasser angegebenen Hochschullehrer unterstützt hat. Verbreitet ist auch die Nennung von Ghostwritern in Form einer Danksagung. Nach Leuze begründen Hinweise wie »unter Mitarbeit von X« regelmäßig den Verdacht, dass X mehr beigetragen hat als der Professor und »es deshalb der Wahrheit nicht einmal entfernt nahekommt, wenn der Assistent im Vorwort oder in einer Fußnote unter 'ferner liefen' geführt wird« (Leuze [a], Seite 150).

Allen drei Formen des wissenschaftlichen Ghostwritings ist gemeinsam, dass der Ghostwriter weder als Autor noch als Co-Autor genannt wird.

Ein Ghostwriter kann auch als Co-Autor angegeben sein, obwohl der andere Co-Autor, der Professor, überhaupt nicht oder nur sehr wenig an der Publikation mitgewirkt hat. Auch dies wäre Ghostwriting, weil der Ghostwriter als Verfasser des Texts dem Professor ermöglicht, als Co-Autor aufzutreten.

Zivil- und dienstrechtliche Bewertung

Nach Uhl können »die derzeitigen Usancen im Bereich der Ghostwritertätigkeit verfassungs-, beamten- und urheberrechtlich nachvollzogen werden« (Uhl, Seite 198).

Zivilrechtlich gesehen gilt dies nur eingeschränkt, weil ein Arbeitnehmer möglicherweise nicht freiwillig, sondern wegen einer sittenwidrigen Zwangslage zum Ghostwriter geworden ist.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2009 kann nur anhand der konkreten Umstände des behandelten Einzelfalls entschieden werden, ob eine sittenwidrige Zwangslage vorgelegen hat oder nicht (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Seite 223). Der Hinweis, der Vorgesetzte wäre enttäuscht gewesen und hätte sich bei anderer Gelegenheit einem Wunsch des Mitarbeiters verschlossen, wenn der Mitarbeiter einen Einsatz als Ghostwriter abgelehnt hätte, »reicht jedenfalls zur Annahme einer Zwangslage nicht aus« (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Seite 222).

Nach Auffassung des Gerichts ist insbesondere ein Ghostwriting-Vertrag zwischen einem Professor und einem ihm unterstellten wissenschaftlichen Mitarbeiter problematisch.

Stellen Sie sich einen wissenschaftlichen Mitarbeiter vor, der problemlos eine attraktive Position in der Privatwirtschaft finden könnte. Bei dieser Konstellation wäre die Annahme einer sittenwidrigen Zwangslage abwegig, wenn der wissenschaftliche Mitarbeiter für seinen Professor als Ghostwriter arbeiten würde. Für andere wissenschaftliche Mitarbeiter, die sehr stark auf das Wohlwollen ihres Professors angewiesen sind, wäre dagegen eine sittenwidrige Zwangslage denkbar.

Die von Leuze geübte Kritik, Ghostwriting-Verträge zwischen Professoren und ihnen unterstellten wissenschaftlichen Mitarbeitern sollten generell als sittenwidrig eingestuft werden, halte ich daher für fragwürdig (siehe Leuze [b], Seite 308).

Das Ghostwriting für Hochschullehrer und Dozenten steht auch im Einklang mit dem Hochschulrahmengesetz:

»Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen« (§ 24 HRG).

Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, der einen bedeutsamen Beitrag zu einer Publikation seines Professors geleistet hat, kann daher einen dienstrechtlichen Anspruch auf Nennung als Mitautor geltend machen.

Dem wissenschaftlichen Mitarbeiter steht frei, hierauf zu Gunsten seines Professors zu verzichten. Der wissenschaftliche Mitarbeiter darf auch auf die Nennung seines Namens zu Gunsten des Professors verzichten, wenn der Professor nichts oder nur sehr wenig zu der wissenschaftlichen Publikation beigetragen hat (Reich, Seite 269-270).

Zwischenergebnis

Das Ghostwriting für Hochschullehrer und Dozenten ist sinnvoll, weil es die Produktivität der Auftraggeber erhöht. Von einer Täuschung der Leser kann keine Rede sein, weil Verfasserangaben im Zweifelsfall als Markenzeichen zu verstehen sind (der angegebene Verfasser garantiert mit seinem Namen für eine bestimmte Qualität des Texts).

Nach dem besprochenen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist das Ghostwriting für Hochschullehrer und Dozenten im Allgemeinen sittenkonform. Ausnahmen von dieser Regel sind Konstellationen, in denen eine sittenwidrige Zwangslage vorliegt.

Eine sittenwidrige Zwangslage, die die Nichtigkeit des Ghostwriting-Vertrags zur Folge hat, kann beim wissenschaftlichen Ghostwriting vorliegen, wenn der Ghostwriter seinem Auftraggeber unterstellt ist und sich in einer schwachen Position befindet.

Bezogen auf Ghostwriting-Verträge mit selbständigen Ghostwritern ist daher eine sittenwidrige Zwangslage zu verneinen.

Entzug eines Doktortitels wegen Unwürdigkeit

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat sich mit der Klage eines Juristen beschäftigt, dem sein Doktortitel mit der Begründung entzogen wurde, er habe sich zu dessen weiterer Führung als unwürdig erwiesen.

Der Kläger hatte seinen Doktortitel rechtmäßig erworben. Er war als Rechtsanwalt selbständig und betrieb zusätzlich ein juristisches Repetitorium.

Im Gerichtsprozess ging es um Folgendes:

1. Zwei Studenten erhielten vom Kläger in der ersten juristischen Staatsprüfung per Funk Klausurlösungen. Am 9. Juli 1975 leistete er seine Examenshilfe für 7.500 D-Mark und am 6. November 1975 für 5.000 D-Mark. In beiden Fällen wurde die Fernunterstützung während der Prüfung entdeckt.

2. Eine Studentin hatte auf eine Annonce des Klägers geantwortet: »Erfahrener Privatrepetitor bereitet auf die juristischen Examen - auch bei Repetenten - vor.« Die Studentin erhielt daraufhin einen Brief, in dem Sie unter anderem auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, sich die gesamte Examenshausarbeit schreiben zu lassen. Der Brief war vom 22. November 1982.

Für das Gericht waren die beiden Punkte ein ausreichender Grund, dem Juristen seinen Doktortitel endgültig abzuerkennen:

Erstens hatte der Kläger durch die entgeltliche Examenshilfe gegen den Anspruch auf wissenschaftliche Lauterkeit verstoßen:

»Er war .. maßgeblich unter Zuhilfenahme seiner rechtswissenschaftlichen, durch den Doktorgrad vor allem für Prüfungskandidaten werbewirksam ausgewiesenen Qualifikation daran beteiligt, den Prüfungszweck ... massiv zu unterlaufen. Mit diesem Verhalten hat der .. [Kläger] gezeigt, daß er sich grundlegenden Werten wissenschaftlichen Arbeitens und Denkens nicht mehr verpflichtet fühlt. Daß er dabei unter Ausnutzung der Prüfungsängste der Kandidaten möglichst hohe Einnahmen erzielen wollte, erhöht die Verwerflichkeit seiner Machenschaften« (Oberverwaltungsgericht Berlin, Seite 188-189).

Zweitens hatte der Kläger seine Unterstützung von Täuschungsversuchen nachhaltig geleistet: Er bot im Juli und November 1975 unerlaubte Examenshilfe und warb hierfür im November 1982. Die Abkehr von der Maxime wissenschaftlicher Lauterkeit war demnach keine vorübergehende Erscheinung, sondern für längere Zeit erkennbar.

Ein promovierter Ghostwriter kann daher mit dem Entzug seines Doktortitels bestraft werden, wenn er für Studenten Examenshausarbeiten schreibt und er diese Leistungen nachhaltig erbringt, zum Beispiel im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit. Zuständig für die Aberkennung eines Doktortitels ist die Hochschule, die ihn verliehen hat.

Sittenwidrige Examenshilfe

Ich beschäftige mich in diesem und dem nächsten Kapitel mit der Frage, wann Ghostwriter-Einsätze für Prüfungsarbeiten von Studenten oder Doktoranden sittenwidrig sind und wann nicht. Diese Frage ist relativ schwer, weil Ghostwriter auch Teilleistungen erbringen können (zum Beispiel einzelne Passagen schreiben oder Manuskripte überarbeiten).

In diesem Kapitel erläutere ich, nach welchen Kriterien Examenshilfe sittenwidrig sein kann und nach welchen Regeln Ghostwriting-Verträge ausgelegt werden. Als Anwendungsbeispiel bespreche ich das Ghostwriting kompletter Examenshausarbeiten, das - abgesehen von zwei Ausnahmefällen - sittenwidrig ist.

Über sittenkonforme Ghostwriter-Einsätze für Studenten und Doktoranden informiert das nächste Kapitel.

Wann ist Examenshilfe sittenwidrig?

Allen Formen von Examenshilfe liegt zumindest ein mündlich geschlossener Vertrag zugrunde, in dem sich beide Seiten darauf verständigt haben, was der Ghostwriter tun soll und wie viel der Kandidat hierfür bezahlen muss. Examenshilfe ist demnach sittenwidrig, wenn der Vertrag zwischen dem Ghostwriter und dem Kandidaten gegen die guten Sitten verstößt.

Bei der Sittenwidrigkeits-Prüfung geht es um die Geschäftsbeziehung zwischen dem Ghostwriter und dem Kandidaten. Maßgeblich sind die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Für die Sittenwidrigkeits-Prüfung spielt daher keine Rolle, was der Kandidat in der Zeit nach Abschluss des Vertrags tatsächlich macht, ob er seine Prüfungsbehörde später tatsächlich täuscht oder später darauf verzichtet, zum Beispiel weil der Ghostwriter Schrott geliefert hat.

Meistens kann der Ghostwriter aber schon bei Vertragsabschluss einschätzen, was der Kandidat vorhat. Dies ist, wie sich zeigen wird, für die Sittenwidrigkeits-Prüfung von herausragender Bedeutung.

Ob ein Vertrag sittenwidrig und damit nichtig ist, beurteilen Gerichte anhand von Kriterien und Auslegungsregeln.

Im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Arbeiten sind drei Kriterien bedeutsam:

  • Sittenwidrig ist ein Vertrag, der auf die Täuschung von Behörden zielt, um rechtswidrige Vorteile zu erlangen (Fischinger, Seite 459)
  • Sittenwidrig ist die Kommerzialisierung sachgebundener Entscheidungen (Schulze und andere, Seite 135)
  • Sittenwidrig ist ein Vertrag zur Beschaffung eines öffentlichen Titels wie Doktor oder Professor (Fischinger, Seite 546)

Die im vorherigen Kapitel besprochene, 1975 per Funk geleistete Hilfe in Examensklausuren ist leicht zu beurteilen:

Es ging um die Täuschung der Prüfungsbehörde, damit die Examenskandidaten besser abschneiden als bei korrektem Verhalten (erstes Kriterium). Dies allein begründet bereits die Sittenwidrigkeit der beiden Verträge.

Die 1975 geleistete Examenshilfe war zweifelsfrei sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB. Der Jurist musste sich daher sein Honorar im Voraus zahlen lassen oder darauf hoffen, dass die Kandidaten sogar nichtige Verträge respektieren.

Das Ghostwriting kompletter Prüfungsarbeiten

Für die Einschätzung eines Ghostwriting-Vertrags über das Schreiben einer kompletten Examenshausarbeit oder Dissertation brauchen Sie § 133 BGB und zwei hierauf beruhende Grundsätze.

§ 133 BGB lautet:

»Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.«

Diese Vorschrift gilt auch für Verträge. Maßgeblich ist daher das von beiden Vertragspartnern Gewollte, und zwar auch dann, wenn der Wortlaut eines schriftlich niedergelegten Vertrags vom tatsächlichen Willen der Vertragspartner abweicht (Palandt, Seite 124).

Wegen § 133 BGB spielt es bei der Sittenwidrigkeits-Prüfung grundsätzlich keine Rolle, wie die Leistungen des Ghostwriters deklariert werden, ob zum Beispiel eine »Muster-Examenshausarbeit« geschrieben werden soll oder ein »Gutachten in Form einer wissenschaftlichen Arbeit«. Hierbei stellt sich allerdings die Frage, unter welchen Umständen ein schriftlicher Ghostwriting-Vertrag anders ausgelegt werden sollte, als sein Wortlaut nahelegt.

Beide Vertragspartner könnten vor Gericht übereinstimmend sagen:

»Das hier ist ein Vertrag über die Erstellung einer Muster-Bachelorarbeit. Alles was im Ghostwriting-Vertrag steht, deckt sich mit unserem tatsächlichen Willen. Wir waren bei Vertragsabschluss der Auffassung, dass die Arbeit des Ghostwriters nicht bei einer Prüfungsbehörde eingereicht werden darf. So steht es auch im Ghostwriting-Vertrag.«

Außerdem muss die Informationsbasis des Ghostwriters berücksichtigt werden. Der Ghostwriter kann nicht immer wissen, was sein Vertragspartner mit dem gelieferten Text vorhat und welche Angaben des Vertragspartners möglicherweise unrealistisch oder falsch sind.

Für die Anwendung von § 133 BGB auf Verträge gibt es zwei bedeutende Grundsätze:

  • Zu berücksichtigen ist vor allem die Interessenlage der beiden Vertragspartner und der mit dem Vertrag verfolgte Zweck. Von mehreren infrage kommenden Auslegungen erhält diejenige den Vorzug, die den Vertrag für beide Parteien sinnvoll und interessengerecht erscheinen lässt (Palandt, Seite 126).
  • Ein Vertrag muss im Zweifelsfall so ausgelegt werden, dass er rechtmäßig ist (Grundsatz der gesetzes- und sittenkonformen Auslegung). Wenn der Vertrag unterschiedlich ausgelegt werden kann, dann bemühen sich die Beteiligten im Zweifelsfall um einen redlichen Vertragsinhalt (Palandt, Seite 127).

Nach dem Grundsatz der gesetzes- und sittenkonformen Auslegung dürfen wir nicht von vornherein unterstellen, ein Ghostwriting-Vertrag zum Schreiben einer kompletten Examenshausarbeit sei darauf ausgerichtet, die zuständige Prüfungsbehörde zu täuschen. Nach dem ersten Grundsatz müssen wir fragen, welchen wirtschaftlichen Sinn der Ghostwriting-Vertrag haben könnte.

Zu unterscheiden sind drei Varianten:

  • Der Kandidat will vom Ghostwriter eine Examenshausarbeit, damit er sie unter eigenem Namen einreichen kann
  • Der Kandidat will vom Ghostwriter eine Examenshausarbeit, damit er sehen kann, wie eine andere Person sein Thema bearbeitet hat
  • Der Kandidat (oder ein Strohmann) will vom Ghostwriter ein Gutachten in Form einer wissenschaftlichen Arbeit

1. Variante: Der Kandidat will vom Ghostwriter eine Examenshausarbeit, damit er sie unter eigenem Namen einreichen kann.

Bei der ersten Variante ist der sittenwidrige Vertragszweck für beide Parteien von Anfang an klar erkennbar.

Aus der Sicht des Ghostwriters geht es darum, dem Kandidaten einen Täuschungsversuch zu ermöglichen. Für den Ghostwriter ergibt sich dies aus dem Vertrag (»Schreiben einer Masterarbeit zum Thema ...«) und dem Briefing (formale und inhaltliche Anforderungen, Länge, Bearbeitungszeit).

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2011 ist der Begriff Ghostwriting wie folgt zu verstehen:

Der Ghostwriter erstellt einen Text, verschweigt seine Urheberschaft und gibt dem Kunden die Möglichkeit, den Text unter seinem Namen zu verwenden. Ein Ghostwriter, der eine Examenshausarbeit schreibt, hat demnach die Absicht, dem Kandidaten einen Täuschungsversuch zu ermöglichen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Seite 475).

Bei dieser Konstellation ist der gesamte Ghostwriting-Vertrag sittenwidrig und damit nichtig.

2. Variante: Der Kandidat will vom Ghostwriter eine Examenshausarbeit, damit er sehen kann, wie eine andere Person sein Thema bearbeitet hat.

Im Ghostwriting-Vertrag steht zum Beispiel: Der Kandidat wird die vom Ghostwriter gelieferte Masterarbeit nur als Quelle für seine eigene Masterarbeit verwenden, korrekt zitieren und in das Literaturverzeichnis aufnehmen.

Der Ghostwriter ist nicht verpflichtet, die Angaben des Kandidaten zu hinterfragen. Der Ghostwriter kann daher alles aus dem Ghostwriting-Vertrag, was nicht offensichtlich falsch oder offensichtlich fragwürdig ist, für korrekt halten.

Bei der zweiten Variante lautet die Frage, ob sich dem Ghostwriter der Eindruck aufdrängen muss, dass der Vertragszweck nur vorgeschoben ist und er dem Kandidaten in Wirklichkeit einen Täuschungsversuch ermöglichen soll.

Hervorzuheben sind zwei Punkte:

1. Für den Kandidaten ist es relativ teuer, sich von einem Ghostwriter eine komplette Examenshausarbeit schreiben zu lassen. Der Kandidat hätte für das gezahlte Honorar nur wenig Gegenwert, wenn er die vom Ghostwriter gelieferte Examenshausarbeit im Rahmen des Erlaubten nutzen würde. Für den Kandidaten wäre es wirtschaftlicher, die vom Ghostwriter gelieferte Arbeit so intensiv wie möglich zu nutzen, zumal der Ghostwriter-Einsatz den Gutachtern unbekannt bleibt.

2. Mielke porträtiert in ihrer Dissertation eine relativ große Ghostwriting-Agentur (Mielke, Seite 51-52). Danach besteht das Geschäftsmodell dieser Agentur darin, Studenten und Doktoranden bei Täuschungsversuchen zu unterstützen. Der Inhaber der Agentur hat sogar Problembewusstsein:

Er »macht sich mit seiner Arbeit nicht straffällig. Er beruft sich auf die Gutachten von zwei Strafrechtlern, die unabhängig voneinander zu dem Ergebnis 'völlig straflos' gekommen sind. Ein entsprechender Paragraph, der auch seine Arbeit belangen könnte, fehlt im Strafgesetzbuch« (Mielke, Seite 52).

Ein Ghostwriter wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass er durch das Schreiben einer kompletten Examenshausarbeit dem Kandidaten dabei hilft, seine Prüfungsbehörde zu täuschen.

Somit ergibt sich folgendes Bild:

Bei der zweiten Variante - der Kandidat will die vom Ghostwriter zu schreibende Examenshausarbeit angeblich im Rahmen des Erlaubten nutzen - geht es für den Ghostwriter um ein sittenwidriges Geschäft. Für den Kandidaten geht es hier ebenfalls um ein sittenwidriges Geschäft, weil der Ghostwriting-Vertrag für den Kandidaten unwirtschaftlich wäre, wenn er die relativ teure Examenshausarbeit nur im Rahmen des Erlaubten nutzen würde.

Für beide Vertragspartner geht es demnach um ein sittenwidriges Geschäft, was den Ghostwriting-Vertrag nichtig macht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält das Ghostwriting von Abschlussarbeiten zum Erwerb von akademischen Graden generell für sittenwidrig. Nach Auffassung des Gerichts ist der Hinweis eines akademischen Ghostwriters, seine Leistungen würden nur zu Übungszwecken angeboten nicht ernst gemeint; auch die Kunden würden diesen Hinweis nicht ernst nehmen. Das Gericht hält es für abwegig, dass ein Kunde relativ viel Geld für einen Ghostwriter ausgibt und die erstellte Abschlussarbeit trotzdem nur im Rahmen des Erlaubten nutzt (Oberlandesgericht Düsseldorf, Seite 474-475).

Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Ghostwriter bei Vertragsabschluss stichhaltige Gründe für die Annahme hat, dem Kandidaten gehe es nicht nur auf dem Papier, sondern auch in Wirklichkeit um einen rechtmäßigen Vertragsinhalt.

Beispiel (frei erfunden):

Ein Kandidat befürchtet, ohne fremde Hilfe seinen Abschluss nicht zu schaffen und sagt dies seinem Professor. Wenn der Kandidat Glück hat, reagiert der Professor großzügig. Der Kandidat wendet sich dann mit ausdrücklicher Billigung des Professors an einen Ghostwriter, den er glaubhaft und nachprüfbar über den Sachverhalt informiert. Vom Ghostwriter lässt er sich auf dieser Basis eine Arbeit zu seinem Thema schreiben, die er als Grundlage für die eigene Examenshausarbeit verwendet. In diesem Fall wäre der Ghostwriting-Vertrag gesetzes- und sittenkonform.

3. Variante: Der Kandidat (oder ein Strohmann) möchte vom Ghostwriter ein Gutachten in Form einer wissenschaftlichen Arbeit.

Der Ghostwriting-Vertrag könnte wie folgt zustande kommen: Nachdem der Kandidat sein Thema erhalten hat, sucht er sich einen Ghostwriter für seine Bachelorarbeit. Bei der Vertragsanbahnung und auch später verschweigt er dem Ghostwriter, dass es hier um eine Abschlussarbeit geht. Der Kandidat gibt stattdessen ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag, das das Thema seiner Bachelorarbeit behandelt.

Bei dieser Variante ist der Ghostwriting-Vertrag sittenkonform, wenn der Ghostwriter bei Vertragsabschluss davon ausgehen konnte, sich auf einen rechtmäßigen Vertrag einzulassen, auf einen Vertrag zur Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens.

Ein Ghostwriting-Vertrag kann nur sittenwidrig sein, wenn auch der Ghostwriter die zur Sittenwidrigkeit des Ghostwriting-Vertrags führenden Umstände bei Vertragsabschluss kannte oder zumindest hätte kennen müssen. Daher ist zu prüfen, ob der Ghostwriter bei der Gutachten-Variante wirklich hinters Licht geführt wurde oder ob er sich nur dumm gestellt hat.

Wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Ghostwriter zumindest damit rechnen musste, Vorarbeit für einen Täuschungsversuch zu leisten, dann ist der Vertrag sittenwidrig. Anhaltspunkte sind vor allem ein nicht nachvollziehbarer Bedarf für ein Gutachten der gewünschten Art, ein für Prüfungsarbeiten typisches Thema und Anforderungen, die auf eine Prüfungsarbeit hindeuten. Der Ghostwriter müsste gegebenenfalls klären, ob es hier wirklich um einen rechtmäßigen Vertrag geht.

Der Ghostwriter kann aber tatsächlich über den Sinn seiner Leistungen getäuscht worden sein. Naheliegend wäre zum Beispiel, das Thema und die Vorgaben zu modifizieren und den Vertrag über einen Strohmann laufen zu lassen, der den Ghostwriter-Text angeblich für seinen Betrieb nutzen will. Der Kandidat würde den Text dann in abgewandelter Form einreichen. Wenn der Strohmann sich geschickt verhält, kann der Ghostwriter dies nicht durchschauen.

Zwischenergebnis

Verträge die darauf ausgerichtet sind, die zuständige Prüfungsbehörde zu täuschen, sachgebundene Entscheidungen zu kommerzialisieren oder öffentliche Titel wie Doktor oder Professor zu kaufen, sind sittenwidrig und damit nichtig.

Ghostwriting-Verträge zum Schreiben kompletter Examenshausarbeiten oder Dissertationen sind in der Regel sittenwidrig. Vertragsklauseln wie zum Beispiel »Der gelieferte Text darf nicht bei einer Prüfungsbehörde eingereicht werden« ändern daran nichts (wegen § 133 BGB).

Von dieser Regel gibt es zwei Ausnahmen:

Erstens können die Tatbestandsmerkmale eines sittenwidrigen Geschäfts fehlen (kein auf Täuschung der Prüfungsbehörde ausgerichteter Vertrag). Dies trifft zum Beispiel zu, wenn der Prüfer den Ghostwriter-Einsatz ausdrücklich gebilligt hat und dem Ghostwriter dies bei Vertragsabschluss bekannt ist.

Zweitens könnte der Kandidat den Ghostwriter über den Vertragszweck täuschen. Dies wäre zum Beispiel denkbar, wenn der Kandidat einen Strohmann als Vertragspartner einsetzt, der eine wissenschaftliche Ausarbeitung für seinen Betrieb bestellt.

Rechtmäßige Examenshilfe

Nach meinen Ausführungen im letzten Kapitel leistet ein Ghostwriter sittenwidrige Examenshilfe, wenn er sich unmittelbar an einem Täuschungsversuch beteiligt oder bei Abschluss eines Vertrags zur Erstellung einer kompletten Prüfungsarbeit damit rechnen muss, an einem Täuschungsversuch mitzuwirken.

Ich beschäftige mich jetzt mit der Frage, wie viel Hilfe ein Ghostwriter bei einer Examenshausarbeit oder Dissertation leisten kann, ohne dadurch gegen die guten Sitten zu verstoßen.

Hierzu bespreche ich zunächst das Grundprinzip. Im Anschluss daran bringe ich drei Anwendungsbeispiele: der Ghostwriter a) als Lektor, b) als Examensretter und c) als Helfer von Doktoranden.

Wann ist Examenshilfe sittenkonform?

Examenshausarbeiten sind ebenso wie Dissertationen als Einzelprüfungen gedacht, in denen es um die Eigenleistungen der Kandidaten geht. Trotzdem darf jeder Kandidat Fremdleistungen nutzen: Fachliteratur, Hinweise und Auskünfte, professionelle Hilfe beim Layout und grundsätzlich auch Ghostwriting. Alle Fremdleistungen müssen jedoch wahrheitsgemäß und vollständig offengelegt werden.

Die Prüfungsbehörde verlangt gewöhnlich eine schriftliche Erklärung, mit der sichergestellt werden soll, dass die vom betreffenden Kandidaten erbrachten Eigenleistungen für die Gutachter erkennbar sind.

Der Wortlaut der Erklärung kann je nach Hochschule und Fachrichtung unterschiedlich ausfallen. Es geht immer um die Offenlegung von Fremdleistungen, wie im folgenden Beispiel:

»Ich versichere eidesstattlich durch eigenhändige Unterschrift, dass ich die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen sind, habe ich als solche kenntlich gemacht. Ich weiß, dass bei Angabe einer falschen Versicherung die Prüfung gem. § 25 (2)b als nicht bestanden zu gelten hat.«

Die Vergabe von Ghostwriting-Aufträgen ist hierdurch nicht generell ausgeschlossen. Ghostwriting-Aufträge können auf Teilaufgaben begrenzt sein (zum Beispiel auf die Überarbeitung eines Kapitels). Auch dies ist Ghostwriting, weil eine Prüfungsarbeit nur den Namen des Kandidaten als Verfasserangabe trägt.

Ein Ghostwriter-Einsatz mindert zwangsläufig den Eigenanteil des Kandidaten an seiner Prüfungsarbeit. Ist der Anteil des Ghostwriters zu groß, so kann der Kandidat seine Prüfung nur noch bestehen, indem er die Prüfungsbehörde täuscht.

Entscheidend für die Bewertung von Ghostwriter-Einsätzen ist demnach der Leistungsumfang. Ich werde diesen Punkt für drei bedeutende Einsatzgebiete näher erläutern.

Anwendungsbeispiele für Ghostwriter-Einsätze

1. Studenten sind häufig an Lektoratsarbeiten interessiert. Gefragt sind sprachliche Verbesserungen, eine inhaltliche und stilistische Überarbeitung oder die eingehende Prüfung eines Abschnitts, zum Beispiel einer Modelldarstellung, die der Ghostwriter mit Hilfe von Fachliteratur hinterfragen soll. Die Motive der Studenten sind unterschiedlich, manche erhoffen sich von einer attraktiven Examenshausarbeit bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

Für den Ghostwriter lautet die rechtliche Kernfrage, ob es für den Kandidaten möglich wäre, die gewünschten Fremdleistungen gegenüber seiner Prüfungsbehörde korrekt anzugeben, ohne damit sein Examen zu gefährden.

  • Wenn die Antwort positiv ausfällt, darf der Ghostwriter nach dem Grundsatz der gesetzes- und sittenkonformen Auslegung annehmen, auch dem Kandidaten gehe es um einen rechtmäßigen Vertrag.
  • Wenn die Antwort negativ ausfällt, muss der Ghostwriter einen Vertrag für dieses Projekt als sittenwidrig einstufen, weil das Projekt ohne Täuschung der Prüfungsbehörde für den Kandidaten sinnlos wäre.

Die Argumentation basiert in beiden Fällen auf § 133 BGB (erläutert im Kapitel Sittenwidrige Examenshilfe / Das Ghostwriting kompletter Prüfungsarbeiten).

Ghostwriting-Verträge mit sehr geringem oder sehr großem Leistungsumfang sind leicht zu beurteilen. Zwischen diesen beiden Extremen gibt es Grenzfälle, die je nach Standpunkt als gesetzes- und sittenkonform angesehen werden können oder nicht.

Alle Grenzfälle haben den Nachteil, dass beiden Vertragspartnern die Rechtssicherheit fehlt, weil beide Vertragspartner nicht sicher sein können, wie ein Gericht den Ghostwriting-Vertrag bei einem Rechtsstreit einstufen würde.

2. Ein wichtiger Grund für den Einsatz eines Ghostwriters sind gravierende Schwierigkeiten beim Schreiben einer Examenshausarbeit.

Im häufigsten Fall bleiben bis zum Abgabetermin nur noch wenige Wochen, und der Kandidat rechnet fest damit, wegen seines zu geringen Arbeitsfortschritts ohne fremde Hilfe durchzufallen. Jetzt ist der Ghostwriter als Examensretter gefragt.

Bei dieser Konstellation soll der Ghostwriter dem Kandidaten, der normalerweise chancenlos wäre, zu einer bestandenen Prüfung verhelfen. Somit ist für den Ghostwriter bereits bei Vertragsabschluss klar, dass der Kandidat nur erfolgreich sein kann, wenn er die Prüfungsbehörde täuscht. Der Kandidat hat bei einem derartigen Vertrag keine Möglichkeit, die Leistungen des Ghostwriters sinnvoll zu nutzen und sich dabei gegenüber seiner Prüfungsbehörde korrekt zu verhalten. Dies löst Sittenwidrigkeit aus.

Zum Vergleich:

Im Fall eines rechtmäßigen Lektoratsvertrags hat der Kandidat die ernsthaft infrage kommende Option, alle in Anspruch genommenen Ghostwriter-Leistungen korrekt auszuweisen. Ob der Kandidat dies später tatsächlich machen wird, ist für den Ghostwriter in rechtlicher Hinsicht bedeutungslos, weil für die Sittenwidrigkeits-Prüfung nur die Umstände bei Vertragsabschluss maßgeblich sind.

Der Ghostwriter kann in den letzten Wochen vor Abgabe einer Examenshausarbeit nur sittenkonforme Unterstützung leisten, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Kandidat seine Prüfung zur Not auch ohne fremde Hilfe bestehen würde.

3. Dissertationen bieten wegen der im Vergleich zu Master- oder Bachelorarbeiten größeren Länge mehr Spielraum für Ghostwriter-Einsätze.

Ein Ghostwriter, der einem Doktoranden einen Teil seiner Dissertation schreibt kann nach dem Grundsatz der gesetzes- und sittenkonformen Auslegung häufig von einem redlichen Vertragsinhalt ausgehen:

Erstens wird der Doktorand den vom Ghostwriter gelieferten Text im Normalfall ändern müssen, damit die gesamte Dissertation in stilistischer Hinsicht einheitlich bleibt und alle Passagen inhaltlich aufeinander abgestimmt sind.

Der Doktorand will den vom Ghostwriter gelieferten Text unter diesen Umständen nicht als seinen eigenen ausgeben, sondern nur als Vorleistung für einen neuen Text verwenden.

Zweitens darf sich der Doktorand helfen lassen und Fremdleistungen in Form einer Danksagung ausweisen. Ich kenne eine häufig zitierte Dissertation, der zwei Seiten »Dank« vorangestellt sind, auf denen sich der Verfasser bedankt - bei den an seinem Promotionsverfahren beteiligten Professoren, bei seinen Kollegen und bei 23 namentlich genannten Personen für »wertvolle Hilfe der unterschiedlichsten Art«, die zum Teil konkret angegeben ist.

Wie Ghostwriter-Einsätze für eine Dissertation zu bewerten sind, hängt auch davon ab, welche Aufgaben der Doktorand outsourct.

Sie können zwei Arten von Ghostwriter-Leistungen unterscheiden, indem Sie zwischen den Kernbestandteilen und den Nebenbestandteilen einer Dissertation differenzieren:

  • Zu den Kernbestandteilen gehört alles, was im Wesentlichen die promotionswürdige Leistung ausmacht, zum Beispiel bei einer empirischen Untersuchung das Forschungsdesign sowie die Beschaffung, Aufbereitung und Auswertung des Datenmaterials.
  • Zu den Nebenbestandteilen gehört alles, was über die Kernbestandteile hinausgeht, zum Beispiel die Einleitung, im Fall einer empirischen Untersuchung ein Überblick über den bisherigen Stand der Forschung und Ausführungen mit dem Ziel, die gefundenen Ergebnisse leserfreundlich zu präsentieren und einzuordnen.

Problematisch sind vor allem Ghostwriter-Einsätze für Kernbestandteile von Dissertationen. Wenn sich der Ghostwriter hier zu stark engagiert, kann er nicht mehr annehmen, dass sich der Doktorand später gegenüber seiner Prüfungsbehörde korrekt verhalten wird. Der Ghostwriting-Vertrag wäre dann sittenwidrig.

Ghostwriter-Einsätze für Nebenbestandteile von Dissertationen sind grundsätzlich unbedenklich und können daher relativ umfangreich sein.

Nachteile von sittenwidrigen Verträgen

Sittenwidrige Ghostwriting-Verträge sind für beide Vertragspartner mit unterschiedlichen Nachteilen verbunden. Ich beginne mit den Nachteilen für den Ghostwriter. Hierauf aufbauend bespreche ich dann die Nachteile für den Kunden.

Nachteile für den Ghostwriter

Der Ghostwriter hat im Fall eines sittenwidrigen Vertrags keine Möglichkeit, sein Honorar einzuklagen - ihm fehlt die Anspruchsgrundlage, selbst wenn er alle Leistungen erbracht hat. Ein sittenwidriger Vertrag ist nichtig und damit bedeutungslos.

Auf den ersten Blick scheint das Urheberrecht einen Ausweg zu bieten:

Wenn der Ghostwriting-Vertrag nichtig ist, dann erhält der Kunde durch diesen Vertrag auch keine Nutzungsrechte am gelieferten Text. Der Ghostwriter scheint daher ein Druckmittel zu haben - ohne Honorar keine Erlaubnis zur Nutzung des Texts.

Dieser Ansatz kann funktionieren, wenn der Kunde wenig vom Urheberrecht versteht. Der wunde Punkt ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der der Urheberrechtsschutz für wissenschaftliche Texte stark eingeschränkt ist.

Konkret:

Für den Inhalt eines wissenschaftlichen Texts gibt es keinen Urheberrechtsschutz, weil die wissenschaftliche Lehre frei und jedermann zugänglich ist.

Urheberrechtsschutz kommt nur infrage, wenn der wissenschaftliche Text individuelle Züge hat. Individuelle Züge sind möglich a) für die die Auswahl und die Gliederung der Inhalte und b) für die Darstellungsweise.

Bezogen auf die Auswahl und die Gliederung von wissenschaftlichen Texten ist alles vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen, was aus fachlichen Gründen zweckmäßig erscheint (individuelle Züge fehlen).

Bezogen auf die Darstellungsweise ist alles vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen, was sich im Rahmen des Üblichen bewegt, verglichen mit anderen Texten aus dem Fachgebiet (zum Beispiel die Ausdrucksweise).

Zu unterscheiden sind zwei Fälle:

1. Wenn der wissenschaftliche Text ohne Urheberrechtsschutz ist, gibt es keine Nutzungsrechte, die der Ghostwriter für sich reklamieren könnte. Eine Erlaubnis zur Nutzung des Ghostwriter-Texts wäre in diesem Fall für den Kunden überflüssig. Dies kann auch für eine komplette Examenshausarbeit zutreffen, wenn der Ghostwriter einen konventionellen, auf fachlichen Erwägungen beruhenden Aufbau gewählt hat (die Ausdrucksweise dürfte sich bei Prüfungsarbeiten so gut wie immer im Rahmen des Üblichen bewegen).

2. Sollte der wissenschaftliche Text urheberrechtlich geschützt sein, so kann der Kunde den Ghostwriter-Text in abgeänderter Form übernehmen, weil der Inhalt von wissenschaftlichen Texten gemeinfrei ist. Möglich wäre zum Beispiel eine redigierte Fassung mit modifizierter Gliederung, einigen Streichungen und zusätzlichen Ausführungen, die nicht im Ghostwriter-Text enthalten sind. Einzelheiten zum Urheberrechtsschutz für wissenschaftliche Texte finden Sie in meinem Ratgeber Text-Plagiat, Kapitel Spezialfälle / Wissenschaftliche Texte.

Der Ghostwriter kann sich somit nur gegen Zahlungsausfälle absichern, indem er sich sein Honorar im Voraus bezahlen lässt (eine Zahlungsklage wäre im Fall eines nichtigen Ghostwriting-Vertrags aussichtslos).

Nachteile für den Kunden

Aus Kundensicht bedeutet ein sittenwidriger Ghostwriting-Vertrag, dass die gesetzliche Mängelgewährleistung entfällt und der Ghostwriter sogar Schrott liefern oder untätig bleiben kann.

Im Fall eines sittenwidrigen Ghostwriting-Vertrags liegt immer ein beiderseitiger Sittenverstoß vor - nicht nur der Ghostwriter hat in diesem Fall gegen die guten Sitten verstoßen, sondern auch der Kunde, weil der Kunde am Vertrag mitgewirkt hat, zum Beispiel durch die Annahme eines Angebots.

Der Kunde kann sein gezahltes Geld bei einem sittenwidrigen Ghostwriting-Vertrag wegen des beiderseitigen Sittenverstoßes in der Regel nicht zurückfordern (§ 817 BGB).

Das Grundprinzip lautet:

»Wer sich an gesetzes- oder sittenwidrigen Transaktionen beteiligt, muss wissen, dass seine Leistung selbst dann unwiederbringlich und ersatzlos verloren ist, wenn im Rahmen der Transaktion Störungen auftreten« (Schwab, Seite 1593).

Ich hatte im letzten Abschnitt erläutert, warum ein Ghostwriter im Fall eines sittenwidrigen Vertrags sein Honorar im Voraus kassieren sollte. Nach § 817 BGB ist dies für den Kunden riskant, weil seine Vorauszahlung im Fall eines sittenwidrigen Vertrags normalerweise selbst dann verloren ist, wenn der Ghostwriter völlig untätig bleibt.

Von der Regel »der Kunde kann sein gezahltes Geld im Fall eines sittenwidrigen Ghostwriting-Vertrags nicht zurückfordern« gibt es seltene Ausnahmen. Mögliche Ansatzpunkte für die Rückforderung von gezahltem Geld sind bei einem sittenwidrigen Ghostwriting-Vertrag vor allem die Vertrauenshaftung und die Umdeutung in eine Geschäftsführung ohne Auftrag.

Wenn der Kunde sein Geld nach den Grundsätzen der Vertrauenshaftung zurückfordern möchte, sind drei Überlegungen bedeutsam:

Erstens ist der Ghostwriter nicht verpflichtet, den Kunden darüber aufzuklären, ob der geschlossene Vertrag sittenwidrig sein könnte. »Eine Partei kann nicht redlicherweise Aufklärung über Umstände erwarten, an deren Entstehen sie selbst maßgeblich beteiligt ist« (Gounalakis/Schelling, Seite 779).

Zweitens kann der Kunde bei einem sittenwidrigen Geschäft nicht erwarten, mit einem loyalen und redlich denkenden Geschäftspartner zu tun zu haben. Der Ghostwriter ist daher nicht verpflichtet, den Kunden bei einem sittenwidrigen Vertrag ungefragt über mögliche Probleme aufzuklären (Gounalakis/Schelling, Seite 777).

Drittens kommt eine Rückforderung von Geld, das der Kunde aufgrund eines sittenwidrigen Ghostwriting-Vertrags gezahlt hat, nach den Grundsätzen der Vertrauenshaftung nur infrage, wenn er beweisen kann, dass ihn der Ghostwriter mit unwahren Behauptungen zum Vertragsabschluss bewegt hat. Dies dürfte bei einem auf Täuschung der Prüfungsbehörde ausgerichteten Ghostwriting-Vertrag so gut wie immer abwegig sein.

Der Kunde kann sein im Voraus gezahltes Geld zurückerhalten, wenn das Gericht den sittenwidrigen Ghostwriting-Vertrag in eine Geschäftsführung ohne Auftrag umdeutet (§ 677 BGB). Hierdurch würde das Gericht die Vorschriften zur Rückabwicklung von nichtigen Verträgen umgehen (Gounalakis/Schelling, Seite 782).

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt die Umdeutung in eine Geschäftsführung ohne Auftrag infrage, wenn § 817 BGB zu einem sehr ungerecht wirkenden Ergebnis führen würde.

Ein Beispiel dazu liefert ein Vertrag über den Kauf eines Doktortitels. Wenn der Vermittler nicht liefert, kann der Kunde sein im Voraus gezahltes Honorar mit Erfolg zurückverlangen, weil der sittenwidrige Vertrag in eine Geschäftsführung ohne Auftrag umgedeutet wird (Lorenz, Seite 273).

Im Beispielfall hatte der Kunde das vereinbarte Honorar zu 100% im Voraus bezahlt und der Vermittler überhaupt nichts geleistet. Die vom Kunden durchgesetzte Rückzahlung des Honorars wurde in der Literatur kritisiert (Schwab, Seite 1594).

Das Titelkauf-Beispiel ist für die Praxis von geringer Bedeutung, weil der behandelte Extremfall »der Kunde hat zu 100% geleistet und der Anbieter zu 0%« beim Ghostwriting äußerst selten sein dürfte.

Literaturverzeichnis

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